TE Vwgh Erkenntnis 2018/2/19 Ra 2017/12/0044

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
70/06 Schulunterricht;

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §63b Abs2 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §63b Abs5 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §63b idF 1999/I/006;
GehG 1956 §63b idF 2011/I/140;
PrüfungsO BMHS 2000 §22 Abs1 Z3 litb;
PrüfungsO BMHS 2000 §22 Abs7;
PrüfungsO BMHS 2000 §23 Abs1 Z2;
PrüfungsO BMHS 2000 §23 Abs3 Z1 litb;
PrüfungsO BMHS 2000 §23 Abs3 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. A R in V, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2017, W213 2136852-1/3E, betreffend Abgeltung von Vorbereitungsstunden nach § 63b GehG 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Lehrer der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt S., Abteilung Elektrotechnik.

2 Mit an die Dienstbehörde gerichteter Eingabe vom 4. März 2016 beantragte der Revisionswerber betreffend das Schuljahr 2014/2015 für die durch ihn in den Monaten Mai 2015 und Juni 2015 erfolgte Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung, und zwar für die Vorbereitung von jeweils acht Kandidaten der Klassen 5AHETE und 5BHETE im Fach "Elektrische Antriebstechnik und Leistungselektronik" (im Folgenden: EALE) eine Abgeltung in der Höhe von insgesamt EUR 1.677,08 sowie für die Vorbereitung von sechs Kandidaten der Klasse 5BHETE im Fach "Laboratorium" eine Abgeltung in der Höhe von insgesamt EUR 993,64.

3 Mit E-Mail vom 22. Juni 2016 urgierte der Revisionswerber eine Entscheidung der Dienstbehörde über seinen Antrag vom 4. März 2016.

4 Die Dienstbehörde teilte dem Revisionswerber nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleitung mit, dass nach ihrem Erachten Vorbereitungsstunden für den Gegenstand "Laboratorium" nicht als einschlägige, abrechnungsrelevante Unterrichtsstunden im Sinn von § 63b Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG 1956), BGBl. Nr. 54, zu qualifizieren seien, weshalb beabsichtigt sei, den diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers abzuweisen.

5 Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 erklärte der Revisionswerber, seinen Antrag vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, und er beantragte die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag.

6 Mit Bescheid vom 16. August 2016 wies der Landesschulrat für Salzburg den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung einer Abgeltung in der Höhe von EUR 993,64 für die Vorbereitung von sechs Kandidaten für das Fach "Laboratorium" auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung im Schuljahr 2014/2015 gemäß § 63b GehG 1956 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 116e GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 als unbegründet ab. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung gemäß § 63b Abs. 1 GehG 1956 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung nur "einschlägige Unterrichtsgegenstände" abrechnungsrelevant seien. Dabei sei auf die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reife- und Diplomprüfung an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten abzustellen. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (im Folgenden: Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2008, umfasse die mündliche Prüfung eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach". Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" umfasse gemäß § 23 Abs. 3 Prüfungsordnung BMHS jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b Prüfungsordnung BMHS schwerpunktmäßig zuzuordnen seien. Den im vorliegenden Fall betroffenen Prüfungskandidaten sei gemäß § 11 Abs. 2 Prüfungsordnung BMHS der Pflichtgegenstand EALE zugeordnet worden, nicht jedoch der Gegenstand "Laboratorium". Es habe sohin weder für die Prüfungskandidaten die Notwendigkeit einer Vorbereitung des Faches "Laboratorium", das für keinen Kandidaten Gegenstand der mündlichen Prüfung gewesen sei, bestanden noch sei der Revisionswerber berechtigt gewesen, Vorbereitungsstunden gemäß § 11 Abs. 6 Prüfungsordnung BMHS in Verbindung mit § 63b GehG 1956 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung im Gegenstand "Laboratorium" anzubieten und abzurechnen.

