RS Lvwg 2018/1/4 LVwG-AV-1358/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

WRG 1959 §121 Abs1

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage, so ist die Rechtmäßigkeit des Bewilligungs-bescheides nicht mehr zu überprüfen. Dieser bietet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren (z.B. VwGH 99/07/0052). Soweit eine Anlage vollständig konsensgemäß hergestellt wurde, hat sich der behördliche Ausspruch auf diese Feststellung zu beschränken. Werden Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung zu veranlassen, das heißt anzuordnen, dass die Anlage in den bewilligungskonformen Zustand gebracht wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierung; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1358.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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