Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der M Ges. m. b. H. & Co. KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. Jänner 2017,
Zl. RU6-M-863/059-2015, zu Spruchpunkt 1. betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der Begutachtungsstelle in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.
2. Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 wird folgende Anordnung erteilt:
„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, die Gutachten vollständig auszufüllen und die Vorgaben des Mängelkataloges einzuhalten. Insbesondere haben Sie darauf zu achten, dass die Emissionen von Dieselmotoren gemäß den Vorgaben des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkataloges samt Ergänzungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geprüft werden.
Um dies zu gewährleisten, ist ein geeignetes, nachvollziehbares Qualitätssicherungssystem dauerhaft einzurichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Des Weiteren fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der M Ges. m. b. H. & Co. KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. Jänner 2017, Zl. RU6-M-863/059-2015, zu Spruchpunkt 2. betreffend Antrag auf Erweiterung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der Begutachtungsstelle in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
BESCHLUSS:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. Jänner 2017, Zl. RU6-M-863/059-2015, im Spruchpunkt 2., wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. Jänner 2017, ZI. RU6-M-863/059-2015, wurde über die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung der M Ges. m. b. H. & Co. KG wie folgt verfügt:
„1.) Widerruf Ihrer Ermächtigung
Die Ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
1. August 1991, I/7-M-P-1253/3, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 1991, I/7-M-P-863/15, erweiterte
Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen
in der Begutachtungsstelle in ***, ***,
wird widerrufen.
Die vorhandenen Begutachtungsplaketten sind unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, Verkehrsamt, zurückzustellen. Ebenso ist die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
Der Begutachtungsstellenstempel ist unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Landeshauptmann von Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, abzuliefern.
Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wird mit Rechtskraft dieses Bescheides gegenstandslos.
Rechtsgrundlagen:
§ 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 — KFG 1967
§ 5 Abs. 3 der Prüf- und BegutachtungsstelIenverordnung — PBStV
2.) Abweisung Ihres Antrags auf Erweiterung
Ihr Antrag vom 8. August 2015 auf Erweiterung und Neufassung Ihrer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, wird abgewiesen.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Ermächtigungsbescheid vom 01. August 1991, Zl. I/7-M-P-1253/3, sowie auf die am 21. November 2016 vom Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik unangekündigt durchgeführte Revision in der Begutachtungsstelle in ***, ***.
Die Kraftfahrbehörde gab im angefochtenen Bescheid die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 22. November 2016, sowie die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 05. Dezember 2016 wieder und ging von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
„Sie wurden vom Landeshauptmann von Niederösterreich zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, ermächtigt. Dieser Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer ***zugewiesen.
Am 13. Juli 2016 gaben Sie für den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) *** die Ersatzplakette Nr. *** aus (EBV—Nr. ***), ohne eine Kopie des von einer anderen ermächtigten Stelle ausgestellten Begutachtungsformblatts abzulegen. Das Gutachten der W GmbH in ***, ***, EBV-Nr. ***, wurde nach der Revision am 21. November 2016 nachgefordert.
Am 21. Oktober 2016 gaben Sie für den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** die Ersatzplakette Nr. *** aus (EBV-Nr. ***), ohne eine Kopie des von einer anderen ermächtigten Stelle ausgestellten Begutachtungsformblatts abzulegen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle des Ö in ***, ***, Beleg-Nr. ***, wurde nach der Revision am 21. November 2016 nachgefordert.
Am 19. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Puch mit dem Kennzeichen
*** und der FIN *** Abgaswerte im Gutachten gemäß 5 57a Abs. 4 KFG 1967 eingetragen (EBV-Nr. ***), obwohl dieses Fahrzeug der Klasse L1e über einen 2-Takt Ottomotor verfügt und somit nicht der Abgasmessung unterliegt, weil eine solche keine aussagekräftigen Messergebnisse erbringen kann.
Am 6. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Klasse M3 und der Marke lveco mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV-Nr. ***), ohne die letzte Überprüfung des Kontrollgerätes im Gutachten einzutragen.
Am 20. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Klasse N3 und der Marke Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein Gutachten gemäß 5 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV—Nr. ***), ohne die letzte Überprüfung des Kontrollgerätes im Gutachten einzutragen.
Am 21. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Klasse M3 und der Marke EVO Bus mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV—Nr. ***), ohne die letzte Überprüfung des Kontrollgerätes im Gutachten einzutragen. Darüber hinaus haben Sie bei diesem Fahrzeug unrichtiger Weise die Fahrzeugklasse N3 statt M3 eingetragen.
Am 8. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Yamaha mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV-Nr. ***). Dieses Fahrzeug verfügt über zwei Bremskreise. Sie haben jedoch nur einen Wert eingetragen bzw. nicht angeführt, dass es sich beim zweiten Kreis um einen mechanischen handelt. Darüber hinaus haben Sie bei der Abbremsung der Hinterradbremse 101,9 % und bei jener der Betriebsbremsanlage (= Vorderrad— und Hinterradabbremsung) einen Wert von 81‚55 % eingetragen. Es ist weder technisch nachvollziehbar, dass bei der Hinterradabbremsung ein höherer Wert als bei der Betriebsbremsanlage ermittelt wurde, noch, dass die Abbremsung der Hinterradbremse über 100 % liegt.
Am 4. August 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Derbi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein Gutachten gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV-Nr. ***). Dieses Fahrzeug verfügt über zwei Bremskreise. Sie haben jedoch nur einen Wert eingetragen bzw. nicht angeführt, dass es sich beim zweiten Kreis um einen mechanischen handelt.
Am 10, Oktober 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Aprilia mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein Gutachten gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV-Nr. ***). Dieses Fahrzeug verfügt über zwei Bremskreise. Sie haben jedoch nur einen Wert eingetragen bzw. nicht angeführt, dass es sich beim zweiten Kreis um einen mechanischen handelt.
Am 18. November 2016 haben Sie den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** Wiederkehrend begutachtet (EBV-Nr. ***), ohne im Gutachten zu vermerken, dass dieses Fahrzeug mit einem Überlastungsschutz ausgestattet ist.
Am 18. November 2016 haben Sie den Jeep mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** Wiederkehrend begutachtet (EBV—Nr. ***), ohne im Gutachten zu vermerken, dass dieses Fahrzeug mit einem Überlastungsschutz ausgestattet ist.
Am 18. November 2016 haben Sie den Skoda mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** Wiederkehrend begutachtet (EBV-Nr. ***), ohne im Gutachten zu vermerken, dass dieses Fahrzeug mit einem Überlastungsschutz ausgestattet ist.
Am 14. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Aprilia mit dem Kennzeichen
*** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV-Nr. ***), ohne den Siedepunkt der Bremsflüssigkeit anzuführen.
Am 18. November 2016 trugen Sie im Gutachten mit der EBV-Nr. *** betreffend den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** als Absorptionsbeiwert den Wert 0,29 m-1 ein, obwohl am Messschrieb der Wert 0,92 m-1 aufscheint.
Am 5. September 2016 haben Sie ein positives Gutachten gemäß 5 57a Abs. 4 KFG 1967 für das Fahrzeug der Marke Unimog mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ausgestellt (EBV-Nr. ***) und darin die Fahrzeugklasse C1 (Lof) - also land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten - eingegeben, obwohl es sich um eine Zugmaschine auf Rädern handelt.
Bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren haben Sie die Prüfung bei erhöhtem Leerlauf bei der Abgasmessung nicht mit mind. 2000 U/min durchgeführt. Beispielsweise seien die folgenden Gutachten gemäß ä 57a Abs. 4 KFG 1967 angeführt:
- EBV-Nr. *** vom 3. November 2016 für den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***,
- EBV-Nr. *** vom 17. November 2016 für den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** und
- EBV-Nr. *** vom 17. November 2016 für den Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***.
Bei Anhängern der Fahrzeugklasse 02 haben Sie eine Abbremsung von mehr als 100% angeführt. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar. Genannt seien beispielsweise die nachstehenden Gutachten gemäß 5 57a Abs. 4 KFG 1967:
- EBV-Nr. *** vom 27. September 2016 für den Anhänger mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** (Abbremsung der Betriebsbremsanlage: 153,8 %‚ Abbremsung der Feststellbremsanlage 135,8 %)‚
- EBV—Nr. *** vom 29. September 2016 für den Anhänger mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Abbremsung der Betriebsbremsanlage: 142,2%, Abbremsung der Feststellbremsanlage 105,7 %) und
- EBV-Nr. *** vom 8. November 2016 für den Anhänger der Marke Humer mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Abbremsung der Betriebsbremsanlage: 105,2 %, Abbremsung der Feststellbremsanlage 103,3%).
