Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Senat M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 52/13x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
Schlagworte
none;Textnummer
E120745European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00002.18Z.0201.000Im RIS seit
14.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018