TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/27 99/10/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1999, Zl. 6-55 T 2/43 - 1999, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Thal, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Juni 1997 hatte die belangte Behörde der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 6 Abs. 6 und 3 lit. c, d des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (NSchG) iVm der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des weststeirischen Berg- und Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 80, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Freizeit- bzw. Sportanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG T. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Auf Grund einer Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark war dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Zur weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das soeben erwähnte Erkenntnis verwiesen.

Im Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde ergänzend Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz ein. Der Umweltanwalt legte in seinem Auftrag erstellte Gutachten und fachliche Stellungnahmen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Marktgemeinde neuerlich die beantragte Bewilligung. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden zunächst die Befunde und Gutachten, die der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren zukamen, wiedergegeben. Der Amtssachverständige der Fachstelle Naturschutz hatte nach einer Beschreibung der topographischen, geologischen und meteorologischen Gegebenheiten in dem eine Fläche von etwa 14 x 5 km umfassenden Landschaftsschutzgebiet und Hinweisen auf die Situierung der vom Projekt in Anspruch genommenen Fläche im Landschaftsschutzgebiet unter anderem dargelegt, als Planungsraum ergebe sich eine Fläche von etwa 300 m in der Längsausdehnung entlang des Katzelbaches mit einer Breitenausdehnung von ca. 150 m. Dieser Raum sei im Süden durch die Weganlage zur Landwirtschaftsschule und im Osten durch die Landesstraße L 331 begrenzt. Im Westen stelle der Katzelbach die Grenze des Planungsraumes dar. Im Planungsraum bestehe eine Höhendifferenz von 17 Höhenmetern. Im beschriebenen Gebiet sei die Errichtung von zwei Fußballfeldern mit Tribünen entlang des Hauptspielfeldes (ca. 98 m) geplant. Weiters sollten ein Klubhaus mit Umkleidekabinen, eine Anlage zum Eisstockschießen, ein Kinderspielplatz und ein Parkplatz für 60 PKW errichtet werden. Das Klubhaus solle eine Fläche von 40 x 11 m im Kellergeschoß und 25 x 11 m im Erdgeschoß umfassen. Das Erdgeschoß mit einer Gesamthöhe von 4,69 m einschließlich Dachkonstruktion werde als langgstrecktes Gebäude in Erscheinung treten. Die überdachte Eisstockbahn im Anschluss an das Klubhaus nehme eine Fläche von 33 x 13 m in Anspruch. Die Zuschauertribüne solle vier Sitzreihen mit einer Tiefe von 4,6 m und einer Höhe von 1,8 m bei einer Gesamtlänge von 98 m umfassen. Der Talraumbereich am Katzelbach, in dem die Freizeitanlage geplant sei, sei der Teilraum mit der höchsten Raumqualität innerhalb des Systemraumes. Der Planungsraum werde im Westen durch den Gebäudekomplex einer Landwirtschaftsschule und die umgebenden Freiflächen begrenzt. Im Osten befinde sich ein Golfplatz, dessen Sportanlagen landschaftsprägend wirkten. Weiters befinde sich dort ein künstlicher See, der zum Bootfahren, Fischen und Eislaufen genützt werde. Die Tallandschaft des Katzelbaches sei somit durch Sportanlagen geprägt, wobei die Baumassen eines Restaurationsbetriebes am See und der Landwirtschaftsschule nachhaltig in Erscheinung träten. Der weitere Umgebungsbereich sei einerseits durch dichte Bewaldung der Höhenrücken bis zum Rande des Talbodens und die Umwandlung der Tallagen von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Siedlungsräumen geprägt. Auch im gegenständlichen Teilbereich seien die Tal- und Gunstlagen überwiegend durch Streusiedlungen geprägt, sodass durch das Hinzutreten eines weiteren Bauelementes das Landschaftsbild und der Landschaftscharakter in seiner Gesamtheit betrachtet nicht nachhaltig beeinflusst werde. Für die geplante, in einem Kulturlandschaftsbereich gelegene Bebauung würden weder unberührte Naturlandschaft noch Naturdenkmäler, Sonderstandorte, Bachufer oder besonders schützenswerte wie landschaftsprägende Bereiche beansprucht. Die Bodenversiegelung durch das Vorhaben sei gering und die dazugehörigen Bauwerke von untergeordneter Bedeutung. Die Freizeitanlage selbst werde der Erholungsfunktion dienen. Der Umweltanwalt habe ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Landschaftsplanung, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft beigebracht, wonach sich der Standort der geplanten Freizeitanlage nach Beurteilung der Eingriffserheblichkeit anhand der Kriterienvielfalt, Eigenart und Sensibilität des betroffenen Talraumes aus der Sicht des Landschaftsbildes als ungeeignet erweise. Die Freizeitanlage werde zu einem hohen Eigenartsverlust im Talraum führen, weil der Talboden in seinem optischen Erscheinungsbild trotz seiner Nähe zu Graz und des Nutzungsdruckes im Umland seitens der Landwirtschaft, der Freizeitnutzung und der Siedlungstätigkeit noch immer ein relativ traditionelles Bild von landwirtschaftlicher Nutzung und Natur vermittle. Die Unverwechselbarkeit bzw. die Eigenart des Talraumes würden durch das Projekt, welches in seiner Art keinen besonderen Eigenartswert für den Talraum besitze, deutlich verringert. Das Projekt würde für die Zukunft den Nutzungsdruck durch zusätzliche Freizeitinfrastruktur im Talraum erhöhen. Ferner bestehe hohe Wahrnehmungspräferenz des Eingriffes durch die hohe Sensibilität des Talraumes, weil der Talraum frei von baulichen Eingriffen sei, das Projekt aber einen talraumuntypischen und mit der bestehenden Nutzung nicht in Zusammenhang stehenden Eingriff darstelle, der Talboden schmal und der Anteil der beeinflussten Fläche zur Talraumfläche hoch sei und der Talboden eine hohe Nutzungshomogenität aufweise. Aus gewässerökologischer Sicht sei der Projektstandort ungünstig, weil an Fließgewässer direkt angrenzende Flächen im Hinblick auf zukünftige ökologische Verbesserungsmaßnahmen von baulichen Maßnahmen grundsätzlich verschont bleiben sollten. Nach Darlegung der Rechtslage verwies die belangte Behörde weiters auf die intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Projektgebietes durch Maisanbau und die Veränderung der Geländestruktur und Bodenbeschaffenheit durch Aufbringung des Schlammes aus dem Thalersee. Sie verwies weiters auf die starke Erholungsnutzung des fraglichen Gebietes, insbesondere durch die Ausübung des Freizeitsportes, die Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel und die Belastung der Verkehrswege durch ungeordnetes Parken der Besucher des Wandergebietes. Die Verwirklichung des Projektes werde nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes bzw. Störung des Naturgenusses führen. Der flächenmäßig größte Teil der Anlage bestehe aus den Fußballfeldern, die mit einer Rasendecke bedeckt sein würden, sich in die übrige Geländestruktur durchaus harmonisch einfügen und daher den Landschaftsraum nicht verunstalten würden. Die dazugehörigen Bauwerke und Anlagen würden in ihrer Größenordnung in dem landwirtschaftlich genutzten Talraum zwar in Erscheinung treten, jedoch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Auch nach Ausführung des Projektes werde das Gesamtbild des Landschaftscharakters als überwiegender Grünraum beibehalten. Eine Alternative für die in Aussicht genommene Fläche stehe nicht zur Verfügung, weil nur dort die Anlage ohne Erdbewegungen und sonstige geologische Eingriffe errichtet werden könne. Die Darlegungen des vom Umweltanwalt vorgelegten Gutachtens veranlassten die belangte Behörde nicht, den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zu folgen. Dass der gegenständliche Talraum ein relvativ traditionelles Bild vermittle, wie im vorgelegten Gutachten behauptet werde, stelle einen Gemeinplatz dar. Dem Argument, dass der Nutzungsdurck durch zusätzliche Freizeitinfrastruktur erhöht werde, könne nicht prinzipiell widersprochen werden; der Landschaftscharakter werde dadurch aber nicht bestimmt. Vielmehr werde die geplante Freizeitanlage ein weiteres Element des durch verstreut liegende Baulichkeiten geprägten Landschaftscharakters darstellen. Allein aus dem Umstand, dass im fraglichen Bereich Gebäude und bauliche Anlagen fehlten, könne eine Verunstaltung durch das Vorhaben nicht abgeleitet werden. Eine Veränderung des Landschaftsbildes durch ein Vorhaben könne mit einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht gleichgesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Umweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Projekt liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des westlichen Berg- und Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 80 (Landschaftsschutzgebiet Nr. 29).

