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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des M M in T, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. November 2017, Zl. LVwG- 2017/33/2218-2, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. November 2017 legte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren zur Last, er habe am 10. Juni 2017 um 21:26 Uhr § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol dadurch verletzt, dass er die im Sanierungsgebiet auf der A12 - Inntalautobahn und der A13 - Brennerautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A12 bei km 9,350 in Richtung Osten fahrend um 53 km/h überschritten habe.
2 Deshalb wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden) verhängt.
3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich ausschließlich gegen die der Feststellung des Tatortes zugrunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
7 Entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Auffassung kann allerdings keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 31.3.2016, Ro 2016/07/0002, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der vom Revisionswerber gerügten Beweiswürdigung liegt somit nicht vor.
8 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070332.L00Im RIS seit
14.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018