TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/21 LVwG-2017/46/2515-2

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

VStG §19
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des Tierschutzombudsmannes für Tirol, AA, Abteilung Landesveterinärdirektion, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2017, Zl ****, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzarrest 27 Stunden) mit Euro 600,00 (Ersatzarrest 27 Stunden) neu festgesetzt.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird gem § 64 VStG mit Euro 60,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem von der Tierschutzombudsperson für Tirol angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2017, Zl ****, wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Halterin des ca 4 Jahre alten männlichen schwarzen Kaninchens, auf der B-hütte in X seit einem unbestimmten Zeitpunkt jedenfalls aber seit ca Ende Mai 2017 bis zumindest 03.08.2017 (Zeitpunkt der Einschläferung des Tieres) unterlassen, dafür zu sorgen, dass das offensichtlich durch Bissverletzungen und hochgradigen Milbenbefall erkrankte Tier einer sichtlich notwenigen tierärztlichen Behandlung unterzogen wird, und hat Ihr Kaninchen dadurch über eine längeren Zeitraum Schmerzen und Leiden ertragen müssen, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Die gegenständliche Übertretung wurde nach anonymer Meldung aufgrund eines Lokalaugenscheines durch den Amtstierarzt CC vom 03.08.2017 festgestellt.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz begangen und wurde daher über sie gem § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gem § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Tierschutzombudsmann für Tirol fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass nach Ansicht des Tierschutzombudsmannes für Tirol die verhängte Strafe zu gering sei und begründete dies unter anderem mit dem langen Tatzeitraum und weiteren Ausführungen zu den Strafbemessungskriterien. Insbesondere wurde seitens des Tierschutzombudsmannes bemängelt, dass die belangte Behörde zur inneren Tatseite keine Feststellungen getroffen habe, wobei nach Ansicht der Tierschutzombudsmann zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen sei.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2017, Zl ****, wurde der Beschuldigten die Beschwerde des Tierschutzombudsmannes für Tirol zur Kenntnis übermittelt. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben.

Bis dato ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol, trotz persönlicher Übernahme des Schreibens durch die Beschwerdeführerin am 21.11.2017, keine Stellungnahme eingelangt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.08.2017, Zl ****, sowie in die der Anzeige angeschlossenen Lichtbilder.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat es als Halterin des ca 4 Jahre alten männlichen schwarzen Kaninchens auf der B-hütte in X seit ca Ende Mai 2017 bis zumindest 03.08.2017 (sohin mehr als zwei Monate bis zur Einschläferung des Tieres am 03.08.2017) unterlassen dafür zu sorgen, dass das offensichtlich durch Bissverletzungen und hochgradigen Milbenbefall erkrankte Tier einer sichtlich notwendigen tierärztlichen Behandlung unterzogen wird, sie hat ihr Kaninchen dadurch über einen langen Zeitraum erhebliche Schmerzen und Leiden ertragen müssen, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Das Tier hatte am 03.08.2017 am Rücken eine 10 cm x 3 cm große, entzündete, schmerzhafte, haarlose und mit einer Kruste bedeckte Stelle. Das linke Ohr war außen weitgehend haarlos, schmerzhaft von borkigen Krusten überzogen und hatte das Tier etliche alte Bissverletzungen. Die Ohrmuschel des Tieres war von einer massiven borkigen Kruste überzogen bzw mit ihr gefüllt. Die Haut am Ohr war entzündet. Des Weiteren hatte das Tier einen hochgradigen Milbenbefall. Siedeln sich Milben im Ohr an, spricht man von der sog „Ohrräude“, wobei der Ohrgrund und die Falten der Ohrmuschel bevorzugt befallen werden. Von dort breiten sich die Milben in den äußeren Gehörgang aus. Mit ihren Mundwerkzeugen stechen die Milben die Haut an, um sich von Gewebesäften zu ernähren. Diese Verletzungen und Hautirritationen durch den Milbenspeichel verursachen eine Krusten- und Borkenbildung, die bei hochgradigem Befall und unbehandelt massive Ausmaße – wie im gegenständlichen Fall – annehmen kann. Die Haut unter den Borken ist feucht und gerötet. Oft kommt es in weiterer Folge zur Ansiedlung von Bakterien und zu Entzündungen der Haut, so auch im gegenständlichen Fall. Betroffene Kaninchen leiden an Juckreiz, kratzen sich häufig und schütteln den Kopf. Bei massiven und nicht behandelten Fällen, wie im gegenständlichen Fall, breiten sich die Milben auch beispielsweise in die Kreuzbeingegend aus und verursachen auch dort Hautirritationen und Juckreiz.