7 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bereits am 23. Oktober 2015 sämtliche Unterlagen für die Abrechnung im Wege der Schulleitung an die Dienstbehörde übermittelt worden seien. Die Stellungnahme der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, die der Revisionswerber vorgelegt habe, sei in der Entscheidung der Dienstbehörde nur stark verkürzt wiedergegeben worden. Betreffend das "Schwerpunktfach" sei maßgeblich, dass das Gesetz grundsätzlich die Nennung von zwei Unterrichtsgegenständen ermögliche, auch wenn fallbezogen im Sinne einer Stoffeinschränkung nur die Nennung eines fachtheoretischen Gegenstandes erfolgt sei. Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" hänge mit dem Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" zusammen, das gemäß § 22 Abs. 7 Prüfungsordnung BMHS den Lehrstoff aller fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung umfasse. Dieser Interdisziplinarität werde in den zahlreichen "Konstruktionsübungs- und Laboratoriumsstunden" Rechnung getragen. Daher seien die in Rede stehenden Vorbereitungsstunden für das Fach "Laboratorium" als einschlägig im Sinn von § 63b GehG 1956 zu betrachten. Diese Stunden seien im vorliegenden Fall die einzig in Betracht kommenden "einschlägigen" Unterrichtsstunden. In der Abteilung des Revisionswerbers sei es seit Jahren üblich, dass Diplomarbeiten auch von Lehrern betreut würden, die in der jeweiligen Klasse kein Theoriefach unterrichteten. Es seien daher, nicht zuletzt um das unsachliche und gleichheitswidrige Ergebnis zu verhindern, dass manche Lehrer für dieselbe Anzahl an gehaltenen Vorbereitungsstunden mehr Vorbereitungsstunden verrechnen könnten als andere, stets Vorbereitungsstunden auch für die Fächer "Laboratorium" und "Konstruktionsübungen" verrechnet worden. Diese Übung stehe nach der Überzeugung des Revisionswerbers im Einklang mit der Rechtsordnung. Vor dem Hintergrund der langjährigen Übung sei es auch "problematisch", plötzlich erst nach Erbringung der entsprechenden Leistungen die stets akzeptierten "Spielregeln" zu verändern.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 63b GehG 1956 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BMHS in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2008 als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

9 Nach Darstellung des Verfahrensgangs hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im Schuljahr 2014/2015 an der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt S. eine Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung nach Maßgabe des § 63b GehG 1956 in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung stattgefunden habe. Es sei im Zuge einer Schulkonferenz Ende des Wintersemesters des Schuljahres 2014/2015 acht Kandidaten der Klasse 5BHETE als Schwerpunktfach für die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung des Schuljahres 2014/2015 der Unterrichtsgegenstand EALE zugeteilt worden. Diese Kandidaten seien vom Revisionswerber im Schuljahr 2014/2015 auch in dem Fach EALE unterrichtet worden. Keinem Kandidaten sei der Gegenstand "Laboratorium" als Schwerpunktfach zugeteilt worden. Das Fach EALE sei für die Schüler des V. Lehrganges der Abteilung Elektrotechnik an der in Rede stehenden Schule ein Pflichtgegenstand des schulautonomen Ausbildungsschwerpunkts gewesen. Im Schuljahr 2014/2015 habe der Revisionswerber unter anderem in der Klasse 5BHETE den Gegenstand EALE drei Wochenstunden sowie den Gegenstand "Laboratorium" vier Wochenstunden unterrichtet. Die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG.

