TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/31 LVwG-2018/22/0068-4

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

8220 Aufzug;

Norm

TAHG 2012 §12 Abs3 litb
TAHG 2012 §12 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Y, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 16.11.2017, Zl. **** wegen eines Auftrages zur Behebung von Mängel sowie der Betriebsschließung der Hebeanlage im Anwesen Adresse 2, ehemals Cafe „Z“ (Personenaufzug, Fabriksnummer: ****)

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat:

         „Gemäß § 12 Abs 3 lit b und Abs 4 TAHG 2012 wird angeordnet wie folgt:

a)   Der Betrieb der Hebeanlage im Anwesen Adresse 2, ehemals Cafe „Z“ (Personenaufzug, Fabriksnummer: ****) wird bis zur Behebung sämtlicher im „Bericht über die sicherheitstechnische Überprüfung der Aufzugsanalage gemäß ÖNORM ****“ der AA GmbH vom 6.2.2012, Berichtsnummer ****, angeführter und mit der Risikostufe „hoch“ behafteter Mängel untersagt.

b)   Nach Behebung der Mängel ist die gegenständliche Hebeanlage durch den Hebeanlagenprüfer einer Prüfung zu unterziehen.

c)   Der Behörde ist eine Bestätigung des Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des § 3 TAHG 2012 entspricht, vorzulegen.

d)   Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn von der Behörde die Sperre der Hebeanlage aufgehoben wird.“

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 16.11.2017, Zl. **** wurde ein Auftrag zur Behebung von Mängel sowie die Betriebsschließung der Hebeanlage im Anwesen Adresse 2, ehemals Cafe „Z“ (Personenaufzug, Fabriksnummer: ****) angeordnet. Dieser Bescheid war an die Wirtschaftskammer Tirol sowie an die BB GesmbH gerichtet. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Y als Eigentümerin des Objektes Adresse 2 hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht feststehe, wer den Aufzug in Zukunft betreiben werde.

Am Mittwoch, 17.1.2018 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Besprechung mit den Vertretern der Beschwerdeführerin statt. diese erklärten dabei, gegen die beabsichtigte Spruchänderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Einwände zu haben. Die Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.1.2018 über die beabsichtigte Spruchkorrektur informiert. Mit Schreiben vom 26.1.2018 teilte der Stadtmagistrat Y mit, dagegen keine Einwände zu haben.

II.      Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl 153 (TAHG 2012), maßgeblich:

„§ 12

Sperre

(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie

         a) erkennen, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder

         b) vom Hebeanlagenprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die  Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.

(2) Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Hebeanlagenprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.

(3) Die Behörde hat den Betrieb

         a) einer nicht vorschriftsmäßig überprüften Hebeanlage,

         b) einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist,

         c) eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer  Verordnung nach § 17 vorgesehene sicherheitstechnische Prüfung nicht fristgerecht  durchgeführt wurde,

         d) eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer  Verordnung nach § 17 erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt  wurden,

         e) einer Hebeanlage, die ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines  Betreuungsunternehmens betrieben wird,

         mit Bescheid zu untersagen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer Hebeanlage durch die Behörde darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des § 3 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht fest, dass mit der nunmehr erfolgten Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides eine alle Interessen berücksichtigende Lösung gefunden wurde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Mängelbehebungsauftrag; Betriebsschließung der Hebeanlage; Sperre des Aufzugs; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0068.4

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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