Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2018Index
L70707 Theater Veranstaltung Tirol;Norm
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs3 litbRechtssatz
Als strafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person ist immer der im Firmenbuch eingetragene verantwortliche Geschäftsführer anzusehen, auch wenn er persönlich zum Tatzeitpunkt nicht anwesend war.
Schlagworte
Verantwortlichkeit des Geschäftsführers;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.21.1449Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018