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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Immobilienmaklerverordnung betreffend die Verpflichtung zur Verschwiegenheit als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags einer als Immobilienmaklerin und -treuhänderin tätigen Gesellschaft auf Aufhebung von §7 Abs1 ImmobilienmaklerV idF BGBl II 268/2010 sowie des Eventualantrags betreffend dessen ersten Satz.
Gemäß §7 Abs1 ImmobilienmaklerV sind Immobilienmakler zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch alle ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. Nach Abs2 leg cit besteht diese Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist ferner von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich ist.
Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung von §7 Abs1 ImmobilienmaklerV. Dieser Antrag erweist sich vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken und im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des §7 Abs1 ImmobilienmaklerV jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit Abs2 leg cit steht, als unzulässig. Der untrennbare Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen ergibt sich daraus, dass sich der Umfang der Verschwiegenheitspflicht - auf die sich die Ausnahmeregelung des §7 Abs2 ImmobilienmaklerV bezieht - im konkreten Fall aus der Bestimmung des §7 Abs1 ImmobilienmaklerV ergibt. Der Antrag ist daher zu eng gefasst.
Aus diesen Gründen ist auch der auf die bloße Aufhebung des §7 Abs1 erster Satz ImmobilienmaklerV gerichtete Eventualantrag unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gewerberecht, ImmobilienmaklerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V105.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018