Am 8. Juli 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Suzuki mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (EBV-Nr. ***). Bei der Abbremsung der Hinterradbremse haben Sie 122,3 % und bei jener der Betriebsbremsanlage (= Vorderrad- und Hinterradabbremsung) einen Wert von 81 ‚55 % eingetragen. Es ist weder technisch nachvollziehbar, dass bei der Hinterradabbremsung ein höherer Wert als bei der Betriebsbremsanlage ermittelt wurde, noch, dass die Abbremsung der Hinterradbremse über 100% liegt.
Es fehlt der zum Gutachten mit der EBV-Nr. *** gehörende Messschrieb.
Sie haben die Abgasmessung bei Fahrzeugen mit Dieselmotor nicht ordnungsgemäß
durchgeführt, indem Sie dann, wenn beim ersten Messergebnis kein positives Messergebnis erzielt werden konnte, weitere Messgasstöße durchgeführt und dann statt des Mittelwerts den niedrigsten Wert im Gutachten angeführt haben. Für folgende Fahrzeuge wären negative Prüfgutachten auszustellen gewesen, weil der Mittelwert aus den gemessenen Werten über dem zulässigen Grenzwert liegt:
- Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN
*** (Gutachten vom 22. Oktober 2016, EBV-Nr. ***),
- Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN
*** (Gutachten vom 8. November 2016, EBV-Nr. ***),
- Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN
*** (Gutachten vom 11. November 2016, EBV-Nr. ***),
- Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN
*** (Gutachten vom 15. November 2016, EBV-Nr. ***) und
- Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN
*** (Gutachten vom 16. November 2016, EBV-Nr. ***).“
In ihrer rechtlichen Beurteilung würdigte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahingehend, dass in einem Zeitraum von nicht einmal vier Wochen fünf unrichtige Gutachten ausgestellt worden seien und diese Umstände alleine genügen würden, um von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ausgehen zu können.
Darüber hinaus seien bei mehreren Fahrzeugen bzw. Anhängern die Abgasmessung bzw. Bremsenprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Diese würden die Kernbereiche der wiederkehrenden Begutachtung betreffen, solle diese doch die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie ein entsprechendes Emissionsverhalten der Fahrzeuge gewährleisten. Die festgestellten Mängel würden von einer auffallenden Sorglosigkeit im Umgang mit der erteilten Ermächtigung zeugen.
Die Kraftfahrbehörde könne sich daher nicht darauf verlassen, dass die übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werde. Dies ergebe sich aus der Vielzahl und Schwere der festgestellten Mängel, insbesondere jedoch aus der hohen Anzahl an unrichtigen Gutachten innerhalb kürzester Zeit. Betroffen seien zudem Fahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen (L, M, N und O), weshalb der Widerruf nur einzelner Fahrzeugklassen nicht in Betracht komme.
Diese Beurteilung vermögen auch die in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen (Nachforderung der Prüfgutachten von anderen ermächtigten Stellen, Durchführung einer Nachschulung des geeigneten Personals, Veranlassung einer wöchentlichen Kontrolle der Gutachten durch den Werkstättenleiter, Anmeldung für einen externen „Revisionscheck“) nicht ändern.
Zu Spruchpunkt 2. verwies die belangte Behörde darauf, dass es an der Voraussetzung für die Erteilung, unter anderem die Vertrauenswürdigkeit der betroffenen Person, derzeit mangle, sodass der Antrag auf Erweiterung und Neufassung der Ermächtigung abzuweisen wäre.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die von der Entziehung der Ermächtigung Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:
„Wie folgt wird der Text der Stellungnahme nach Aufforderung der den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde angeführt.
Wie den beiliegenden Kopien der Bildungspässe der geeigneten Personen CS und HB entnommen werden kann, wurde die letzte periodische Weiterbildung am 27.04.2015 bzw. 27.06.2016 absolviert.
