TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/30 LVwG-2017/37/2595-4

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol; 40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSLG Tir §2
AVG §13
AVG §40
AVG §43
VwGVG §24
VwGVG §28
VwGVG §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA, Adresse 1, **** Z, 2. des BB, Adresse 2, **** Z, und 3. des CC, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970, den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, und des CC, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017,
Zl ****, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde des BB, Adresse 2, **** Z, gegen Spruch-punkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ****, wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ****, werden wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos aufgehoben.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Verfahrensgang:

Mit den Bescheiden vom 15.07.1987, Zl ****, vom 11.07.2002, Zl ****, und vom 22.10.2012, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Bringungsgemeinschaft Y gebildet und zugunsten dieser Bringungsgemeinschaft Bringungsrechte eingeräumt. Mit den Bescheiden vom 15.07.1987, Zl ****, vom 22.12.2010, Zl ****, und vom 04.07.2016, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz sowie die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft X gebildet und zugunsten dieser Bringungsgemeinschaft Bringungsrechte eingeräumt. Mit Bescheid vom 22.12.2010, Zl ****, abgeändert mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Bringungsgemeinschaft W gebildet, zugunsten dieser Bringungsgemeinschaft Bringungsrechte eingeräumt und der Bringungsgemeinschaft W die Bewilligung zum Bau einer näher beschriebenen Bringungsanlage erteilt.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2013, bei der Agrarbehörde am 30.04.2014 eingelangt, haben AA, Adresse 1, **** Z, BB, Adresse 2, **** Z, und CC, Adresse 3, **** Z, die nachträgliche Einbeziehung von in deren Eigentum stehenden Grundstücken in die Bringungsanlage „W“ und die damit ebenfalls erforderliche Einbeziehung in die vorgelagerten Bringungsanlagen „X“ und „Y“ einschließlich der Einräumung von Bringungsrechten zugunsten dieser Grundstücke beantragt.

Die Agrarbehörde hat aufgrund dieses Antrages ein Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970 eingeleitet und dieses mit Bescheid vom 06.09.2017, Zl ****, abgeschlossen.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die mit den Bescheiden vom 22.10.2010,
Zl ****, und vom 02.02.2011, Zl ****, eingeräumten Bringungsrechte dahingehend abgeändert, dass auch die Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB **** Z, mit Bringungsrechten belastet sind. Zum Trassenverlauf wird auf den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 15.05.2017, Zl ****, Darstellung „V“ verwiesen.

Mit den Spruchpunkten II. bis IV. hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Gste Nrn **5 (Eigentümer: CC), **6 (Eigentümerin: AA) und **2 (Eigentümer: BB), alle GB **** Z, als berechtigte Grundstücke in die „Bringungsgemeinschaft W“, die „Bringungsgemeinschaft X“ und die „Bringungsgemeinschaft Y“ einbezogen, die Mitglieder mit ihren jeweiligen Anteilsbetreffnissen an den Aufgaben der genannten Bringungsgemeinschaften neu festgelegt und den Grundeigentümern CC, AA und BB die Entrichtung näher bezeichneter Beträge als anteiligen Baukostenrückersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid haben AA, BB und CC mit dem am 11.10.2017 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben und ihren am 30.04.2014 bei der Agrarbehörde eingebrachten Antrag auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaften W, X sowie Y zurückgezogen.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.12.2017, Zl LVwG-2017/37/2595-2, hat die Agrarbehörde festgehalten, dass mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, ergänzende Bringungsrechte betreffend die Bringungsanlage „W“ eingeräumt worden seien. Ergänzend dazu verweist die Agrarbehörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl Seite 9 letzter Absatz).

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.12.2017, Zl LVwG-2017/37/2595-1, haben sich AA, BB und CC im Schriftsatz vom 28.12.2017 geäußert und darin wörtlich ausgeführt:

„Der Antrag vom 10.10.2013 um Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft W, X und Y, betroffen Gst Nr. **5, **6 und **2 alle
GB […] Z wird zurückgezogen.

Der Rückzug bezieht sich auch auf den Spruchpunkt I des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 6.9.2017, Zl ****.

Der Baukostenrücksatz ist den neueinbeziehenden Mitgliedern zu hoch.