10 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Gericht aus, dass keinem Kandidaten der Gegenstand "Laboratorium" als Schwerpunktfach gemäß der Prüfungsordnung BMHS zugeteilt gewesen sei. Dieses Fach sei daher auch nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung gewesen. Die Behörde habe zutreffend darauf verwiesen, dass unter "einschlägigen Unterrichtsstunden" nur Stunden solcher Gegenstände gemeint sein könnten, die auch Gegenstand der mündlichen Prüfung seien. Da im vorliegenden Fall das Fach "Laboratorium" nicht Prüfungsgegenstand gewesen sei, begründe das Abhalten von Vorbereitungsstunden in diesem Fach keinen Anspruch auf Abgeltung nach § 63b GehG 1956. Aus dem vom Revisionswerber übermittelten Schreiben der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sei für dessen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, weil dieses über eine "Einschätzung" der Rechtslage hinausgehend keine weiterführende rechtliche Argumentation enthalte. Auch der Einwand des Revisionswerbers, wonach das Gesetz die Nennung von zwei Gegenständen ermögliche, gehe ins Leere, weil fallbezogen nur das Fach EALE als Schwerpunktgegenstand den Kandidaten zugeordnet worden sei. Die Vorgangsweise während der Amtsführung eines früheren Schulleiters sowie die Stundenabrechnungen anderer Bediensteter seien im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Einem Anspruch auf Abgeltung gemäß § 63b GehG 1956 betreffend die vom Revisionswerber im Fach "Laboratorium" erbrachten Vorbereitungsstunden stehe der Umstand entgegen, dass das Fach "Laboratorium" nicht Prüfungsgegenstand bei der mündlichen Reifeprüfung gewesen sei.

11 Den Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben seien.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt werden.

13 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Der vom Revisionswerber geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung gemäß § 63b GehG 1956 ist zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. zu § 61 Abs. 5 GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 VwGH 17.10.2008, 2005/12/0095, VwSlg. 17551 A). Der Entscheidung über den in Rede stehenden Anspruch ist daher die im Schuljahr 2014/2015 für den Haupttermin 2015 maßgebliche Rechtslage zugrunde zu legen.

15 § 63b GehG 1956 in der bis 31. August 2013 (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 lautete auszugsweise:

"Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von 200,6 EUR und

2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung

von 174,8 EUR

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um

25,7 EUR und

2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 EUR für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz

ist anzuwenden."

§ 116e GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 lautete:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012

§ 116e. ...

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

1.

im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,

2.

im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann."

16 Die u.a. aufgrund der §§ 34 bis 41 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999, ergangene Prüfungsordnung BMHS in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2008 lautete auszugsweise:

"Durchführung der abschließenden Prüfung

§ 11. ...

(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben. ...

(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. ...

6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten (ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus) Klausurprüfung

§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst: ...

3. nach Wahl des Prüfungskandidaten: ...

b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet ‚Diplomarbeit'. ...

(7) Das Prüfungsgebiet ‚Diplomarbeit' gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten: ...

aa)        ‚Deutsch' oder

bb)        ‚Lebende Fremdsprache',

2.        eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im

Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach' und

3.        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

‚Komplementärfach'. ...

     (3) Das Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach' gemäß Abs. 1 Z 2

umfasst: ...

1.        an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes

unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei

fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den

letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:

a)        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in

denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung

behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet

‚Projekt' gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder

b)        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die

einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind ..."

17 § 92 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (BMHS und Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 177/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2015, lautete auszugsweise:

"Übergangsbestimmung

§ 92. Die Verordnungen

1. über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, und ...

finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 95 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung."

Aus § 95 der zuletzt genannten Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2015 ergibt sich, dass im vorliegenden Fall betreffend den Haupttermin 2015 die Prüfungsordnung BMHS in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2008 anzuwenden war.

18 Der im vorliegenden Fall anwendbare Lehrplan der höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 302/1997, sah als Pflichtgegenstände der schulautonomen Ausbildungsschwerpunkte u. a. die Fächer EALE sowie "Laboratorium" sowohl für den IV. als auch für den V. Jahrgang vor. Das zuletzt genannte Fach ist in dem maßgeblichen Lehrplan auch als Pflichtfach für den III. Jahrgang ausgewiesen. Es werden betreffend den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes der schulautonomen Ausbildungsschwerpunkte "Laboratorium" in dem zitierten Lehrplan für den IV. und V. Jahrgang Übungen aus den Stoffgebieten diverser Pflichtgegenstände (u.a. EALE) sowie gegenstandsübergreifende Projekte genannt.

19 In den Materialien zu § 63b GehG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 (RV 1476 BlgNR 20. GP, 23), mit der die in Rede stehende Abgeltung erstmals eingeführt wurde, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Derzeit besteht für Vorbereitung der Kandidaten auf den mündlichen Teil einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung keine Abgeltung, sondern sind diese Zeiten nach der geltenden Fassung des § 61 Abs. 5 Z 2 GG im Hinblick auf die Erhaltung von Mehrdienstleistungen und das gemäß § 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 verkürzte Schuljahr insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln. Dies führt in verschiedenen Fällen zu ungleicher Behandlung bei der Erhaltung oder beim Wegfall von Mehrdienstleistungsvergütungen, je nachdem, ob in der jeweiligen Woche, in der die Vorbereitung durchgeführt wird, Fälle der Gegenrechnung eintreten oder nicht. ...

Die im Rahmen des Sockelbetrages zugrunde zu legenden Monatswochenstunden je Klasse sind nach oben hin jedenfalls begrenzt durch die Zahl der vor der Klausurprüfung für den betreffenden Lehrer an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Ist in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, fehlt eine so umschriebene Grenze. Abs. 2 legt daher für diese Fälle die Obergrenze mit der Zahl der Monatswochenstunden fest, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen gewesen ist, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist."

20 § 61 GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997, auf den die oben genannten Materialien Bezug nehmen und der keine nach Wochenstunden bemessene Abgeltung, sondern eine Mehrdienstleistungsvergütung (u.a.) für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung vorsah, lautete auszugsweise:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. ...

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten ...

2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die

mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung

insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln."

21 In ihrer abgesonderten Zulassungsbegründung wirft die Revision die Frage auf, in welcher Weise der Begriff der "einschlägigen Unterrichtsstunden" im Sinn von § 63b Abs. 1 GehG 1956 in der bis 31. August 2013 in Geltung gestandenen Fassung auszulegen sei. Diesbezüglich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das angefochtene Erkenntnis beruhe auf der verfehlten Rechtsauffassung, wonach nur einschlägige Unterrichtsgegenstände abrechnungsrelevant seien. Die in Rede stehenden Unterrichtsstunden beträfen das Fach "Laboratorium", das nach der entsprechenden Lehrplanverordnung, BGBl. II Nr. 302/1997, Anlage 1.1.3., den Stoff aller fachtheoretischen Pflichtgegenstände auch gegenstandsübergreifend umfasse. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei ausschließlich auf die Einschlägigkeit der Unterrichtsstunden abzustellen. Diese Frage sei getrennt von der Frage zu beantworten, ob das Fach, für welches die Vorbereitungsstunden abgehalten würden, einen eigenständigen Prüfungsgegenstand darstelle. Sofern eine prüfungsgegenstandsspezifische Vorbereitung für die Reife- und Diplomprüfung erfolge, bestehe Anspruch auf Abgeltung gemäß § 63b GehG 1956. Einschlägig seien die Stunden jedenfalls dann, wenn sie in einem spezifischen Zusammenhang mit einem zugeteilten Prüfungsgegenstand stünden und für die Absolvierung der Reife- und Diplomprüfung erforderlich beziehungsweise zweckdienlich seien.

22 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber auf, dass die Revision entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig ist, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in der Revision dargestellten Rechtsfrage fehlt.

23 Die Revision erweist sich allerdings aus folgenden Erwägungen inhaltlich als nicht berechtigt:

24 § 63b GehG 1956 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 regelt die finanzielle Entschädigung für Leistungen von Lehrern in der - sich vom normalen stundenplanmäßigen Betrieb unterscheidenden - Vorbereitungszeit vor der mündlichen Prüfung. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die in dieser Zeit tatsächlich geleistete Vorbereitungsarbeit eines Lehrers - unter starker Berücksichtigung der Schülerzahl (vgl. § 63b Abs. 5 leg. cit.) - entsprechend abzugelten (VwGH 22.1.2003, 2002/12/0116).

25 Das Verwaltungsgericht bestätigte die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuerkennung einer Abgeltung für das Abhalten von Vorbereitungsstunden in dem Fach "Laboratorium" mit der Begründung, dass fallbezogen die Unterrichtsstunden in diesem Gegenstand nicht als "einschlägig" im Sinn von § 63b Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 zu qualifizieren seien.

