TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/27 98/10/0374

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des F in Windischgarsten, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 10/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. September 1998, Zl. 8 - 31 Go 9/4-98, betreffend forstbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 brachte die Forstaufsichtsstation G. der Bezirkshauptmannschaft Liezen (BH) zur Kenntnis, es sei festgestellt worden, dass im südwestlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 603/10, KG L., und zwar ca. 50 m unterhalb der Forststraße fünf Betonfundamente errichtet worden seien und dass Bauholz zur Errichtung einer Hütte entlang der Forststraße gelagert worden sei. Der Eigentümer des Grundstückes, der Beschwerdeführer, sei darauf hingewiesen worden, dass ein Hüttenbau im Wald ebenso wie die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Errichtung eines Teiches einer Rodungsgenehmigung bedürfe.

Über Vorhalt beantragte der Beschwerdeführer

u. a. festzustellen, dass für die "forstwirtschaftliche Nutzhütte" eine Rodungsbewilligung nicht erforderlich sei bzw. "dieses Schreiben als Ansuchen um die Rodungsbewilligung auf dieser Farnkrautfläche heranzuziehen". Begründend führte er u.a. aus, es handle sich bei der aufgestellten forstwirtschaftlichen Nutzhütte im Ausmaß von 4 m x 6 m um eine ca. 200 Jahre alte, mit Glockenschrotverbindung aufgezimmerte Blockhütte, die ein zweites Mal nicht abgetragen werden könne, ohne unwiederbringlichen Schaden zu nehmen. Ohne diese Hütte sehe sich der Beschwerdeführer außerstande, auf dem 12,2 ha großen Waldgrundstücke "mit nur Jungkultur bzw. keiner Kultur" einen Mischwald aufzubringen. Die Arbeiter hätten nämlich andernfalls keinen Unterstand, es bestehe keine Lagerungsmöglichkeit für die vielen notwendigen Werkzeuge und Geräte, ja die Arbeiter hätten nicht einmal einen Tisch mit einer Bank unter einem Dach, "um ordentlich zu essen". Schließlich sei das Grundstück zwar als Wald ausgewiesen, den seinerzeitigen "Katasterplanschöpfern" sei aber sicherlich entgangen, dass die Fläche, wo die Hütte stehe, eine "Farnkrautfläche" sei und immer als "Strahplatz" genutzt und auch "bemäht" worden sei, um das Farnkraut als Streu zu verwenden.

Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an, in der der forsttechnische Amtssachverständige ausführte, das in Rede stehende Waldgrundstück habe ein Gesamtausmaß von ca. 12,2 ha und liege am Nordwest-Abfall von B im Seehöhenbereich von ca. 650 m bis 830 m. Der Standort der (bereits errichteten) Hütte befinde sich im südwestlichen Bereich der Parzelle in einer Seehöhe von ca. 800 m auf einer Schlag- bzw. Kulturfläche, ca. 30 m unterhalb der hier bestehenden Forststraße. Die Baufläche sei im Norden, Osten und Westen von einer Kulturfläche begrenzt, im Süden von einer Fichten-Dickung. Das Waldgrundstück sei im oberen und unteren Bereich jeweils durch eine Forststraße bzw. durch einen Rückeweg erschlossen bzw. erreichbar. Auf der Grundfläche seien überwiegend Schlag- und Kultur- bzw. Jungwuchsflächen vorhanden. Daneben stockten, neben einem kleinen Altholzrest, auf kleineren Teilflächen Bestände der Dickungs- bis angehenden Stangenholzphase. In den nächsten zehn Jahren seien in erster Linie Kulturschutz- und Kulturpflegemaßnahmen erforderlich. Diese beschränkten sich auf relativ kurze Zeiträume im Sommer bzw. im Herbst; sie erforderten keine dauernde Anwesenheit des Waldbesitzers bzw. von Waldarbeitern. Umfangreiche Materialien und Gerätschaften seien für die erforderlichen Arbeiten nicht notwendig. Zufolge der vorhandenen Erschließung der Waldfläche könne diese vom Beschwerdeführer jederzeit und rasch erreicht werden. Der nächste ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich nämlich in M.; dieser sei vom entlegensten Punkt der Waldfläche - entlang der Forststraße - nur ca. 4 km entfernt. Bei diesem Wohnsitz könnten auch eventuell notwendige Geräte und Materialien gelagert werden. Für eine Nutzung als forstliche Nutzhütte sei der Hüttenstandort im Übrigen äußerst ungünstig. Die Hütte sei nämlich völlig dezentral im südwestlichen Bereich der Parzelle gelegen. Der Großteil des Waldgrundstückes liege nördlich bzw. nordwestlich der Hütte unterhalb eines Steilabfalles und sei daher vom Hüttenstandort aus nur sehr schwierig und ausschließlich zu Fuß erreichbar. Der überwiegende Teil des Grundstückes sei zur Bearbeitung über die vorhandene Erschließung jedenfalls wesentlich besser zu erreichen. Schließlich sei das Ausmaß der Hütte von 6 m x 4 m für die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Fläche wesentlich überdimensioniert. Eine unbedingte Notwendigkeit der Hütte für die geregelte forstliche Bewirtschaftung dieser Fläche sei keinesfalls gegeben.