Hochachtungsvoll

AA eh

CC eh

BB eh“

II.       Sachverhalt:

Im Winter 2008/2009 hat eine Lawine das Almgebäude der U zerstört. Um das Gebäude wieder aufbauen zu können, entschloss man sich zwecks Erschließung einen Fahrweg zu errichten. Die Abteilung Agrarwirtschaft hat in Zusammenarbeit mit der Bezirksforstinspektion (BFI) S ein Wegprojekt zur Erschließung der U ausgearbeitet.

Mit den Spruchpunkten III., IV. und V. des Bescheides vom 22.12.2010, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft W gebildet, zu deren Gunsten auf genau definierten Grundstücken ein näher umschriebenes Bringungsrecht eingeräumt und der Bringungsgemeinschaft W die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage ? ein 3 m breiter, mit einem Traktor befahrbarer Fahrweg ? nach Maßgabe des Lageplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 07.10.2010, Zl ****, erteilt. In Abänderung des Bescheides vom 22.12.2010, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 abgeschlossene Parteien-übereinkommen genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2013, eingelangt am 30.04.2014, haben die Beschwerdeführer die nachträgliche Einbeziehung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in die Bringungsanlage „W“ und die damit ebenfalls erforderliche Einbeziehung in die vorgelagerten Bringungsanlagen „X“ und „Y“ einschließlich der Einräumung von Bringungsrechten zugunsten dieser Grundstücke beantragt.

Die Agrarbehörde hat aufgrund dieses Antrages ein Verfahren nach dem GSLG 1970 eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens, insbesondere anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014, musste festgestellt werden, dass die nach dem GSLG 1970 bewilligte Bringungsanlage „W“ abweichend von der agrarbehördlichen Genehmigung vom 22.12.2010, Zl ****, errichtet worden war. Der errichtete W berührt entgegen der agrarbehördlichen Bewilligung auch die Gste Nrn **1 (Eigentümer: DD, Adresse 4, **** T), **2 (Eigentümer: BB, Adresse 2, **** Z), **3 (Eigentümer: EE, Adresse 5, **** Z) und **4 (Eigentümer: FF, Adresse 6, **** Z).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 haben die anwesenden BB und DD der entschädigungslosen Bringungsrechtseinräumung im Sinne der bisherigen Vereinbarungen am W zugestimmt.

BB hat in Kenntnis der Niederschrift über die Verhandlung am 16.09.2014 mit dem am 30.09.2014 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz den auch von ihm unterfertigten Antrag vom 10.10.2013 dahingehend abgeändert, dass lediglich das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **2, GB **** Z, in den W „aufgenommen und eingerechnet“ werden sollte, nicht mehr aber auch die ursprünglich angegebenen, in seinem Eigentum stehendn Gste Nrn **7 und **8, beide GB **** Z.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die mit Bescheid vom 22.10.2010, Zl ****, und mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****, eingeräumten Bringungsrechte dahingehend verändert, dass auch die Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB **** Z, mit Bringungsrechten belastet sind. Zum Trassenverlauf des Bringungsweges wird auf den Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 15.05.2017, Zl ****, „Darstellung V“ verwiesen.

Mit den Spruchpunkten II. bis IV. hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Gste Nrn **5 (Eigentümer: CC), **6 (Eigentümerin: AA) und **2 (Eigentümer: BB), alle GB **** Z, als berechtigte Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft W, die Bringungsgemeinschaft X und die Bringungsgemeinschaft Y einbezogen, die Mitglieder mit ihren jeweiligen Anteilsbetreffnissen an den Aufgaben der genannten Bringungsgemeinschaften neu festgelegt und den Grundeigentümern CC, AA und BB die Entrichtung näher bezeichneter Beträge als anteiligen Baukostenrückersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid haben AA, BB und CC, mit dem an den Sachbearbeiter der Agrarbehörde gerichteten Schreiben ? eingelangt am 11.10.2017 ? Beschwerde erhoben und ihren Antrag vom 10.10.2013, bei der Agrarbehörde am 30.04.2014 eingelangt, zurückgezogen.

III.      Beweiswürdigung:

Neben dem angefochtenen Bescheid liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch die agrarbehördlichen Bescheide vom 22.12.2010, Zl ****, sowie vom 02.02.2011, Zl ****, vor. Darüber hinaus hat sich zum „W“ die belangte Behörde im Schriftsatz vom 14.12.2017, Zl ****, geäußert.

