Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2149646-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte bereits am 17.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte er am 27.08.2007 in Ungarn, am 04.04.2011 in Polen, am 18.05.2011 in den Niederlanden und am 17.11.2011 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 vor dem BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen an, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Österreich leben würden und er nach Österreich gekommen sei um beide zu unterstützen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er politische Probleme habe und er deshalb so viel herumreise. Seine Lebensgefährtin sei Russin und er Georgier, weshalb sie in Georgien nicht zusammen leben könnten. Als seine Lebensgefährtin in Georgien gewesen sei, habe er jeden Monat USD 100,- bezahlen müssen, um ihr Visum verlängern zu lassen.
Am 14.05.2014 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres zweiten Sohnes sei und dieser ihren Nachnamen trage, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht länger als ein Jahr von ihrem ersten Ehegatten geschieden gewesen sei und ihr Sohn sonst den Nachnamen ihres ersten Ehegatten erhalten hätte. Sie selbst habe einen negativen Asylbescheid erhalt, dagegen berufen und warte nun auf das Ergebnis. Die Mutter der Zeugin sei mittlerweile auch in Österreich und ersuchte sie noch, dass der Beschwerdeführer sie öfter besuche könne, um seinen Sohn zu sehen. In ein anderes Land könne sie ihm nicht folgen, weil sie sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2014, Zl. 14-1001900904/14111996, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland gemäß Art. 18 (1) d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
Am 12.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, entzog sich schließlich aber dem Zugriff der Behörden. In weiterer Folge stellte er am 24.07.2015 in Dänemark und am 14.04.2016 in Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz.
3. Am 19.09.2016 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den in Österreich gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er Georgien verlassen habe, weil er zu seinem Kind in Österreich gewollt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass auf ihn geschossen werde, zumal das schon einmal passiert sei.
4. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seine Lebensgefährtin während einem Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt habe und diese im Jahr 2012 oder 2013 nach Österreich gegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon schwanger gewesen und habe den gemeinsamen Sohn am 20.04.2013 in Österreich zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer wolle nun die Beziehung wieder neu aufbauen und bei seinem Sohn sein.
5. Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA einvernommen. Im Zuge dessen brachte er vor, dass er sich vor ca. zwei Jahren von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und sie vor einem Jahr versucht hätten, die Beziehung fortzusetzen. Es habe jedoch neuerlich Probleme gegeben. Aufgrund des Krieges gebe es in Georgien keine russische Botschaft und habe er seine russische Lebensgefährtin nicht heiraten können. Befragt weshalb der Beschwerdeführer bereits in fünf weiteren Ländern Asylanträge gestellt habe, vermeinte er, dass er in Georgien Probleme gehabt habe und deshalb ausgereist sei. In der Schweiz habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und seien sie gemeinsam nach dem Regierungswechsel in Georgien dorthin zurückgekehrt. Dort hätte es dann neue Probleme gegeben, zumal seine Lebensgefährtin und ihr Kind aus Russland seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei nationalistisch eingestellt, weshalb sie nicht heiraten hätten können. Die Lebensgefährtin sei deshalb nach Russland zurückgegangen und er in die Ukraine. Als Georgier hätte er nicht nach Russland gehen können. Da seine Lebensgefährtin in der Ukraine Probleme mit ihrem Ex-Ehegatten gehabt habe, hätten sie entschieden, gemeinsam nach Europa zu gehen. Im Verlauf der weiteren Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er in erster Linie nach Österreich gekommen sei, um bei seinem Sohn leben zu können. Zudem sei er Mitglied der Partei von XXXX gewesen, weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in Georgien für mich nicht möglich gewesen sei. Wie es jetzt sei, wisse er nicht. Er könne aber sein, dass es wieder Ermittlungen gebe. Er sei 2006 einmal angeschossen worden und habe deswegen eine Narbe neben seinem Herz. Damals sei er Vorsitzender der Jugendabteilung in der Partei gewesen. Neben der Universität sei ein Mann mit einem Gewehr gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass dieser Mann gedacht habe, der Beschwerdeführer wisse etwas über den Tod von XXXX , weshalb er auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Seit damals sei nichts mehr passiert. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei er in die Ukraine und von dort weiter nach Europa gereist. Bis 2012 habe den Beschwerdeführer dessen Onkel, welcher stellvertretender Verteidigungsminister gewesen sei, beschützt. Dieser befinde sich derzeit in Haft, weshalb er niemanden mehr habe, der ihn beschütze. Er werde nach wie vor bedroht wegen
XXXX und könne deshalb ermordet werden. Er sei zwar immer wieder nach Georgien zurückgekehrt, jedoch nie lange. Ausschlaggebend dafür, dass er im September 2016 Georgien verlassen habe, sei gewesen, dass er sich um seinen Sohn kümmern wolle. Aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes sei auch von der Polizei ermittelt worden, ein Täter sei aber nicht ausgeforscht worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr bei der Polizei gewesen. Bis zum Jahr 2012 habe er ohnehin den Schutz seines Onkels gehabt. Von 12. auf 13.11.2016 sei es zu einem Vorfall gekommen nachdem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nur noch einmal gesehen habe. Von Freunden habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Sohn ihn sehr vermisse.
8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2017, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der gesteigerten und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu Versagen war.
Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers hätten zudem zur Erlassung eines Einreiseverbotes geführt.
9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.02.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
10. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 07.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Nach zusammenfassender Widergabe des Verfahrensganges wurde darin zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer XXXX sei und sich in einem XXXX befinde. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Georgien, dass er aufgrund einer tatsächlich nicht durchführbaren Therapie in Lebensgefahr sei. Zudem befürchte er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei XXXX Verfolgung bzw. Diskriminierung, was seine XXXX erschwere. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch einen Sohn, zu dem er einen sehr engen Kontakt pflege. Ein Abstammungsverfahren sei eingestellt worden, weshalb die Vaterschaft noch nicht offiziell bestätigt worden sei. Ein weiterer Verbleib in Österreich würde es dem Beschwerdeführer auch ermöglichen, eine DNA Test durchführen zu lassen, um seine Vaterschaft zu bestätigen.
Im Weiteren wurde moniert, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Die Länderberichte würden davon ausgehen, dass es eine XXXX in Georgien gebe. Ob der Beschwerdeführer die Kosten dafür aufbringen könne, sei aber nicht gesichert. Bei einer Unterbrechung der Therapie sei sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit gefährdet.
Der Beschwerdeführer befürchte auch, dass er wegen seiner politischen Vergangenheit erneut angeschossen werde und ihn die georgischen Behörden nicht ausreichend schützen könnten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bis 2012 unter dem Schutz des stellvertretenden Verteidigungsministers gestanden sei und dieser mittlerweile in Haft sei. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch Dritte verfolgt worden sei und ihm kein Schutz vor von staatlichen Stellen in Afghanistan (gemeint wohl Georgien, AS 411) geboten werden könne. Auch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Umständen entsprechend die deutsche Sprache spreche und versuche - soweit es sein psychischer Zustand erlaube -, sich zu integrieren. Schließlich sei auch das verhängte Einreiseverbot bzw. dessen Dauer angesichts der konkreten Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgisch orthodoxen Glaubensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheits- und Titularethnie an, wurde in Tiflis geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Grund- sowie die Mittelschule und absolvierte anschließend das Studium der XXXX an einer technischen Universität. Anschließend war der Beschwerdeführer XXXX und verdiente sich damit seinen Lebensunterhalt.
In Georgien leben nach wie vor die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Die Eltern wohnen in Tiflis und besitzen dort eine Eigentumswohnung sowie zwei Häuser in dem Dorf
XXXX .
Der Beschwerdeführer stellte ab dem Jahr 2007 mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Europa (27.08.2007 Ungarn, 04.04.2011 Polen, 18.05.2011 Niederlande, 17.11.2011 Deutschland, 24.07.2015 Dänemark, 14.04.2016 Deutschland) und lebte von 2007 bis 2011 in der Schweiz. Am 17.02.2014 stellte der Beschwerdeführer erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei festgestellt wurde, dass Österreich für das Verfahren nicht zuständig war. Am 12.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, entzog sich schließlich aber dem Zugriff der Behörden. In weiterer Folge stellte er am 24.07.2015 in Dänemark und am 14.04.2016 in Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz.
Seit September 2016 und der erneuten Asylantragstellung in Österreich hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 07.02.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer mehrerer Straftaten zufolge gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Strafantritt erfolgte (unter Anrechnung von Vorhaftzeiten) am 07.02.2017 und wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2017 (frühzeitig) aus der Haft entlassen.
In Österreich lebt die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mit dieser hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn. Rechtlich wurde die Vaterschaft bisher nicht anerkannt.
Mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bestand in Österreich zu keiner Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer ist XXXX und befindet sich nach eigenen Angaben in einem XXXX .
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
"...
Sicherheitslage:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert.
...
Rechtsschutz/Justizwesen
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern ...
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar...
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist ...
Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).
...
Sicherheitsbehörden
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 ...
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen.
...
Korruption
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert.
...
Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werde.
...
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).
Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt.
...
Sozialbeihilfen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
...
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
-
Unterhaltszuschuss
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
-
Reintegrationsbeihilfe
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
-
Pflegebetreuungsbeihilfe
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
-
Familienfürsorgebeihilfe
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
-
Soziale Sachleistungen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
-
Sozialpaket
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung...
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
...
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
-
Psychische Verfassung
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
-
Tuberkulose- Behandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
-
HIV / AIDS
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
-
Früherkennung und Untersuchung von Patienten
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
-
Brustkrebsscreening für Frauen zwischen 40 und 70 Jahren;
-
Uterusscreening für Frauen zwischen 25 und 60 Jahren;
-
Prostatascreening für Männer zwischen 50 und 70 Jahren;
-
Screening bezüglich innerer Blutungen für Personen zwischen 50 und 70 Jahren.
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
-
Screening der Kindesentwicklung bis zum 6. Lebensjahr;
-
Prävention milder und mittlerer Geistesstörungen bei Kindern
-
frühe Diagnostik und Prävention von Entwicklungsstörungen
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
-
Immunisierung:
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
-
Gesundheit von Mutter und Kind
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
-
Behandlung von Diabetes
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
-
Dialyse und Nierentransplantation
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
-
Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaissi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
-
Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
-
Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
-
Dorfarzt
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
-
Drogensucht
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
-
Notfallbehandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
-
Onko-hämatologischer Dienst für Kinder
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
-
Management von Infektionskrankheiten
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Ja