Der Beschwerdeführer hielt u.a. dagegen, es sei "absolut falsch", dass eine Bearbeitung der 12,2 ha großen Fläche in nur wenigen Tagen des Jahres erfolgen könnte. Jede Lärche bedürfe eines Verfegeschutzes und jede Esche bis zum Durchmesser von 15 cm eines Schälschutzes; die bestehenden Eschenkulturen seien bis zu 100 % geschält. Die erforderlichen Geräte und Materialien könnten nicht in M. gelagert werden. Die Rechtsverhältnisse seien nämlich so, dass Eigentümer des M-Wirtes die Gattin des Beschwerdeführers sei und diese daher auch die Möglichkeit habe, die hier bestehende Scheune zu verpachten. Der Beschwerdeführer erachte eine Rodungsbewilligung für die forstwirtschaftliche Nutzhütte für nicht erforderlich. Die Größe der Hütte sei nicht relevant. Schließlich könne die gegenständliche Waldfläche auch nicht mit den übrigen Waldflächen in M. verglichen werden, weil es sich bei diesen um Hochwald handle. Für solche Waldflächen bräuchte auch der Beschwerdeführer keine Hütte. Im Übrigen sei die gesamte Jungkultur von der Hütte aus über einen Forstweg bestens aufgeschlossen und es sei leichter die Materialien bergab zu tragen als bergauf. Von unten her sei die Zufahrt durch einen bestehenden Wildbach allerdings weitestgehend weggerissen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten eines Zivilingenieurs für Forstwirtschaft vor, demzufolge die vom Beschwerdeführer gekaufte Waldfläche im Ausmaß von ca. 12,2 ha auf Grund der Nutzung des Vorbesitzers einen hohen Anteil an Aufforstungs- und Jungwuchsflächen aufweise. Konkret bestünden nur ca. 0,5 ha hiebsreife Bestände, der Rest seien Verjüngungen und Jungwüchse der ersten Altersklasse (bis 20 Jahre). Für die zukünftige Pflege seien hauptsächlich jene Bestände von Bedeutung, deren Alter zwischen 0 und 10 Jahren liege, d.h. ein Flächenausmaß von ca. 8,5 ha. Es würden enorme Pflegearbeiten anfallen, und zwar - nach einer näher dargestellten Berechnung - mit einem Arbeitsaufwand von ca. 470 Stunden bzw. 12 Wochen pro Jahr. Dieser Umstand bedinge auch einen umfangreichen Arbeitsgerätebedarf (Motorsensen, Hacken, Sicheln, Schärfgeräte ... u.v.m.) sowie den Bedarf an Materialien für die Schutzmaßnahmen (Benzin, Öle, Verbissschutzmittel, Säulen, Maschendrahtrollen). Es sei auf alle Fälle notwendig, zur Aufbewahrung und Lagerung dieser Geräte und Materialien eine Hütte zu installieren. Die errichtete Hütte habe keinen anderen Zweck als diesen. Dem Beschwerdeführer sei es nämlich nur schwer zumutbar, ständig die Geräte und Materialien bei jedem Arbeitseinsatz von seinem Wohnsitz in W. heranzuschleppen. Auch sei daran gedacht, die Pflegemaßnahmen durch ansässige Bauern durchführen zu lassen, die in den meisten Fällen nicht über die erforderlichen Gerätschaften verfügten, sodass eine Hütte, die alle notwendigen Gerätschaften und Materialien beherberge, von enormen Vorteil sei. Die Hütte sei zwar in Ansehung ihrer Ausmaße zu groß geraten, doch sei dies durch den Grundriss der Hütte vorgegeben gewesen. Eine Verkleinerung würde ihre Zerstörung bedeuten. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass die erforderlichen Arbeiten auch bei Schlechtwetter durchzuführen seien. Heutzutage sei es aber keinem Forstarbeiter zuzumuten, dass er sich mit nassen Kleidern auf die Heimreise begebe. Die Hütte habe aber auch ihre Berechtigung für die Essenseinnahme und den zeitweiligen Unterstand. Alles in allem sei die errichtete Hütte auf Grund der erforderlichen Pflegemaßnahmen, der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers und der Beschäftigung von Fremdarbeitskräften in Arbeitsspitzenzeiten ein im Sinne des Forstgesetzes notwendiges Betriebsgebäude, wobei die Größe des Gebäudes vorgegeben gewesen sei.