26 Betreffend die hier strittige Auslegung des Begriffs der "einschlägigen Unterrichtsstunden" ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits Zusammenhang und Systematik der Bestimmung des § 63b leg. cit., der wiederholt auf den "betreffenden" beziehungsweise "bestimmten" Unterrichtsgegenstand verweist, deutlich zeigen, dass der Begriff der "einschlägigen Unterrichtsstunden" auf den jeweiligen für die mündliche Prüfung (hier: im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung) relevanten Unterrichtsgegenstand Bezug nimmt.

27 Dieses Auslegungsergebnis wird zudem durch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 gestützt, die den zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 63b leg. cit. bestehenden Zusammenhang unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Demnach fehlt nach den zitierten Materialien eine (in § 63b Abs. 1 leg. cit.) "so umschriebene Grenze", wenn in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten ist. Folglich ordnet der Gesetzgeber dem Begriff "einschlägige Unterrichtsstunden" erkennbar die Bedeutung von "Stunden in einem einschlägigen Unterrichtsgegenstand" zu.

28 Dem Interpretationsansatz des Revisionswerbers, wonach der Inhalt des Begriffs der "einschlägigen Unterrichtsstunden" losgelöst von dem konkreten Prüfungsgegenstand zu ermitteln sei, steht überdies der Umstand entgegen, dass nach der sich im Gesetzeswortlaut widerspiegelnden Intention des Gesetzgebers die Vorbereitungsstunden gerade der Vorbereitung der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsgegenstand dienen, der in Vorbereitung auf die Prüfung "einschlägig" unterrichtet wurde.

29 Voraussetzung für das Entstehen eines auf § 63b GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 gestützten Anspruchs ist daher das Abhalten von Vorbereitungsstunden in einem Unterrichtsgegenstand, der - da die Vorbereitungsstunden der Vorbereitung der mündlichen Prüfung dienen - auch Gegenstand der mündlichen Prüfung beziehungsweise Prüfungsgegenstand ist.

30 Folglich ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass der Begriff der "einschlägigen Unterrichtsstunden" jene Vorbereitungsstunden umfasst, die in einem Unterrichtsgegenstand, der auch Gegenstand der mündlichen Prüfung ist, abgehalten werden.

31 Der Revisionswerber beantragte die Abgeltung von in dem Fach "Laboratorium" abgehaltenen Vorbereitungsstunden für die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung und bringt dazu vor, dass diese Vorbereitungsstunden dem "Schwerpunktfach" der betreffenden Prüfungskandidaten "einschlägig" zuzuordnen seien.

32 Es sind daher in weiterer Folge die Bestimmungen der Prüfungsordnung BMHS in den Blick zu nehmen, die für das Prüfungsgebiet der in Rede stehenden mündlichen Teilprüfung aus dem "Schwerpunktfach" vorsehen, dass dieses den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen umfasst (vgl. § 23 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Prüfungsordnung BMHS).

33 Nun trifft es zwar zu, dass - wie der Revisionswerber darlegt - diese (höchstens zwei) fachtheoretischen Pflichtgegenstände gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 lit. b Prüfungsordnung BMHS der vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit im Sinn von § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b Prüfungsordnung BMHS schwerpunktmäßig zuzuordnen sein müssen und dass das Prüfungsgebiet der Diplomarbeit in § 22 Abs. 7 Prüfungsordnung BMHS "fächerübergreifend" definiert wird. Ungeachtet dessen umfasst nach der eindeutigen Bestimmung des § 23 Abs. 3 Z 1 Prüfungsordnung BMHS das "Schwerpunktfach" den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen und es erstreckt sich das Prüfungsgebiet des "Schwerpunktfaches" nicht wie jenes der Diplomarbeit auf den Lehrstoff von mehreren (der Anzahl nach nicht eingeschränkten) fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenständen.