Prinzipiell ist es den Prüfern in dieser Begutachtungsstelle klar, dass bei einer Ausgabe von Ersatzplaketten das vom Kunden vorzulegende letzte Gutachten zu kopieren und abzulegen ist. Warum dies in den beiden genannten Fällen nicht erfolgte, ist leider nicht mehr nachvollziehbar. Es wurden aber bereits sämtliche Prüfer und mit der Administration beschäftigten Personen seitens der
Geschäftsleitung angewiesen, künftig darauf genauestens zu achten.
Beim Fahrzeug zum Gutachten EBV Nr. *** mit einem Otto 2-Takt Motor wurde, wie ansonsten bei diesen Fahrzeugen üblich, mit hoher Wahrscheinlichkeit gar keine Abgasmessung durchgeführt. Dass bei diesem Fahrzeug Abgaswerte in die EBV eingetragen wurden, dürfte lediglich ein Irrtum gewesen sein.
Hinsichtlich der fehlenden Eintragungen (Kontrollgerät, Bremskreise, Überlastungsschutz, Siedepunkt der Bremsflüssigkeit) bzw. der falschen Fahrzeugklassen und Tippfehler sind die notwendigen Eintragungen den Prüfern ebenfalls generell bekannt. Auch in diesen Fällen liegen leider offensichtlich reine Schlampigkeitsfehler vor. Eine Absicht ist in den genannten Fällen jedoch keinesfalls erkennbar.
Bei der Abgasmessung von Benzinmotoren ergibt sich nach Rücksprache mit den Prüfern, dass diese davon ausgingen, das Abgasmessgerät würde automatisch bei Unterschreiten der geforderten Leerlaufdrehzahl ein ungültiges Ergebnis setzen. Deshalb wurde dann auf die Zahl beim Übernehmen in die EBV nicht mehr konkret geachtet. Eine derartige Einstellung ist jedoch bei dem gegenständlichen Abgasmessgerät nicht vorhanden gewesen, weshalb es zu diesem Fehler kam.
Bei der Bremsenprüfung der genannten Anhänger wurde leider das tatsächliche Prüfgewicht nach der erfolgten Belastung als Nutzlast in der EBV nicht berücksichtigt. Deshalb ist es zu den zu hohen Bremswerten gekommen. Es wurden bereits umgehend sämtliche Prüfer entsprechend nachgeschult, wie die Bremsenprüfung bei Anhängern gänzlich korrekt durchzuführen und die Werte in die EBV einzugeben sind.
Weshalb es bei den genannten Fahrzeugen der Klasse L zu diesen Bremswerten kam, ist leider nicht mehr nachvollziehbar. Offensichtlich liegt auch in diesem Fall ein Irrtum bei der Eingabe in die EBV vor (vertauschte Werte der beiden Bremsenprüfungen) bzw. wurde in dem Fall bei einem Wert über 100% entweder die Bremsausgangsgeschwindigkeit nicht richtig eingehalten oder der Weg bis zum
Stillstand des Fahrzeugs nicht richtig eingeben. Auch für die korrekte Bremsenprüfung von L-Fahrzeugen fand bereits eine Nachschulung statt, sodass derartige Fehler künftig jedenfalls ausgeschlossen werden können.
Der fehlende Messschrieb zum Gutachten 62981 durfte verloren gegangen sein. Wie ansonsten auch aus dem Revisionsprotokoll hervorgeht, hat es sich um einen einmaligen Fall gehandelt, da sonst immer alle notwendigen Messschriebe abgelegt werden.
Dass bei der Dieselrauchmessung bei mehreren Messgasstößen immer der Mittelwert manuell errechnet werden muss, war leider nicht durchgehend bekannt. Dies vor allem auch deshalb, da bei Einstellung des Geräts im Vollprüfmodus der Mittelwert durch das Gerät selbst automatisch errechnet wird. Bei den genannten Gutachten ist die Prüfung offensichtlich nicht im Vollprüfmodus erfolgt. Die Prüfer gingen jedoch nach Erreichen positiver Abgaswerte davon aus, dass diese dann in
die EBV eingetragen werden können. Wäre 2.8. nach dem letzten Messgasstoß ein neuer Messschrieb ausgedruckt worden, würde ebenfalls nur der zuletzt erreichte beste Wert ersichtlich sein. Ein absichtliches Vorgehen bezüglich der bei diesen Fahrzeugen geltenden zulässigen Werte liegt keinesfalls vor. Es ist aus dem Mängelkatalog nicht zu entnehmen, dass mehrere Messgasstöße bis zum Erreichen eines positiven Werts nicht erlaubt wären. Die Prüfer wurden aber bereits
angewiesen, ab sofort die Dieselrauchmessung entweder im Vollprüfmodus durchzuführen oder bei mehreren Messgasstößen eben den Mittelwert entsprechend auszurechnen.