Mit Bescheid der BH vom 16. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer 1) die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 603/10, KG L., im Ausmaß von 25 m2, zum Zweck der Errichtung einer Hütte abgewiesen und ihm 2) aufgetragen, die bereits errichtete Holzhütte auf dem Grundstücke Nr. 603/10, KG L., im Ausmaß von 25 m2 bis zum 31. Mai 1998 zu entfernen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Beschreibung des Waldgrundstückes Nr. 603/10, KG L., sowie des Hüttenstandortes durch den forsttechnischen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den erforderlichen Arbeitsaufwand für Kulturschutz-und Kulturpflegemaßnahmen sei unzutreffend. Erforderlich wären höchstens 155 Stunden bzw. knapp vier Wochen pro Jahr. Die erforderlichen Gerätschaften und Materialien hätten keineswegs einen derartigen Umfang, dass sie nicht im Kofferraum eines Pkws transportiert werden könnten. Soweit aber eine Lagerung vor Ort - wie der Beschwerdeführer meine - unbedingt erforderlich wäre, sei hiefür eine transportable und versperrbare Kiste am besten geeignet. Dem Argument des Beschwerdeführers, das ständige Hin- und Hertransportieren der Gerätschaften sei unzumutbar, sei zu entgegnen, dass auf Grund der völlig dezentralen Lage der Hütte im äußersten südwestlichen Teil des Grundstückes ein täglicher An- und Abtransport ohnedies erfolgen müsste. Aus dem Grund ihrer dezentralen Lage sei die Hütte auch als Unterstand bei Schlechtwetter ebenso wie zur Essenseinnahme durch die Arbeiter völlig ungeeignet bzw. nur für einen kleinen Teil der Waldfläche nutzbar. Der weitaus überwiegende Teil der Waldfläche sei nämlich nur über lange Anmarschwege zu Fuß oder durch schwieriges Gelände erreichbar. Die Hütte sei demnach für die Waldbewirtschaftung keineswegs unbedingt erforderlich. Es liege daher in der Errichtung der Hütte eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes vor, an der allerdings kein öffentliches Interesse bestehe. Die Entfernung der Hütte sei geboten, wobei es nicht wesentlich sei, ob es sich dabei, wie der Beschwerdeführer meine, um wertvolles steirisches Kulturgut handle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte u.a. vor, er habe bereits den Standpunkt vertreten, dass die Hütte keiner Rodungsbewilligung bedürfe, weil sie auf einer dauernd unbestockten Grundfläche, einer ehemaligen "Streuwiese" errichtet worden sei und in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit dem Wald stehe, dessen Bewirtschaftung sie diene. Es sei unzutreffend, dass die Waldparzelle Nr. 603/10 im oberen und unteren Bereich durch eine Forststraße bzw. durch einen Rückeweg erschlossen sei; der Forstweg im unteren Bereich sei durch einen Wildbach weggerissen worden. Die Erstbehörde habe ihre Auffassung betreffend das Ausmaß der erforderlichen arbeitsintensiven Kulturschutz- und Pflegemaßnahmen nicht begründet. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den Umfang der notwendigen Arbeiten - sachverständig belegt - dargelegt. Neben der Einlagerung von hiefür notwendigen Geräten und Materialien sei es erforderlich, Forstarbeitern für den Fall eines Schlechtwettereinbruches eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Anmarschwege zur Hütte seien dabei nur von untergeordneter Bedeutung. Auch die seinerzeitige Bewirtschaftung der Waldfläche sei ebenfalls nicht zentral vom Wald aus erfolgt, sondern von der Hofstelle der Voreigentümer aus. Schließlich werde auch auf die Bestimmungen der O.ö. land- und forstwirtschaftlichen Unfallverhütungsverordnung hingewiesen, wonach für die nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmer Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen seien, die mit dem erforderlichen Inventar ausgestattet sein müssten. Diese Bestimmungen müssten auch für die Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Geltung besitzen.

