TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/7 LVwG-S-579/001-2017

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

StVO 1960 §5 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von EK, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Haftner plus Schobel, ***, ***,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 07. März 2017,

Zl. SBS2-V-16 9263/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 320,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 2.080,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)

3.       Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 07. März 2017 wegen einer Übertretung von § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO 1960 mit Geldstrafe von € 1.600,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 160,--.

Der Tatvorwurf lautet wie folgt:

Zeit:             22.10.2016, gegen 18:35 Uhr

Ort:              ***, ***

Fahrzeug:         ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben sich am 22.10.2016 gegen 18:35 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie, durch Ihre Äußerung gerade mit dem Auto nach Hause gekommen zu sein inklusive eines Kopfnickens in Richtung Ihres abgestellten Autos, im Verdacht gestanden sind, unmittelbar vor dem angeführten Zeitpunkt, auf der Fahrt zum angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.“

Dagegen wurde, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, auf die bisherigen Stellungnahmen im Verwaltungsstrafverfahren zu verweisen. Weiters, dass der Sachverhalt für die Begründung zur Aufforderung der Atemalkoholluftuntersuchung konstruiert sei. Ein Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand läge dann vor, wenn beispielsweise Zeugen den betroffenen Lenker hinter dem Lenkrad angetroffen hätten oder der Lenker sich in Widersprüche verwickle. Ein solcher Verdacht sei nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten dem Anzeigeleger durch Nennung von Personen und Telefonnummern die Möglichkeit gegeben, sich davon zu überzeugen, dass keine Grundlage für die Aufforderung zur Überprüfung der Atemluft gegeben gewesen sei. Ohne Überprüfung angebotener Beweismittel würde unterstellt, ein Zulassungsbesitzer hätte den PKW gelenkt. Dies verstoße gegen die verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung. Trotz angebotener Beweise und nicht erfolgter Überprüfung des PKWs durch Berühren der Motorhaube werde einem Zulassungsbesitzer unterstellt, verdächtigt zu sein, seinen PKW gelenkt zu haben. Dieser Verdacht sei aber nicht gegeben und hätten daher der Beschwerdeführer und seine Frau nie zu einer Atemluftuntersuchung aufgefordert werden dürfen. Die Aussagen des Anzeigelegers seien widersprüchlich. Exekutivorgane würden offensichtlich unter beruflichem Leistungsdruck stehen und würden sich daher Verhaltensweisen im Nachhinein als falsch herausstellen. Auf die bisherigen Stellungnahmen werde verwiesen. Es sei bis dato zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Frau gekommen und sei den Beweisanträgen hinsichtlich der vom Anzeigeleger festgestellten Alkoholisierungsmerkmale zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht Rechnung getragen worden. Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers sei eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

19. Jänner 2017, auf die in der Beweiswürdigung Bezug genommen werde, unbekannt und hätte eine derartige Stellungnahme ihnen zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der Anzeigeleger hätte durch Berühren der Motorhaube feststellen können, dass kein Grund für eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung gegeben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte nie ausgesagt, gerade mit dem Auto nach Hause gekommen zu sein. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau hätte kein Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hätte. Wenn den Beweisanträgen Folge gegeben worden wäre und der Sachverhalt aufgeklärt worden wäre, wäre die Behörde zu einem anderen Ermittlungsergebnis gekommen. Nämlich, dass der Beschwerdeführer kein Fahrzeug gelenkt hätte und auch, dass er sich nicht grundlos geweigert hätte. Der wahre Sachverhalt sei nicht ermittelt worden. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung samt Ladung des Anzeigelegers und der Frau des Beschwerdeführers als Zeugen. Das Straferkenntnis möge aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 20. Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Beweis wurde dabei erhoben durch Einvernahme des Anzeigelegers als Zeugen sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer weigerte sich am 22. Oktober 2016 gegen 18.35 Uhr in

***, ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er wurde zuvor vom Straßenaufsichtsorgan zu dieser Untersuchung aufgefordert. Es bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hatte. Das Straßenaufsichtsorgan nahm beim Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch sowie einen schwankenden Gang und eine unklare Stimme wahr.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Bereits in der Anzeige vom 22. Oktober 2016 ist festgehalten, dass der amtshandelnde Beamte Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer feststellte. Dies waren im Wesentlichen deutlicher Alkoholgeruch und schwankender Gang. Diese Angaben wurden auch im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde bestätigt. Auch bei der zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2017 macht der Beamte die Angabe, aufgrund des Ganges des Beschwerdeführers und eines wahrnehmbaren Alkoholgeruches festgestellt zu haben, dass dieser alkoholisiert war. Dem ist die Aussage der Zeugin IK entgegenzuhalten, welche in der Verhandlung am 20. Oktober 2017 aussagt, nicht betrunken gewesen zu sein. Jedoch sagt diese Zeugin auch aus, dass etwas getrunken worden ist. Damit ist das Wahrnehmen von Alkoholisierungsmerkmalen durch den Anzeigeleger, der am 20.Oktober 2017 als Zeuge unter Wahrheitserinnerung einvernommen wurde, nachvollziehbar und glaubhaft.

Der Beschwerdeführer und die Zeugin IK bestreiten zwar, dass ihr Fahrzeug vom Beschwerdeführer gelenkt worden ist, jedoch ergeben sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Zweifel. Bei der Einvernahme am

20. Oktober 2017 sagt die Zeugin zunächst aus, dass sie und ihr Mann von Bekannten von der Geburtstagsfeier nach Hause gebracht worden seien. Etwas später gibt sie zu Protokoll, mit dem Taxi nach Hause gebracht worden zu sein. Die Aussage der Zeugin IK erscheint auch insoferne unglaubhaft, als von ihr, entgegen den Rechtfertigungsangaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgesagt wird, noch mit dem Hund den Berg hinaufgegangen zu sein. Die Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend den Hund sind derart, dass die Frau des Beschuldigten mit dem Hund im Außenbereich eine Überprüfung nach dem Fehlalarm durchgeführt hätte.

Dem gegenüber steht die Aussage des Polizeibeamten, dass bei der Amtshandlung am 22. Oktober 2016 gegen 18:35 Uhr nicht ausgesagt worden sei, dass von dritten Personen nach Hause gebracht worden ist. Auch in der Anzeige findet sich dazu kein Anhaltspunkt. Der Zeuge B schildert die Durchführung der Amtshandlung plausibel und auch glaubhaft, dass dabei auf seine Frage nach dem Lenker des Fahrzeuges keine Auskunft gegeben worden ist.

Der Zeuge B ist seit Jahrzehnten im Exekutivdienst tätig und stellen für ihn Atemlufttests eine Situation dar, die ihm bestens vertraut ist. Er schildert dann die Vorgehensweise bei einer derartigen Amtshandlung auch für den Fall des Vorhandenseins mehrerer in Frage kommender Personen hinsichtlich des Lenkens oder Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Der Zeuge gibt an, dass nach der Aufforderung zur Überprüfung der Atemluft in der Regel die Auskunft kommt, nicht gefahren zu sein oder dass ein anderer gefahren ist. Im gegenständlichen Fall aber wurde nach der Aufforderung nur auf das „Private“ hingewiesen und keine konkrete Rechtfertigung abgegeben. Für den Zeugen entstand damit offenbar der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mangels Angabe einer Rechtfertigung das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Für den Eindruck des Beamten war weiters die Verhaltensweise des Beschwerdeführers ausschlaggebend, aus der er aufgrund des Hindeutens auf das Fahrzeug und aufgrund der Äußerung des Beschwerdeführers auf ein Lenken durch den Beschwerdeführer schließen konnte.

Die Zeugin IK steht in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, ihre Aussage bei der mündlichen Verhandlung am 20.Oktober 2017 ist auch widersprüchlich. Dem Zeugen B wird daher mehr Glauben geschenkt.

Der Zeuge B hat insgesamt glaubhaft dargelegt, dass für ihn der Eindruck entstanden war, dass der Beschwerdeführer möglicherweise das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer selbst hat ausgesagt, dass der Anzeigeleger gemeint hätte, „da muss man einen Alkotest machen“. Dem Beschwerdeführer war damit bewusst, dass er sich einem Alkotest unterziehen hätte sollen. Eine Aufforderung zur Durchführung dieses Testes lag damit vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 Abs. 1VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise:

§ 5. (1) ......

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

       1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

       2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(3)

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

   a) …

      b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

      …“

Aufgrund der glaubhaften Angaben des Polizeibeamten B ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO 1960 erfüllt. Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt der Amtshandlung Alkoholisierungsmerkmale auf, sodass der Beamte mit gutem Grund davon ausgehen konnte, dass dies auch kurz zuvor beim Nachhausekommen der Fall gewesen ist. Aufgrund der vom Polizeibeamten wahrgenommenen Situation bestand für ihn auch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Eine Person, die lediglich verdächtigt ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf wegen der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, unabhängig davon bestraft werden, ob im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren der Beweis des Lenkens des Fahrzeuges erbracht wird oder nicht.

Zur Begründung der Vermutung genügt das Vorliegen eines der genannten typischen Alkoholisierungssymptome (Geruch, schwankender Gang, etc.). Ob diese Symptome tatsächlich durch Alkoholkonsum bewirkt wurden oder ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend.

Der Verdacht, das Fahrzeug gelenkt zu haben, ist aufgrund obiger Ausführungen im gegenständlichen Fall gegeben, auch wenn zwei potenzielle Lenker vorhanden sind. Der Eindruck des Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug vermutlich gelenkt hat, ist für gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren ausschlaggebend.

Die Schwelle für die Annahme des „Verdachtes“ wird vom Verwaltungsgerichtshof als äußerst niedrig angenommen (vgl. VwGH vom 18.05.1988, 87/02/0178).

