RS Vfgh 2018/3/1 V109/2017 ua (V109/2017-12)

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2 / Prüfungsumfang
B-VG Art21 Abs4
Beschluss des Stadtsenates vom 07.12.1970 "über die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen" ABl für Wien 5/1971 idF 39/2014
Wr BesoldungsO 1994 §39
Wr DienstO 1994 §13
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §9

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen betreffend die Berücksichtigung anrechenbarer Dienstzeiten; Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden

Rechtssatz

Aufhebung der Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI für Wien Nr 5/1971 idF ABI für Wien Nr 39/2014 von Amts wegen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2019 in Kraft.

Mit dem Entfall des "dienstrechtliche[n] Homogenitätsgebot[es]" in Art21 Abs1 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 sollte ua die zuvor bestehende "allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anrechnung von Vordienstzeiten" abgeschafft werden. Der Verfassungsgesetzgeber modifizierte mit dieser Novelle das bisherige System der Kongruenz des Dienstrechts der Gebietskörperschaften dahingehend, dass das zuvor in Art21 Abs1 B-VG idF BGBl 1013/1994 enthaltene Kriterium des "wesentlichen Behinderns" des Dienstwechsels entfiel und allein das neue Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten (im Vergleich zum Gebot gleichartiger "Bedingungen für die dienstliche Laufbahn") aufgenommen wurde.

Kein Widerspruch des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG zu Unionsrecht (auch hat der EuGH keinen solchen festgestellt); Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG sieht nämlich nur vor, dass die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten (bei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden) einheitlich zu erfolgen hat, ohne jedoch eine allfällige - nach Maßgabe des Unionsrechts - verpflichtende Anrechnung anderer Vordienstzeiten auszuschließen.

Der Umstand, dass Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums in Form von Ermessensentscheidungen zuerkannt werden, vermag an deren Qualifikation als zeitabhängige Rechte iSd Art21 Abs4 B-VG nichts zu ändern, weil jedenfalls das Vorliegen der erforderlichen Dienstzeit eine Voraussetzung für die Gewährung darstellt.

Auch wenn es sich nach der seit 01.10.1999 geltenden Rechtslage bei den Remunerationen aus Anlass des Dienstjubiläums um "echte" Treueprämien des Dienstgebers handelte, ändert sich nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um "zeitabhängige" Rechte iSd Art21 Abs4 B-VG handeln würde.

Aufhebung der gesamten Ziffer 2 litb der Verordnung, zumal ansonsten bei nach 1999 ernannten Beamten eine noch stärkere Ungleichbehandlung zwischen Zeiten beim Dienstgeber "Gemeinde Wien" und bei "sonstigen" Dienstgebern iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG geschaffen würde, als in der Verordnung des Wiener Stadtsenates vorgesehen war. Die Aufhebung bloß der Wortfolge "bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren" würde hingegen die Absicht des Verordnungsgebers ins Gegenteil verkehren und stünde auch in Widerspruch zu jener Regelung in Ziffer 2 lita der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, die für vor 01.10.1999 in den Dienst aufgenommene Bedienstete gilt und zahlreiche verschiedene Tatbestände, die eine Berücksichtigung von Zeiten für das Dienstjubiläum ermöglichen, enthält.

(Anlassfall E2585/2017, E v 01.03.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge sonstige, Arbeitsrecht, Vertragsbedienstete, EU-Recht, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V109.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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