Die Berufungsbehörde beraumte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an, in der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Rodungsbewilligung mit der Begründung zurückzog, die Hütte würde ohnedies nur zur forstlichen Bewirtschaftung benötigt. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Sekretär der Steiermärkischen Landarbeiterkammer führte u.a. aus, es sei nach den Bestimmungen der Stmk. Landarbeitsordnung erforderlich, dass bei weit entlegenen Arbeitsstellen für die Dienstnehmer die Möglichkeit bestehe, Speisen zuzubereiten und zu wärmen sowie nasse Kleider zu trocknen. Der Beschwerdeführer beschäftige ständig ein bis zwei Dienstnehmer, die ca. 40 km zum Arbeitsplatz anreisen müssten. Es sei daher die Errichtung der Hütte als gerechtfertigt anzusehen. Der forsttechnische Amtssachverständige führte - nach Besichtigung der Hütte und des zu bewirtschaftenden Waldgrundstücks - aus, die Hütte liege im Südteil des Grundstückes Nr. 603/10, KG L., in unmittelbarer Nähe einer Forststraße, die in diesem Bereich die südliche Besitzgrenze bilde und für Pkws befahrbar sei. Das Grundstück sei darüber hinaus auch am Nordrand im Grabenbereich traktorbefahrbar erschlossen. Wie in dem - vom Beschwerdeführer beigebrachten - Privatgutachten ausgeführt, würden auf dem in Rede stehenden Waldgrundstück intensive Pflegearbeiten anfallen. Der geschätzte Arbeitsaufwand von 470 Stunden bzw. 10 bis 12 Wochen pro Jahr sei als realistisch anzusehen. Erschwerend komme hinzu, dass durch überhöhte Wildbestände starke Verbissschäden aufträten. Da die Arbeiten saisonbedingt aufträten, und zwar im Frühjahr für Kulturarbeiten, im Sommer für Pflegearbeiten und im Herbst für Maßnahmen gegen Wildschäden und für Durchforstungen, könne nicht von einem Forstbetrieb gesprochen werden, wo Forstarbeiten ständig anfielen. In der modernen Forstwirtschaft sei es vor allem durch die geeignete Forstaufschließung mittels Forststraßen üblich, dass Forstarbeiter zum Arbeitsplatz täglich mit Pkw oder Bus anreisen. Gerade die Kriterien der Sanitäreinrichtungen und der Erholungsphasen während der Nachtruhe zur Minimierung der Unfallgefährdung nach den Bestimmungen der Landarbeitsordnung könnten nämlich bei einer Unterbringung in einer einfachen "Holzknechthütte" im Regelfall nicht erreicht werden. Da in unmittelbarer Nähe des Waldgrundstückes die Ortschaft M. liege, sei es sicherlich möglich, eine entsprechende Nächtigungsmöglichkeit für die Forstarbeiter in den wenigen Wochen des Jahres zu finden. Die Bewirtschaftung des Waldgrundstückes Nr. 603/10, KG L., mache die Errichtung der Hütte nicht unbedingt erforderlich.

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er betreibe gemeinsam mit seinem Bruder eine insgesamt 34 ha große Forstwirtschaft, die hauptsächlich in W. gelegen sei. Auch die Betreuung der gegenständlichen Waldfläche erfolge vom 40 km bis 50 km entfernten W. aus. Eine tägliche Heimreise der Forstarbeiter sei nicht möglich, weil der derzeitige Mitarbeiter keinen Führerschein besitze. Es sei daher die Bereitstellung einer Unterkunft direkt neben der Arbeitsstelle erforderlich - vergleichbar der seinerzeitigen Hofstelle. Dies sei auch wirtschaftlicher als die Zurverfügungstellung von Unterkünften im ca. 2 km entfernten Tourismusort L., zumal die in Rede stehende 12 ha große Waldfläche in den nächsten 40 Jahren keinen Ertrag abwerfen könnte. Schutz gegen Eis und Unwetter sowie Regen biete die Hütte allemal; die fehlende Infrastruktur wie Toiletten etc. sei relativ leicht herzustellen. Die 12 ha große "Brachfläche" sei auch mit keinem anderen Waldgrundstück in der Nähe vergleichbar, weil sie keine Bestockung aufweise und die Hütte daher sicherlich gerechtfertigt sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. September 1998 wurde Teil 1 des erstbehördlichen Bescheides (Nichterteilung der beantragten Rodungsbewilligung) behoben, im Übrigen der Berufung des Beschwerdeführers gegen Teil 2 des erstbehördlichen Bescheides (Entfernungsauftrag) jedoch keine Folge gegeben, sondern dieser mit der Maßgabe bestätigt, dass der Entfernungsauftrag auf § 172 Abs. 6 i.V.m. § 17 ForstG gestützt und die Frist für die Entfernung neu festgesetzt werde. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, Spruchteil 1 des erstbehördlichen Bescheides sei zufolge der Zurückziehung des Rodungsantrages zu beheben gewesen. In Ansehung des Entfernungsauftrages (Spruchteil 2 des erstbehördlichen Bescheides) könne zunächst unbestritten davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Zu prüfen sei daher, ob bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen worden seien. Diene die ohne Rodungsbewilligung errichtete Hütte ausschließlich der forstlichen Bewirtschaftung und sei sie dazu unbedingt erforderlich, so sei eine Rodungsbewilligung nicht notwendig. Träfen diese Voraussetzungen jedoch nicht zu, so liege eine unbefugte Rodung vor. Diesfalls wären die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen worden; Vorkehrungen, wie die Entfernung der Hütte müssten aufgetragen werden. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen zufolge sei es für die Bewirtschaftung des 12,2 ha großen Waldgrundstückes nicht unbedingt erforderlich, die in Rede stehende Hütte zu errichten, zumal an das Kriterium der Erforderlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe daher, indem er die Hütte bewilligungslos errichtet habe, forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen, sodass ihm die Entfernung der Hütte aufzutragen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

              d)              die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs, oder

              e)              die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Beschied aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe, indem er die den Gegenstand des Verfahrens bildende Hütte ohne forstrechtliche Bewilligung auf einer Waldfläche errichtet habe, gegen forstrechtliche Vorschriften, und zwar gegen das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG) verstoßen.

Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, bei der vom forstpolizeilichen Entfernungsauftrag betroffenen Fläche handle es sich "unbestritten" um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Abgesehen davon, dass die Frage der Waldeigenschaft eines Grundstückes nicht außer Streit gestellt werden könne, sondern einem eigenen Feststellungsverfahren (§ 5 ForstG) zu unterziehen und bis zu dessen Ausgang das Verfahren über den forstbehördlichen Entfernungsauftrag auszusetzen gewesen wäre, hätte auf die Einwendungen und Hinweise des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. Mai 1997, es handle sich um eine "Farnkrautfläche", sowie auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, eine Rodungsbewilligung sei nicht notwendig, weil die Hütte auf einer ehemaligen Streuwiese errichtet worden sei, eingegangen werden müssen. Auch aus den im Gutachten des Privatsachverständigen befindlichen Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Hütte nicht auf Waldboden errichtet worden sei, sondern auf einer größeren unbestockten Fläche. Bei der belangten Behörde hätten sich daher erhebliche Bedenken gegen die Annahme ergeben müssen, dass im Bereich des Aufstellungsortes der Hütte Wald vorliege; es wären daher nähere Erhebungen erforderlich gewesen. Erhebliche Bedenken gegen die Waldeigenschaft der Grundfläche bestünden auch wegen § 1 Abs. 3 ForstG, da es keine Sachverhaltsgrundlagen gebe, wonach die gegenständliche unbestockte Grundfläche in einem räumlichen bzw. forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehe; es fehlten auch Feststellungen zu § 1 Abs. 4 lit. a ForstG.

Der Beschwerdeführer ist zu Recht der Auffassung, es sei nach der zitierten Vorschrift des § 172 Abs. 6 ForstG Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich bei der vom Entfernungsauftrag betroffenen Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 99/10/0186, und die hier zitierte Vorjudikatur). Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, es hätte vor Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Forstbehörde ist nämlich vielmehr ermächtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 97/10/0001, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat die Waldeigenschaft der vom Entfernungsauftrag betroffenen Grundfläche als "unbestritten" gegeben erachtet und solcherart zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer sei der auf forstfachlicher Grundlage beruhenden Annahme, die in Rede stehende Hütte sei auf einer als Wald zu qualifizierenden Grundfläche errichtet worden, im Verfahren nicht entgegengetreten.

Diese Auffassung erweist sich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten als zutreffend. Bereits in seiner (ersten) Stellungnahme vom 24. Mai 1997 hat der Beschwerdeführer dargelegt, er benötige die auf dem Waldgrundstück Nr. 603/10, KG L., aufgestellte Hütte zu dessen Bewirtschaftung. Auch den in der Folge vom forsttechnischen Amtssachverständigen auf Grund eines Lokalaugenscheins vom 31. Juli 1997 getroffenen Feststellungen betreffend den Hüttenstandort als auf einer "Schlag- bzw. Kulturfläche" des Waldgrundstückes Nr. 603/10, KG L.gelegen, hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Vielmehr steht auch das von ihm selbst vorgelegte Privatgutachten auf dem Standpunkt, das genannte Grundstück stelle (ohne Einschränkung) eine Waldfläche dar, die auf Grund der Nutzung des Vorbesitzers einen hohen Anteil an Aufforstungs- und Jungwuchsflächen aufweise.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er habe in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 1997 ausgeführt, es sei " seinerzeit sicher den Katasterplanschöpfern entgangen, dass die Fläche, wo die Hütte steht, eine Farnkrautfläche ist und immer als Strahplatz genutzt wurde und auch bemäht wurde, um das Farnkraut als Streu zu verwenden" und er habe auch in seiner Berufung auf diesen Hinweis aufmerksam gemacht, ist ihm zu entgegnen, dass der Umstand, wonach es sich bei der vom forstpolizeilichen Entfernungsauftrag betroffenen Fläche um eine "Farnkrautfläche" handle, für sich der Annahme nicht entgegensteht, dieser Fläche komme Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes zu; sind doch - den Ausführungen im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 11. September 1998 zufolge - sämtliche Verjüngungs- und Kahlflächen des in Rede stehenden Grundstückes u.a. mit Adlerfarn stark verunkrautet und solcherart "Farnkrautflächen", obwohl ihre Waldeigenschaft unzweifelhaft feststeht. Auch der nicht näher substantiierten Behauptung, die Fläche sei als "Strahplatz genutzt" und auch "bemäht" worden, ist kein Tatsachenvorbringen zu entnehmen, das geeignet wäre, die Waldeigenschaft dieser Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen, ändert doch der Umstand, dass Waldboden keinen forstlichen Bewuchs aufweist, für sich noch nichts an dessen Waldeigenschaft (vgl. § 1 Abs. 7 ForstG).

Dass die vom Entfernungsauftrag betroffene Fläche zufolge einer länger als 15 Jahre dauernden Entziehung aus der Waldkultur (vgl. § 5 Abs. 2 ForstG; zur Berechnung dieses Zeitraumes vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191) nicht mehr Waldeigenschaft aufweise, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret dargelegt. Das von ihm im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen verpflichtete die belangte Behörde jedoch noch nicht zu weiteren Ermittlungen betreffend die Waldeigenschaft dieser Fläche. Vielmehr konnte sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht zur Auffassung gelangen, es sei im Verfahren kein Umstand hervorgekommen oder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, der geeignet wäre, Zweifel an der offenkundig gegebenen Waldeigenschaft der in Rede stehenden Grundfläche im Sinne des ForstG zu wecken.