Der Beschwerdeführer selbst hat ausgesagt, dass der Anzeigeleger gemeint hätte, „da muss man einen Alkotest machen“. Dem Beschwerdeführer war damit bewusst, dass er sich einem Alkotest unterziehen hätte sollen. Wenn nun vorgebracht wird, dass dies nicht als Aufforderung zu einem Alkotest anzusehen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass für eine derartige Aufforderung keine bestimmte Form vorgesehen ist.

Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit sei, zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 07.08.2003, 2000/02/0089).

Dass die Aufforderung beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, schadet der Qualifikation einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO nicht.

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe (nunmehr Atemluftuntersuchung) setzt nicht voraus, dass sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet (Vgl. VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0172).

Der vom Anzeigeleger ausgesprochenen Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests (Atemluftuntersuchung) wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass dies auch ausdrücklich abgelehnt wird. Es kommt auf jedes Verhalten an, das die Vornahme dieses Testes verhindert.

Der angehaltene Lenker muss sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten

(vgl. VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0241).

Diese Judikatur ist auch auf den Fall des Vorliegens eines Verdachtes, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, anwendbar.

Ob auf allfällige Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, kann dahingestellt bleiben, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung des Alkotests (nunmehr der Atemluftuntersuchung) zu geben (vgl. VwGH vom 28.11.1966, 734/66, ZVR 1967/185).

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (vgl. VwGH vom 11.03.1968, 1377/67, vom 12.12.2001, 2000/03/0111, vom 25.11.2004, 2003/03/0297, st. Rspr.).

Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung, den Alkotest durchführen lassen zu müssen, verstanden hat, wurde oben bereits ausgeführt. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer verhindert, dass es zu einer derartigen Untersuchung gekommen ist. Er hat sich auf seinem Grundstück befindlich damit der Durchführung entzogen, dass er auf die Privatsphäre hingewiesen und den Test nicht absolviert hat.

Die Verpflichtung, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen, besteht unabhängig davon, ob dem Betreffenden der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0151 ua.).

Nebenbei bemerkt wird, dass die Art der Auslösung des Alarms nichts zur Sache tut, da dies für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht maßgeblich ist.

Eine Überprüfung der Motorhaube des Fahrzeuges ist bei gegenständlicher Sachlage nicht mehr erforderlich gewesen, da der Zeuge B aufgrund der von ihm glaubhaft geschilderten Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Alkoholisierung und der Hinweise auf ein Lenken durch den Beschwerdeführer nachvollziehbar den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer zuvor ein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hatte, jedenfalls Grund zur Annahme für ihn bestand, dass dies der Fall gewesen sein hätte können. Der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand war daher gegeben. Damit war aber auch die Aufforderung, den Alkotest durchzuführen, berechtigt. Eine Verweigerung dieses Tests bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.

Die Anzeichen für die Alkoholisierung waren der schwankende Gang, der Alkoholgeruch und die nicht ganz deutliche Aussprache.

Dass sich im Führerscheinentzugsverfahren zur Zl SBS1-F-16 206/001 betreffend den Beschwerdeführer herausgestellt hat, dass dieser das Fahrzeug tatsächlich nicht gelenkt hat, kann im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht helfen. Dazu wird auf obige Judikatur verwiesen und auf die Ausführungen zum Eindruck des Zeugen B bei der Amtshandlung.

Auch der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl SBS2-V-16 9264 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, da aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2017 mit den Zeugeneinvernahmen auch Beweisergebnisse vorliegen, welche im erstgenannten Verfahren nicht vorhanden waren. Zur Beweiswürdigung ist auf obige Ausführungen zu verweisen.

Da die Beschwerde unbegründet ist, fallen auch Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind € 320,--, an.

Bei der Bemessung der Strafe waren die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, zu berücksichtigen (Einkommen ca. € 2.000,-- pro Monat Pension, keine Sorgepflichten, kein Einkommen). Weiters war für die Festlegung der Geldstrafe maßgeblich, dass keine Vormerkungen vorliegen, ebenso keine Erschwerungsgründe.

Das Verschulden wird als im mittleren Bereich gelegen gewertet.

Das durch die übertretene Verwaltungsnorm zu schützende Rechtsgut wird als hochwertig erachtet, da die Teilnahme alkoholisierter Lenker am Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer und zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zu vermeiden ist. Die gleiche schädliche Neigung wie eine Teilnahme am Straßenverkehr in einem derartigen Zustand hat die Verweigerung, einen Alkotest durchführen zu lassen. Damit entzieht sich der Verweigernde nämlich der Überprüfung des Vorliegens einer möglichen Verwaltungsübertretung.

Abschließend wird festgehalten, dass die verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe des heranzuziehenden Strafrahmens in § 99 Abs. 1 StVO 1960 darstellt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkohol; Atemluftmessung; Verweigerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.579.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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