Zusammenfassend ist folgend festzuhalten:
Auch wenn in aII den bei der Revision beanstandeten Fällen kein absichtlich falsches Vorgehen der Prüfer erkennbar ist, ist es der Geschäftsleitung nunmehr vollkommen bewusst, dass zahlreiche Schlampigkeitsfehler vorliegen. Ebenso wie nach der behördlichen Revision an unserem Standort in *** wurden auch die Prüfer und weiteren Mitarbeiter an diesem Standort vor allem hinsichtlich der beanstandeten Fehler einer Nachschulung und Unterweisung unterzogen. Damit ist eine richtige Vorgangsweise bei jeder Begutachtung ab sofort gewährleistet. Zur weiteren
Qualitätssicherung wurde eine wöchentliche Kontrolle der Gutachten durch unseren Werkstattleiter bzw. dessen Vertreter veranlasst. Dieser muss direkt an die Geschäftsleitung darüber berichten. Bei regelmäßigen Teambesprechungen werden sämtliche Erkenntnisse gegenüber allen Prüfern umgesetzt.
Wir können aufgrund der getroffenen Maßnahmen davon ausgehen, dass künftig keine derartigen Fehler mehr passieren können und werden. Durch die Geschäftsleitung selbst wird die Einhaltung der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen ab sofort laufend kontrolliert. Weiters haben wir uns auch für diesen Standort bereits für einen §57a Revisions Check bei der Fa. WC OG angemeldet. Die dabei gewonnen Erkenntnisse werden ebenfalls umgehend mit sämtlichen Prüfern umgesetzt.
Wir bitten auch für diesen Standort um Nachsicht und danken im Voraus für Ihr Verständnis für die irrtümlich begangenen Fehler.
Die den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ging in Ihrer Begründung bezüglich des Entzugs der Prüfermächtigung zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG im Detail nicht auf die unsererseits vorgebrachten Punkte der Stellungnahme ein, demnach die Fehler rein irrtümlich ohne jedweder Absicht erfolgten bzw. bereits unmittelbar nach der behördlichen Revision umfangreiche Maßnahmen zur Qualitätssicherung eingeleitet und umgesetzt wurden. Es wurde pauschal die Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen ohne die Möglichkeit zugeben, dies bereits nach kurzer Zeit unter Beweis zu stellen.
Zu den Maßnahmen der Qualitätssicherung ist zu sagen, dass sämtliche Mitarbeiter umgehend einer internen Schulung unterzogen und angewiesen wurden, ab sofort auf die strikte Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbestimmungen zu achten. Zusätzlich wurde die interne regelmäßige Kontrolle durch besonders geschulte Personen angeordnet, wobei diesbezüglich ständig der Geschäftsleitung zu berichten ist. Weiters wurde zwischenzeitlich unser Unternehmen durch die Fa.
WC OG / Unternehmensberatung als Spezialist im Zusammenhang mit
Qualitätssicherung im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG umfangreich untersucht. Sämtliche dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden bereits umgesetzt. Weiters findet im Zusammenhang mit der erwähnten Unternehmensberatung eine Schulung sämtlicher Mitarbeiter unseres Unternehmens statt, die speziell auf die beanstandeten Fehler abzielt. Mittels eines umfassenden Qualitätssicherungskonzepts wird seitens der Geschäftsleitung sichergestellt, dass
sämtliche Begutachtungen korrekt durchgeführt werden.
Beweis: Gewerberechtlicher Geschäftsführer TE, p.A. des
beschwerdeführenden Unternehmens.
Die den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ist auf diese angeführten Tatsachen, weder auf die bereits unmittelbar erfolgten, noch auf die soweit zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht durchgeführten, jedoch bereits im Detail angekündigten Qualitätssicherungsmaßnahmen gesamt abweisend nicht eingegangen. Bekanntlich ist eine Wiederermächtigung nur nach einem unverhältnismäßig langen Zeitraum wieder möglich. In diesem Zeitraum ist es jedoch mangels der Möglichkeit Begutachtungen durchzuführen, nicht möglich nachweislich aufzuzeigen, dass die getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Fehlervermeidung führten. Gerade dies wäre aber im laufenden Verfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheids aber möglich. Die Erlangung der Vertrauenswürdigkeit durch bloßen Zeitablauf ohne ausführender Tätigkeit wäre jedoch weder faktisch noch rechtlich keinesfalls nachvollziehbar.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Verfahrensanordnung vom 16. Februar 2017 wurde TV in diesem Beschwerdeverfahren als kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger bestellt und unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes unter Berücksichtigung des im behördlichen Akt inne liegenden Revisionsberichtes beauftragt, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten zu erstatten, ob die vom kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen im Revisionsbericht vorgenommene Beurteilung aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist und ob zur Vermeidung der festgestellten Mängel die in der Beschwerdeschrift genannten Maßnahmen aus fachlicher Sicht geeignet sind, um die verfahrensinkriminierten Mängel künftig hintanhalten zu können.
Am 06. April 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur ZI. RU6-M-863/059-2015 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur
ZI. LVwG-AV-143-2017, sowie durch die Einvernahme des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. In der Verhandlung wurde ua eine Kopie des Revisionsberichtes der WC OG vorgelegt.
Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten:
„Am 21.11.2016 wurde vom Sachverständigen N eine unangemeldete Revision beim gegenständlichen Betrieb durchgeführt. Bei dieser Revision wurden zahlreiche Mängel festgestellt und in Folge im Revisionsgutachten vermerkt. Die Mängel wurden aus technischer Sicht richtig erkannt, beschrieben und eingestuft, sodass aus technischer Sicht dieses Gutachten nachvollziehbar ist. Der Geschäftsführer TE beschreibt in der heutigen Verhandlung ein Qualitätssicherungssystem welches offensichtlich nach Kenntnis der Mängel bzw. des Bescheidergebnisses eingeführt wurde. Ob dieses Qualitätssicherungssystem im Moment ausreichend ist um Mängel bei der Begutachtung möglichst zu vermeiden, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig nachvollzogen werden, da Unterlagen von überprüften Fahrzeugen fehlen. Um dies kontrollieren zu können, müsste dieses Qualitätssicherungssystem vor Ort überprüft werden um auch abschätzen zu können ob die Größe der Stichprobe der überprüften Fahrzeuge aus technischer Sicht auch ausreichend ist. Im Zuge der Verhandlung bzw. vor der Verhandlung wurden bereits einige Gutachten überprüft und es konnten bei diesen wenigen Gutachten keine Mängel festgestellt werden.“
Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragt, das zwischenzeitlich bei der Beschwerdeführerin installierte Qualitätssicherungssystem vor Ort im Zuge einer Überprüfung in Augenschein zu nehmen um die Effizienz zu überprüfen.
In weiterer Folge wurde am 26. Juni 2017 eine neuerliche Revision durch den im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik vor Ort durchgeführt und erstattete dieser wie folgt Gutachten:
„1. Formelle Voraussetzungen SM LM IO
- Begutachtung durch nicht genannte Person
- Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen
Es wurden mehrer Anhänger der Klassen 01, 02 gebremst begutachtet, bei denen mit
einem falschen Bezugsgewicht die Abbremsung errechnet wurde. Durch den
Bremsenausdruck hätte man das tatsächliche Gewicht ermitteln und dieses als
Bezugsgewicht heranziehen müssen. Rechnet man die Verzögerung mit dem richtigen
Bezugsgewicht, ergibt dies bei einigen Anhängern einen Wert unter der
Mindestverzögerung der entsprechenden Klasse.
