Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Der Widerruf einer nach § 57 a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern - entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck - eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.143.001.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018