34 Auf dem Boden der maßgeblichen Prüfungsordnung BMHS ist daher der Lehr- und Prüfungsstoff für die mündliche Teilprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung im "Schwerpunktfach" auf höchstens zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände beschränkt.

35 Diese (höchstens zwei) fachtheoretischen Pflichtgegenstände definieren folglich gleichzeitig jene Unterrichtsgegenstände, in denen, wenn in Vorbereitung auf die mündliche Teilprüfung aus dem "Schwerpunktfach" Vorbereitungsstunden abgehalten werden, Abgeltungsansprüche nach § 63b GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 zu Recht geltend gemacht werden können. Wird wie im vorliegenden Fall den Prüfungskandidaten nur ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand zugewiesen, begründet ausschließlich die Abhaltung von "einschlägigen" Vorbereitungsstunden in diesem Unterrichts- beziehungsweise Prüfungsgegenstand den Anspruch auf Abgeltung nach § 63b leg. cit. 36 Fallbezogen war, auch wenn dem § 23 Abs. 3 Z 1 Prüfungsordnung BMHS nicht entgegengestünde, den Prüfungskandidaten das Fach "Laboratorium" unstrittig nicht als fachtheoretischer Pflichtgegenstand für die mündliche Teilprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zugewiesen. Für die vom Revisionswerber in dem Fach "Laboratorium" abgehaltenen Vorbereitungsstunden ist daher kein Anspruch auf Abgeltung nach § 63b GehG 1956 in der zuletzt genannten Fassung entstanden.

37 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der im vorliegenden Fall anwendbare Lehrplan betreffend den Lehrstoff des Gegenstandes "Laboratorium" Übungen aus den Stoffgebieten verschiedener Pflichtgegenstände, und zwar u.a. aus dem Fach EALE, nennt und im vorliegenden Fall den Prüfungskandidaten als fachtheoretischer Pflichtgegenstand für das "Schwerpunktfach" auch der Gegenstand EALE zugewiesen wurde.

38 Obgleich der hier maßgebliche Lehrplan den Schluss zulässt, dass der Unterricht im Gegenstand "Laboratorium" fächerübergreifende Fähigkeiten zu vermitteln hat, die sich auch auf das den Prüfungskandidaten zugewiesene "Schwerpunktfach" EALE erstrecken, ist - wie oben dargestellt - zur Beurteilung des in Rede stehenden Anspruchs gemäß § 63b leg. cit. auf den für die mündliche Prüfung zugewiesenen fachtheoretischen Pflichtgegenstand abzustellen, der fallbezogen nicht das Fach "Laboratorium" umfasste. Der Lehrstoff für den Gegenstand "Laboratorium" ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der im Lehrplan definierten Lehrstoffinhalte keinesfalls ident mit dem für den Gegenstand EALE festgelegten Lehrstoffinhalt, auch wenn hinsichtlich der zu vermittelnden Fähigkeiten "Überschneidungen" zwischen den beiden Gegenständen bestehen.

39 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 63b GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 eine strikt "prüfungsgegenstandsbezogene" Betrachtungsweise insbesondere auch deshalb anzustellen ist, weil - worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - in zahlreichen Unterrichtsgegenständen entsprechend den Lehrplänen Fähigkeiten zu vermitteln sind, die fachlich im engen Bezug zu anderen Unterrichtsgegenständen stehen und daher die (zusätzliche) fächerübergreifende Vorbereitung in diesen Gegenständen als zweckdienlich oder erforderlich für die Reife- und Diplomprüfung erachtet werden könnte.

