TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/2 LVwG-AV-1363/001-2016, LVwG-AV-1363/002-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1
BStG 1971 §20 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Dr. Becksteiner über die Beschwerde (samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) von Herrn RK junior (geb. ***), vertreten durch Herrn Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.10.2016, RU1-SB-19/002-2016, betreffend dauerhafte Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes ***, EZ *** (KG ***) im Ausmaß von 3183 m² sowie Verpflichtung der Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme einer weiteren Teilfläche des Grundstückes *** der EZ *** (KG ***) im Ausmaß von insgesamt 1.158 m² (mitbeteiligte Partei und Antragsteller: Bund-Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), diese wiederum vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH (ASFINAG BMG)) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt.

3.   Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 18 und 20 Bundesstraßengesetz 1971

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich über Antrag des Bundes, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, diese wiederum vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH unter Spruchpunkt I. lit. a die dauerhafte Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes *** der EZ *** (KG ***) im Ausmaß von 3183 m² zu Gunsten des Bundes ausgesprochen. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt I lit. b der Beschwerdeführer verpflichtet, die vorübergehende Inanspruchnahme einer weiteren Teilfläche des Grundstückes *** der EZ *** (KG ***) für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten zum Zweck der Errichtung der A *** *** Autobahn, Abschnitt *** bis ***, zu dulden.

Unter Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen, unter Punkt III. erfolgte die Festsetzung der Entschädigung.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu auf Entscheidung in der Sache und Zurückweisung der Anträge auf Enteignung, sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. überhaupt Behebung von Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt und Vorbringen der Parteien sowie deren Vertreter erfolgte.

Des Weiteren wurde mittlerweile dem erkennenden Gericht eine gemeinsame Mitteilung des Beschwerdeführers und des Antragstellers auf Enteignung (Republik Österreich) vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, diese vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, diese nunmehr wiederum vertreten durch die Finanzprokuratur) mit Datum 18.12.2017 vorgelegt, wonach zwischen der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer über den verfahrensgegenständlichen Enteignungsgegenstand am 04.12.2017 ein Übereinkommen abgeschlossen wurde, womit dem Enteignungsverfahren die Grundlage entzogen ist.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass eine Enteignung immer nur als „ultimo ratio“ anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall ist – wenn auch nach Erlassung des Enteignungsbescheides – zwischen dem Enteignungswerber und dem nunmehrigen Beschwerdeführer über den Enteignungsgegenstand ein Übereinkommen geschlossen worden, der ein Zwangsverfahren (und damit ein Enteignungsverfahren) ausschließt.

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass das erkennende Gericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat und zu diesem Zeitpunkt eben eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer vorliegt, scheidet zwangsläufig eine Bestätigung oder teilweise Bestätigung des bekämpften Bescheides aus. Somit kann das erkennende Gericht nur mit Bescheidbehebung und Einstellung des Verfahrens vorgehen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Enteignung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1363.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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