Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
GewO 1994 §80 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob jemand Inhaber einer Betriebsanlage ist, kommt es darauf an, ob jemandem Einfluss auf das faktische Geschehen der Betriebsanlage zukommt.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Auflassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2014Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018