(z.B.: ***; Abbremsung 32%, ***; Abbremsung 36%, ***;
Abbremsung 33,7%, ***; Abbremsung 40 %, ***. Abbremsung 40,6%)
Die Mindestabbremsung von Fahrzeugen der Klasse 01 und 02 beträgt 43% (Bei
Anhängern mit EZ nach dem 01.01.1989)
- Handhabung und Bedienung der technischen Einrichtungen
- Unzureichendes Fachwissen
- Begutachtung Fahrzeugkat. ohne technische Einrichtungen
- Begutachtung nicht gen. Fahrzeugkat. mit techn. Einrichtungen
- Nichteinhaltung der Einschränkungen
2. Begutachtungsplaketten SM LM IO
- Plaketten nicht ordnungsgemäß verwahrt
- Unvollständig (aus Serien fehlen Plaketten)
- Unvollständig (fehlende verlochte Plaketten)
- Kein Nachweis über Verbleib
3. Begutachtungsstempel SM LM IO
- fehlender Begutachtungsstempel
- nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Stempels
4. Gutachten SM LM IO
- Unvollständig (es fehlen Gutachten)
- fehlende Eintragungen im Gutachten
Es wude ein Fahrzeug Kz. *** positiv begutachtet, jedoch keine Hochrechnung der
Bremsanlage durchgeführt. Die Hochrechnung darf nur bei Fahrzeugen entfallen, wenn
das Prüfgewicht mindestens 80 % des technischen Höchstgewichtes entspricht. Dies trifft
bei diesem Gutachten nicht zu. (Prüfgewicht 12360 kg, Technisches Höchstgewicht 16000
kg)
- unrichtige Eintragungen im Gutachten
- nicht Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs
Es wurde bei einer Ausgabe der Ersatzplakette *** das Originalgutachten nicht
kopiert. Dies wurde im Zuge von einer Qualitätssicherungsmaßnahme der Firma ebenfalls
festgestellt. Eine Kopie des originalen Gutachtens wurde im Zuge der Revision besorgt.
- nachträgliche Ausbesserung (im gedruckten Gutachten)
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten
- Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden
- Werte auf Messschrieb nicht vollständig (z.B. Drehzahl fehlt)
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt
5. Technische Einrichtungen SM LM IO
- Einrichtungen nicht vorhanden
- Funktionsfähigkeit der Einrichtungen nicht vorhanden
- Funktionsfähigkeit der Einrichtungen eingeschränkt
- Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor
- Eichnachweis nicht gegeben
6. Begutachtete Fahrzeuge (nur wenn vorhanden) SM LM IO
- Erkennen der Mängel
- Bewertung der Mängel
- Vollständigkeit der Überprüfung
7. EBV SM LM IO
Gutachtenerstellung ohne approbiertes Programm
Datensicherung (min. 1x pro Monat)
8. Gutachtenaufbewahrung SM LM IO
EBV Datenbank nicht vollständig.
(5 Jahre Gutachten bzw. 7Jahre Plakettenliste - Aufbewahrungspflicht)
Folgende Personen haben Gutachten unterfertigt: (Name und Abkürzung für das Gutachten, Bildungspassnummer, Lenkberechtigung)
Herr HB, ***, BCEF
Herr JBu, ***, ABCDEF
Herr RE, ***, ABCEF
Herr MG, ***, ABCF
Herr JG, ***, ABCDEF
Herr RK, ***, ABDBE
Herr CKr, ***, AB
Herr CP, ***, ABCEF
Herr WFR, ***, ABCEF
Herr KSch, ***, ABCF
Herr CS, ***, ABCEF
Herr MW, ***, ABCDEF
Folgende Fahrzeugklassen wurden begutachtet:
L1e, L3e, O1, O2, M1, M2, M3, N1, N2, N3, sonst, T1, T3, T4, T5
Plaketten im Betrieb vorhanden:
grün: HX40744 - HX 40749
HX40774 - HX40799
IA02115 - IA02164
weiß: IVU6532 - IVU6599
IVU6479 — lVU6499
Bemerkung Ergebnis:“
Zu diesem Gutachten erstattete in weiterer Folge die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme:
„Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen/ Bremsenprüfung Klassen O1, O2:
Sämtliche Gutachten wurden über das Begutachtungsprogramm mittels der Berechnung „mit Eigengewicht” erstellt. Wie bisher allgemein üblich, können