Nach § 6 Abs. 3 NSchG ist in Landschaftsschutzgebieten u.a. für die Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes oder über die Ortssilhouette hinausragend (lit. c) und die Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände (lit. d) eine Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.

Nach § 6 Abs. 6 ist eine Bewilligung gemäß Abs. 3 zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

Eine Bewilligung im Sinne von § 6 Abs. 6 NSchG ist zu erteilen, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. das Vorerkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144). Die Beschwerde wirft der belangten Behörde Ermittlungs- und Begründungsmängel in der Frage des Vorliegens der soeben genannten Bewilligungsvoraussetzungen vor. Sie macht insbesondere geltend, die belangte Behörde hätte auf das Gutachten des Amtssachverständigen, das unschlüssig und durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten widerlegt sei, nicht Bedacht nehmen dürfen; die belangte Behörde habe auch nicht mängelfrei begründet, aus welchen Gründen sie sich "für die Aussagen des Amtssachverständigen entschieden" habe.

Damit macht die Beschwerde Verfahrensmängel in Form der Heranziehung eines unzureichend begründeten Gutachtens und von Begründungsmängeln geltend.

Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Mängel der Begründung eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun; er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. März 1999, 98/10/0041, und vom 24. September 1999, Zlen. 97/10/0191, 0192).

Die Beschwerdegründe zielen erkennbar darauf ab, eine verfehlte Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild durch die belangte Behörde, die insoweit den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen folgte, aufzuzeigen. Es geht dabei (im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 NSchG) um den Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes". Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn dieses infolge der Beeinträchtigung durch das in Rede stehende Vorhaben hässlich oder unansehnlich wird (vgl. auch hiezu das Vorerkenntnis vom 9. März 1998).

Der Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" ist somit nicht gleichzusetzen mit den Begriffen (z.B.) der "Beeinträchtigung" oder "Veränderung" des Landschaftsbildes bzw. des "Eingriffes" in das Landschaftsbild. Das Vorliegen dieser Tatbestände ist schon im Fall einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes zu bejahen; für die Verwirklichung des Tatbestandes "Eingriff" wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass dieser ein "störender" sei (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 1999, 97/10/0191, 0192).

Die soeben erwähnten Begriffe scheinen der Beschwerde vor Augen zu stehen; dabei wird übersehen, dass dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" eine höhere, nämlich zu Hässlichkeit und Unansehnlichkeit führende Eingriffsintensität zugrunde liegt. Die Verfahrensrüge könnte somit nur erfolgreich sein, wenn die Beschwerde aufzeigte, die belangte Behörde hätte bei mängelfreiem Verfahren zur Auffassung gelangen können, die Ausführung des Vorhabens werde eine Verunstaltung, nämlich die Hässlichkeit und Unsehnlichkeit des zu beurteilenden Landschaftsbildes zur Folge haben.