Der am 30.04.2014 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführer vom 10.10.2013, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.09.2014, der am 30.09.2014 bei der Agrarbehörde eingelangte Schriftsatz des BB sowie der als Beschwerde zu qualifizierende Schriftsatz, eingelangt am 11.10.2017, sind Bestandteil des agrarbehördlichen Aktes.

Zur Verhandlung am 16.09.2014 ist auf die über diese Amtshandlung verfasste Niederschrift vom 17.09.2014, Zl ****, zu verweisen, in der es in Kapitel 2. heißt:

„Festgestellt wird, dass heute die Grundgrenzen in der Natur bekannt geworden sind und am W nunmehr die Gst **1, **2, **3, **4 zusätzlich zu den bisher genannten Gst (randlich) berührt bzw. belastet sind. Die heute anwesenden Gst-Eigentümer erklären ihre Zustimmung zur entschädigungslosen Bringungsrechtseinräumung im Sinne der bisherigen Vereinbarungen am W. Der agrarbehördliche Bescheid ist hinsichtlich der belasteten Parzellen zu ergänzen.

Dies wird ausdrücklich von den Parteien beantragt.“

In dem am 30.09.2014 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat BB, Adresse 2, **** Z, unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung am 06.09.2014 unter anderem wörtlich ausgeführt:

„BB zieht die Parzellen **8, **7 aus den Vorteilsflächen des W zurück. Jedoch die Parzelle **2 soll in den W aufgenommen und eingerechnet werden.“

Die Beschwerdeführer haben ihr Rechtsmittel im Schriftsatz vom 28.12.2017 näher erläutert und mit diesem Schriftsatz die Zurückziehung des Antrages vom 10.10.2013 bestätigt.

Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel II. der gegenständlichen Entscheidung.

IV.       Rechtslage:

1.         Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Voraussetzungen für die Einräumung

§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

[…]“

2.         Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011 (§ 13), BGBl I Nr 65/2002 (§ 40) und BGBl Nr 158/1998 (§ 43) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

„Mündliche Verhandlung

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

[…]“

„§ 43. […]

(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

(4) Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

[…]“

3.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. […]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

V.         Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit:

Entsprechend § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl Nr 173/1950 idF
BGBl I Nr 189/2013, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 06.09.2017,
Zl ****, in der Zeit vom 25.09.2017 bis 09.10.2017 im Gemeindeamt Z, **** Z, zur Einsichtnahme aufgelegt. Gemäß § 7 Abs 3 AgrVG 1950 begann daher die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

Die am 11.10.2017 bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde der AA, des BB und des CC war somit fristgerecht.

2.         Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund des am 11.10.2017 bei der belangten Behörde eingebrachten, als Rechtsmittel zu qualifizierenden Schriftsatzes sowie der ergänzenden Mitteilung vom 18.12.2017 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer ihren ursprünglichen Antrag vom 10.10.2013, bei der Agrarbehörde am 30.04.2014 eingelangt, zurückziehen, sich ihre Beschwerde aber auch gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, richtet.

3.         In der Sache:

3.1.      Zu Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ****:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, hat die Agrarbehörde die mit Bescheid vom 22.10.2010, Zl ****, und mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****, eingeräumten Bringungsrechte dahingehend verändert, dass auch die Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB **** Z, (entschädigungslos) mit dem Bringungsrecht belastet sind. Der Trassenverlauf ergibt sich aus dem Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 15.05.2017, Zl ****, „Darstellung V“.

Die Beschwerdeführer AA und CC sind nicht (Mit-)Eigentümer eines der angeführten Grundstücke. Die von der Agrarbehörde mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, angeordnete Belastung mit einem Bringungsrecht greift in das Eigentumsrecht der beiden eben genannten Beschwerdeführer nicht ein und entfaltet ihnen gegenüber somit keine Wirkungen. AA und CC sind folglich durch Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, nicht beschwert. Deren Beschwerde gegen den zitierten Spruchpunkt ist daher mangels Beschwer mittels Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung).

BB ist Eigentümer des Gst Nr **2, GB **** Z, das gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, mit einem Bringungsrecht belastet wird. BB hat allerdings an der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 teilgenommen und in deren Rahmen der Bringungsrechtseinräumung am W und der entsprechenden Ergänzung des ursprünglichen agrarbehördlichen Bescheides zugestimmt.

Die §§ 40 bis 44 AVG machen deutlich, dass die mündliche Verhandlung nicht allein dazu bestimmt ist, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck ließe sich nicht erreichen, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde abgegebene Zustimmungserklärungen sind bindend und nicht mehr widerrufbar. Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in einem Rechtsmittel nicht mehr zurücknehmen (vgl VwGH 08.04.1997, Zl 96/07/0195, mit weiteren Hinweisen).

Dem Beschwerdeführer BB ist es daher verwehrt, seine anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 erteilte Zustimmungserklärung zur Einräumung eines Bringungsrechtes an dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **2, GB **** Z, zurückzunehmen. Seine schriftlichen Vorbringen vom 23.06.2017 und vom 28.12.2017 vermögen daher eine Zurückziehung seiner Zustimmungserklärung nicht zu bewirken. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.      Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis IV. des agrarbehördlichen Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****:

Mit den Spruchpunkten II. bis IV. des Bescheides vom 06.09.2017, Zl ****, hat die Agrarbehörde die Gste Nrn **5 (Eigentümer: CC), **6 (Eigentümerin: AA) und **2 (Eigentümer: BB), alle GB **** Z, als berechtigte Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft W, die Bringungsgemeinschaft X und die Bringungsgemeinschaft Y einbezogen, die Mitglieder mit ihren jeweiligen Anteilsbetreffnissen an den Aufgaben der genannten Bringungsgemeinschaften neu festgelegt und den Grundeigentümern CC, AA und BB die Entrichtung zahlenmäßig bestimmter Beträge als anteiligen Baukostenersatz vorgeschrieben.

Grundlage für die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ****, ist der bei der Agrarbehörde am 30.04.2014 eingelangte Antrag der Beschwerdeführer vom 10.10.2013.

Bringungsrechte nach dem GSLG 1970 sind zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Rechte, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Diese Einräumung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1 GSLG 1970 nur über Antrag von der Agrarbehörde begründet werden (Schwamberger ? Lang, Tiroler Agrarrecht III, S 21).

Nach § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig. Eine derartige Zurückziehung muss zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 (Stand: 01.01.2014 rdb.at)].

Die Beschwerdeführer haben im Einklang mit § 13 Abs 7 AVG ihren (verfahrenseinleitenden) Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten an näher bezeichneten Grundstücken und die damit verbundene Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaften W, X und Y gleichzeitig mit der Einbringung ihres Rechtsmittels zurückgezogen. Aufgrund der Zurückziehung dieses Antrages waren die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ZBS-3623/17-2017, ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt II./2. der gegenständlichen Entscheidung). Die ersatzlose Aufhebung stützt sich auf § 28 Abs 5 VwGVG und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.3.      Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung der an die Beschwerdeführer ergangenen „Auflagekundmachung“ heißt es ausdrücklich:

„…In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 09.11.2017, Zl ****, den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2017, Zl ****, vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der AA und des CC gegen Spruchpunkt I. sowie die ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017,
Zl ****, konnte die mündliche Verhandlung bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Eine Verhandlung ist nicht notwendig und kann das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden, wenn Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des
§ 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

Die von BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 abgegebene Zustimmungserklärung zur Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **2, GB **** Z, steht außer Streit. Der im Zusammenhang mit Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung wesentliche Sachverhalt bedurfte daher keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Zurückweisung der Beschwerde der AA und des CC gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.09.2017, Zl ****, bedurfte keiner weitergehenden Auseinandersetzung, da sie nicht (Mit)Eigentümer eines der vom zitierten Spruchpunkt erfassten Grundstücke sind. Dieser Spruchpunkt entfaltet ihnen gegenüber somit keine Wirkung.

Zur Frage, ob BB die von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 erteilte Zustimmungserklärung zur Einräumung eines Bringungsrechtes an dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **2, GB **** Z, zurücknehmen durfte, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Die Beschwerdeführer waren gemäß § 13 Abs 7 AVG berechtigt, ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.10.2013 zurückziehen. Die Einräumung eines Bringungsrechtes setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1 GSLG 1970 einen Antrag voraus. Die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 06.09.2017, Zl ****, waren aufgrund des Wegfalls des verfahrenseinleitenden Antrages nach der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos aufzuheben.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren dementsprechend keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkte I./2. und II./3. der gegenständlichen Entscheidung).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Bringungsrecht; Bringungsanlage; Erklärung in der mündlichen Verhandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2595.4

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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