Die Beschwerdeführerin hat das Tier lediglich 4 bis 5 Mal pro Woche mit Johanniskraut-Öl behandelt. Das Tier wurde nie tierärztlich untersucht. Am 03.08.2017 musste das Tier letztlich von einem Tierarzt in W aufgrund des fortgeschrittenen Krankheitsverlaufes und der entstandenen Schäden am Ohr eingeschläfert werden. Es war für die Halterin des Tieres auch klar erkennbar, dass das Tier erkrankt war, dies insbesondere aufgrund des Juckreizes bzw des Kratzens und der offensichtlichen Veränderungen, wie dem Haarausfall und der Krustenbildung. Auch die Bissverletzungen des Kaninchens waren für die Tierhalterin leicht erkennbar.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere ist in der Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.08.2017 ausführlich und genauestens dargestellt, in welchem Zustand sich das Kaninchen bei der Kontrolle am 3.08.2017 befunden hat. Auch dass die Schäden am Tier eindeutig erkennbar waren, ergibt sich aus dieser Anzeige, sowie auch insbesondere aus den dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbildern, aus denen selbst für einen Laien erkennbar ist, dass das Tier in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war.

Die Beschuldigte selbst gibt anlässlich ihrer Einvernahme am 26.09.2017 vor der belangten Behörde an, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, vor dem Urlaub ihres Mannes vom 01.08.2017 bis ca 15.08.2017 das Kaninchen zu einem Tierarzt zu bringen. Sie selber habe keinen Führerschein und habe daher das Kaninchen nicht selber zu einem Tierarzt bringen können.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 61/2017, lauten wie folgt:

§ 38

„Strafbestimmungen

(1) Wer

1.       einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

         2.       ein Tier entgegen § 6 tötet oder

         3.       an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

         4.       gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

…“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl 1991/52, idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:

§ 19

„Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

V.       Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gem § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gem § 41 Abs 3 TSchG hat die Tierschutzombudsperson die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Gem § 41 Abs 4 TSchG hat die Tierschutzombudsperson in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

Insgesamt war der Tierschutzombudsmann für Tirol daher berechtigt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.09.2017, Zl ****, zu erheben.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass seitens des Tierschutzombudsmannes für Tirol in seiner Beschwerde vom 17.10.2017 lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen hat.

Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der §§ 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0171).

Von der belangten Behörde wurde mit der ursprünglich festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 der mögliche Strafrahmen zu lediglich 4 % ausgeschöpft, wobei die dazu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen war.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschuldigte nur angegeben, dass sie keine unmittelbaren Verbindlichkeiten monatlich zu begleichen habe. Darüber hinaus hat sie trotz der Möglichkeit im Verfahren nichts angegeben. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/04/0094).

Wie in der Beschwerde des Tierschutzombudsmannes richtig vorgebracht, geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der subjektiven Tatseite erschwerend von bedingtem Vorsatz aus. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genügt ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Im gegenständlichen Fall muss der Beschuldigten aufgrund des Zustandes des Kaninchens sehr wohl bewusst gewesen sein, dass sie einen Tierarzt zu Hilfe holen hätte müssen. Auch das Vorbringen, dass ihr Mann keine Zeit gehabt habe, bzw dass sie keine Lenkberechtigung habe und deshalb das Kaninchen zu keinem Tierarzt bringen hätte können, kann am Verschulden nichts ändern. In einem solchen Fall wäre in diesem langen Zeitraum, wo der schlechte Zustand des Kaninchens bestand, sicherlich ein Tierarzt aufzutreiben gewesen, der das Tier vor Ort behandelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die lange Dauer der Schmerzen und Leiden des Tieres (von Ende Mai 2017 bis 03.08.2017) ebenfalls als erschwerend anzusehen ist. Sie gibt auch selber an, dass sie es leider verabsäumt habe, einen Tierarzt telefonisch zu kontaktieren um diese zu ersuchen auf die Hütte zu kommen. Insgesamt scheint die Beschuldigte nicht einsichtig zu sein. Sie findet Rechtfertigungen dafür, dass das Kaninchen keiner tierärztlichen Behandlung unterzogen wurde.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 8% der möglichen Höchststrafe war auch aus Aspekten der Generalprävention notwendig. Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. So ist unmissverständlich festzuhalten, dass ein Tier, weist es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, erforderlichenfalls eben unter Heranziehung eines Tierarztes. Als erschwerend ist ebenso anzuführen, dass das Kaninchen letztlich bei der auf die Kontrolle des Amtstierarztes hin erfolgten Untersuchung durch einen Tierarzt eingeschläfert werden musste, da es nicht mehr zu retten war.

Unter Berücksichtigung alle dieser Strafzumessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu gering bemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe nunmehr der verhängten Geldstrafe entspricht. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Kosten vor der belangten Behörde stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage waren die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte - Berufungswerber bzw nach Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerdeführer, war im vorliegenden Fall eine Amtspartei - (vgl VwGH vom 19. Mai 1993, Zl 92/09/0031; insbesondere VwGH vom 23. Februar 1994, Zl 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG verpflichtet wurde). Da § 52 Abs 1 und 2 VwGVG im Wesentlichen mit § 64 Abs 1 und 2 VStG in der vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und § 52 Abs 8 VwGVG inhaltlich § 65 VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar. Somit waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Amtspartei; Strafhöhe; Strafbemessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2515.2

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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