Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
WRG 1959 §121 Abs1Rechtssatz
Ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage, so ist die Rechtmäßigkeit des Bewilligungs-bescheides nicht mehr zu überprüfen. Dieser bietet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren (z.B. VwGH 99/07/0052). Soweit eine Anlage vollständig konsensgemäß hergestellt wurde, hat sich der behördliche Ausspruch auf diese Feststellung zu beschränken. Werden Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung zu veranlassen, das heißt anzuordnen, dass die Anlage in den bewilligungskonformen Zustand gebracht wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1358.001.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018