40 Das in der Revision für die Beurteilung der "Einschlägigkeit" von Unterrichtsstunden angeführte Kriterium, welches darauf abstellt, ob im Lehrplan gegenstandsübergreifend Lehrstoffinhalte definiert werden, würde somit in vielen Fällen keine eindeutige Zuordnung von Vorbereitungsstunden zu "einschlägigen Unterrichtsstunden" ermöglichen. Das vom Revisionswerber genannte "Abgrenzungskriterium" erweist sich folglich auch aus diesem Grund als untauglich. Das Gesetz setzt nämlich im Hinblick auf das für die Abgeltung normierte Höchstausmaß die Möglichkeit der eindeutigen Zuordnung von Vorbereitungsstunden zu "einschlägigen Unterrichtsstunden" voraus. Im Falle von mehreren möglichen Zuordnungsvarianten würde das in § 63b Abs. 1 leg. cit. festgelegte Höchstausmaß der abrechnungsfähigen Monatswochenstunden, das sich anhand der einschlägigen Unterrichtsstunden bestimmt, ins Leere laufen beziehungsweise es wäre in diesem Fall die Effektivität des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes deutlich eingeschränkt.

41 Dies zeigt sich schon anhand der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Gegenstände EALE und "Laboratorium". Gesetzt der Fall, der Revisionswerber hätte in Vorbereitung für die mündliche Prüfung ausschließlich Vorbereitungsstunden in dem Fach "Laboratorium" (und nicht auch in dem Fach EALE) abgehalten, wäre unter Zugrundelegung der in der Revision vertretenen These eine Zuordnung der ausschließlich im Fach "Laboratorium" abgehaltenen Vorbereitungsstunden zu zumindest zwei Unterrichtsgegenständen, nämlich zu den Gegenständen "Laboratorium" und EALE, die der Revisionswerber auch beide "im Regelunterricht" unterrichtet hatte, denkbar. Es wären dann in dieser Konstellation - folgte man der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht nur die Unterrichtsstunden aus dem Gegenstand "Laboratorium", sondern auch die Unterrichtsstunden aus dem Gegenstand EALE als "einschlägig" zu qualifizieren. Anlässlich der Ermittlung des Höchstausmaßes der Monatswochenstunden, die für die Abgeltung der (ausschließlich im Fach "Laboratorium" abgehaltenen) Vorbereitungsstunden zu berücksichtigen wären, wären bei dieser Betrachtungsweise konsequenterweise sowohl die Unterrichtsstunden im Fach "Laboratorium" als auch die Unterrichtsstunden im Fach EALE heranzuziehen. Dies entspricht aber offenkundig nicht der Intention des Gesetzes, welches, wie sich beispielsweise aus § 63b Abs. 2 leg. cit. ergibt, davon ausgeht, dass Vorbereitungsstunden lediglich einem (nämlich dem "betreffenden") und nicht mehreren Unterrichts- beziehungsweise Prüfungsgegenständen zuzuordnen sind.

42 Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die vom Lehrer tatsächlich aufgewandte Zeit seiner Betreuung durch die Bestimmungen des § 63b GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 abgegolten werden soll, trifft zu (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/12/0116). Dieses Argument führt die Revision aber auch deshalb nicht zum Erfolg, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes die Abgeltung von für Vorbereitungsstunden tatsächlich aufgewendeten Zeiten an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Vorbereitung in "einschlägigen Unterrichtsstunden" im oben dargestellten Sinn erfolgte.

43 Sofern die Revision geltend macht, das angefochtene Erkenntnis leide an Verfahrensmängeln, weil das Verwaltungsgericht Ermittlungsschritte "zur Frage der Einschlägigkeit der abgehaltenen Vorbereitungsstunden für das Schwerpunktfach" unterlassen habe, wird mit diesem Vorbringen schon vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Dass das Fach "Laboratorium" keinem Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zugewiesen war, bestätigt das Revisionsvorbringen. Daher ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob den Prüfungskandidaten für das "Schwerpunktfach" der Gegenstand EALE (wie vom Verwaltungsgericht festgestellt) im Zuge einer Schulkonferenz oder (wie in der Revision ausgeführt) durch den Abteilungsleiter nach Absprache mit dem jeweiligen Diplomarbeitsbetreuer zugeteilt wurde.

44 Aus den dargelegten Erwägungen wurde der Revisionswerber durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Abweisung seines Antrags auf Abgeltung von Vorbereitungsstunden für das Fach "Laboratorium" gemäß § 63b GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 nicht in Rechten verletzt.

45 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120044.L00

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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