Was die weitere Auffassung der belangten Behörde anlangt, die errichtete Hütte sei zur Bewirtschaftung des Waldgrundstückes nicht unbedingt erforderlich und daher nur auf Grund einer Rodungsbewilligung zulässig, zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass bei Verwendung von Waldboden für die Bebauung mit einer Hütte nur dann keine Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG vorliegt, wenn die Hütte tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, und die hier zitierte Vorjudikatur). Er wendet vielmehr ein, die belangte Behörde habe bei Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen unberücksichtigt gelassen, dass die Hütte zur Lagerung von Arbeitsgeräten und Materialien unbedingt notwendig sei, was auch im vorgelegten Privatgutachten bestätigt worden sei. Die belangte Behörde habe aber auch die Notwendigkeit einer Unterkunft für die Forstarbeiter zu Unrecht verneint. Bei Schlechtwetter sei es keinem Forstarbeiter zumutbar, sich mit nassen Kleidern auf die Heimreise zu begeben, auch für die Essenseinnahme und den zeitweiligen Unterstand sei die Hütte notwendig.

An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit der Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 90/10/0100, und die hier zitierte Vorjudikatur), - ein strenger Maßstab anzulegen. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte demnach nur dann, wenn ohne diese - bei objektiver Betrachtung - eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre; auf subjektive, d.h. in der Person des Waldeigentümers ( bzw. in der Person der von ihm beschäftigten Forstarbeiter ) gelegene Umstände kommt es dabei nicht an.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit der Hütte im dargelegten Sinn sei nicht gegeben, dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen folgend damit begründet, die erforderlichen Bewirtschaftungsarbeiten fielen nicht ständig, sondern nur saisonbedingt an und das Grundstück sei so ausreichend erschlossen (am Südrand mit Pkw, am Nordrand mit Traktor befahrbar), dass eine tägliche Anreise der Forstarbeiter zum Arbeitsplatz - aus objektiver Sicht - möglich sei. Dem ist der Beschwerdeführer selbst in dem von ihm vorgelegten Privatgutachten nicht entgegengetreten. Vielmehr sucht er die Notwendigkeit der Hütte mit ihrer Funktion als Unterstand für die Forstarbeiter bei Schlechtwetter, zum Kleiderwechsel sowie zur Essenseinnahme zu begründen.

In diesem Punkt ist ihm jedoch zu entgegnen, dass - wie bereits den unbestritten gebliebenen Ausführungen des von der Erstbehörde beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist - die Hütte zufolge ihres dezentralen Standortes von dem (unter einem Steilabfall liegenden) Großteil des zu bewirtschaftenden Grundstückes aus "nur sehr schwierig und ausschließlich zu Fuß" erreicht werden kann. Ist die Hütte für die vom Beschwerdeführer vorgesehene Funktion (als Unterstand) demnach aber nur eingeschränkt geeignet, so kann schon aus diesem Grund keine Rede davon sein, sie wäre unter dem Gesichtspunkt dieser Funktion für die forstliche Bewirtschaftung im dargelegten Sinn unbedingt erforderlich.

Was schließlich die Notwendigkeit der errichteten Hütte zur Lagerung der für die Waldbewirtschaftung erforderlichen Geräte und Materialien anlangt, so hat bereits die Erstbehörde ausgeführt, es sei für die vom Privatsachverständigen als unbedingt notwendig erachteten Lagerungen vor Ort eine transportable und versperrbare Kiste am besten geeignet. Dass diese Art der Unterbringung im vorliegenden Fall, etwa aus Gründen des Umfangs des Geräte- bzw. Materialienbedarfes nicht in Betracht käme, hat der Beschwerdeführer konkret nicht dargetan. Vielmehr hat der Privatsachverständige in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten selbst eingeräumt, die vom Beschwerdeführer errichtete Hütte sei für den beabsichtigten Zweck der Lagerung und Aufbewahrung von Arbeitsgeräten und Materialien "zu groß geraten", die Größe des Gebäudes sei aber vorgegeben gewesen.

Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund daher zur Auffassung gelangte, eine forstliche Bewirtschaftung des Waldgrundstückes des Beschwerdeführers sei auch unter dem Gesichtspunkt einer (notwendigen) Lagerung der erforderlichen Geräte und Materialien ohne die errichtete Hütte möglich, diese sei somit zur forstlichen Bewirtschaftung des Waldes nicht im dargelegten Sinn unbedingt erforderlich, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100374.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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