TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/22 LVwG-2017/31/2350-1

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

40/01Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §4 Abs1
VVG §11 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.8.2017, Zl ****, betreffend die Kostenvorschreibung für eine Ersatzvorsatzvornahme

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

AA ist Eigentümerin des Grundstücks **1 in EZ ** KG Z.

Auf diesem Grundstück wurden ohne baubehördliche Bewilligung Wohncontainer errichtet. Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 15.5.2013, Zl ****, wurde gemäß § 35 Abs 3 TBO der unverzügliche Baustopp verfügt. Mit Schreiben vom 17.5.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am 21.5.2013, brachte AA, vertreten durch ihren Vater BB, eine Bauanzeige für die Aufstellung von Wohncontainern ein. Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 4.6.2013, Zl **** wurde darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Aufstellung von Wohncontainern eine baubehördliche Bewilligung gemäß den Bestimmungen des § 21 Abs 1 lit a TBO erforderlich sei. Daraufhin beantragte AA, vertreten durch BB, mit 14.6.2013 nachträglich die Erteilung der Baubewilligung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2016, Zl ****, wurde das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 TBO abgewiesen, da bereits auf Grund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Zugleich erging gemäß § 39 TBO der Auftrag, die widerrechtlich aufgestellten Wohncontainer bis 30.9.2013 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dieser Bescheid wurde sowohl an AA, Adresse 2, X, als auch an BB, Adresse 3, Z, zugestellt.

Die dagegen seitens BB erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz der Gemeinde Z vom 5.9.2013 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob BB wiederum das Rechtsmittel der Vorstellung, die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft Y drohte mit Schreiben vom 9.1.2014, Zl ****, AA die Ersatzvornahme an, da die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis dato nicht erfolgte.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2014, Zl ****, wurde gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Diese Vollstreckungsverfügung wurde an AA, Adresse 2, X, zugestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.8.2017, Zl ****, wurde AA gemäß §§ 4 Abs 1 und 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Bezahlung von € 1.632,90 an Kosten der CC für die am 19.4.2017 durchgeführte Ersatzvornahme aufgetragen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht von BB erhobene Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass er seit der ersten Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 6.8.2013 als Partei des Verfahrens geführt werde. Sämtliche Vorgänge rund um die Liegenschaft seien ausschließlich von ihm getroffen und veranlasst worden. Aus diesen Gründen sei der Kostenbescheid an AA rechtswidrig. Er begehre, den Kostenbescheid an ihn zu adressieren.

Mit Schreiben vom 4.10.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Y den behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vor.

II.      Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich zur Gänze in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****. Aus dem Grundbuchsauszug vom 10.3.2014 ist ersichtlich, dass AA Eigentümerin des Grundstücks **1 KG Z ist.

III.     Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 11 Abs 1 leg cit fallen dem Verpflichteten die Kosten der Vollstreckung zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

Verpflichteter ist derjenige, der in der Vollstreckungsverfügung als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen. Ohne die entsprechende Vollstreckungsverfügung kann daher eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs 1 VVG nicht erfolgen. Eine solche setzt also voraus, dass der Verpflichtete nicht nur Adressat des Titelbescheides, sondern ihm gegenüber auch die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist (VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012).

Grundsätzlich und regelmäßig ist zur Tragung der Kosten derjenige verpflichtet, der im Titelbescheid zur Leistung verpflichtet wird. Bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen ist zum Kostenersatz nicht nur derjenige verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer der Liegenschaft ist, sondern alle, die während des Vollstreckungsstadiums (vom Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer sind (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 281 f).

AA ist im gegenständlichen Fall insofern Verpflichtete im Sinne des § 4 Abs 1 und
§ 11 Abs 1 VVG, als sie Adressatin des Titelbescheids, nämlich des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2016, Zl ****, ist, mit welchem ihr aufgetragen wurde, die widerrechtlich aufgestellten Wohncontainer bis 30.9.2013 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Wenngleich AA im Verwaltungsverfahren durch ihren Vater BB vertreten wurde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die im Titelbescheid genannte Verpflichtung AA betrifft, zumal sie Eigentümerin der Liegenschaft ist, auf der die Wohncontainer errichtet wurden.

Weiters erging die Vollstreckungsverfügung, und zwar der Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.3.2014, Zl ****, gegenüber AA.

In Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren somit der Verpflichteten AA gemäß § 4 Abs 1 und § 11 Abs 1 VVG die Kosten der Vollstreckung vorzuschreiben. Die Stellung als Verpflichteter kann im Verfahren betreffend die Auferlegung der Kosten nicht mehr bestritten werden (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 [2012] § 11 VVG Anm 3). Während des Vollstreckungsstadiums hat sich die Eigentümerschaft der betreffenden Liegenschaft nicht geändert, weshalb als zum Kostenersatz Verpflichtete nur AA in Frage kommt.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Ersatzvornahme; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2350.1

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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