Dies zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Sie legt dar, zwar liege nun - im Gegensatz zum ersten Rechtsgang - eine großräumige allgemeine Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes insgesamt vor; eine umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft fehle jedoch nach wie vor, weshalb sich das Gutachten als unschlüssig und ergänzungsbedürftig erweise. Bei richtiger Würdigung des Gutachtens hätte die Behörde zur Ansicht kommen müssen, dass die umfangreichen baulichen Maßnahmen nachhaltige Auswirkungen für den betreffenden Talraum hätten.

Der Auffassung der Beschwerde, der Befund des Amtssachverständigen enthalte keine umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, ist in dieser Allgemeinheit nicht beizutreten; die Beschwerde zeigt aber auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil sie nicht konkret darlegt, welche Erscheinungen der Landschaft nicht beschrieben worden seien und inwiefern sich das Vorhaben in Richtung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des oben erläuterten Begriffes ausgewirkt hätte. Auch mit den nicht weiter konkretisierten Hinweisen der Beschwerde auf "nachhaltige Auswirkungen der umfangreichen baulichen Maßnahmen für den Talraum" wird nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die belangte Behörde von der Verunstaltung des Landschaftsbildes hätte ausgehen müssen. Ebensowenig ist der Hinweis, dass es sich beim Projekt um einen "baulichen Eingriff im letzten unverbauten, von Zersiedelung freigehaltenen Talraum" handle, im Sinne des Beschwerdestandpunktes zielführend (vgl. zum Begriff der Zersiedelung im Zusammenhang mit § 6 Abs. 6 NSchG z.B. das Erkenntnis vom 19. September 1998, 97/10/0034).

Die Beschwerde vertritt ferner die Auffassung, der Amtssachverständige habe "seinem Urteil einen Großraum zugrunde gelegt", der in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehe; eine nachvollziehbare Abgrenzung des "Untersuchungsraumes" fehle. Demgegenüber habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter den Untersuchungsraum in drei Talräume gegliedert, die jeweils gesondert auf die Auswirkungen des Projektes untersucht worden seien.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in der Beschreibung der weiteren Umgebung des in Rede stehenden Standortes im Befund des Amtssachverständigen bzw. dessen Verwertung durch die belangte Behörde kein Verfahrensmangel liegt; dem oben auszugsweise wiedergegebenen Befund ist hinreichend zu entnehmen, dass der Amtssachverständige die Auswirkungen des Vorhabens auf das in Betracht zu ziehende Landschaftsbild vor Augen hatte. Bei den weiteren von der Beschwerde angeführten Darlegungen des Privatgutachters, der von einem Eigenartsverlust des betroffenen Talraumes durch den Verlust der Unverwechselbarkeit gegenüber den anderen Talräumen, einem talraumuntypischen Vorhaben und einer Zerstörung des Talraumes hinsichtlich seiner reichhaltigen Strukturierung und naturbetonten Landschaft ausgeht, handelt es sich um Schlussfolgerungen, die nach den Darlegungen der Beschwerde ersichtlich auf dem Umstand beruhen, dass das Vorhaben in einem bisher von Verbauung frei gehaltenen Bereich liegt. Auf diesen Umstand allein kann die Schlussfolgerung, das Landschaftsbild werde verunstaltet, aber nicht gegründet werden; darauf wurde schon im Vorerkenntnis hingewiesen. Es ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass (abgesehen von dem soeben genannten, für sich alleine nicht tragenden Umstand) Tatsachen vorlägen, auf die diese Schlussfolgerung gegründet werden könnte.

Der Beschwerde gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, dass die belangte Behörde Befund und Gutachten des Amtssachverständigen ihren Feststellungen nicht hätte zugrunde legen dürfen; ebensowenig ist ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Bedachtnahme auf die oben zusammenfassend wiedergegebenen, schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Darlegungen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Die Beschwerde zeigt somit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100181.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten