RS Lvwg 2018/1/3 LVwG-AV-143/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Der Widerruf einer nach § 57 a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern - entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck - eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.143.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten