TE Bvwg Beschluss 2018/2/28 L521 2138221-2

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L521 2138221-2/7E

L521 2138219-2/7E

L521 2138223-2/5E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1052541301-150215450:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1098683209-151970817:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1098683307-151970825:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist mit der Zweitbeschwerdeführerin

XXXX verheiratet, der Drittbeschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 26.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Erstbeschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er die Grundschule von 1989 bis 1995 in Bagdad besucht und im Anschluss nach dem Besuch der Mittelschule von 1995 bis 2001 eine Lehre bis zum Jahr 2004 absolviert. Zuletzt habe er als Polizist gearbeitet. Er sei verheiratet und Vater zweier Kinder, eines davon sei entführt und getötet worden.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad am 08.02.2015 verlassen und über Erbil im Fußweg illegal in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Staaten nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Bruder XXXX habe eine hohe Position im Innenministerium inne. Aufgrund seiner Ermittlungen wären Mitglieder einer schiitischen Miliz festgenommen wurden, worauf er bedroht worden sei. In der Folge sei ein Sohn des Erstbeschwerdeführers entführt worden und seine Frau und sein Bruder hätten ihm gesagt, er solle sofort flüchten. Am Weg nach Europa habe er erfahren, dass sein Sohn als Druckmittel für die Freilassung der Mitglieder der schiitischen Miliz gedient habe und getötet worden sei. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden.

2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bei der Polizei als Schreibkraft gearbeitet und ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Eltern und sein Bruder XXXX hätten in der grünen Zone in Bagdad gelebt und deshalb in Sicherheit. Den ausreisekausalen Vorfall schilderte der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass seine Ehefrau ihn angerufen und ihn von der Entführung des gemeinsamen Sohnes in Kenntnis gesetzt habe. Im Fall der Bezahlung von Lösegeld würde er freigelassen werden und sein Bruder das Erforderliche veranlassen. Er solle nach Erbil fahren. Nach zwei Tagen Aufenthalt in Erbil habe ihm sein Bruder zur Ausreise geraten. Sein Sohn sei in der Folge getötet worden und er befürchte, selbst als Nächster getötet zu werden. Sein Bruder habe dazu beigetragen, dass vier Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zum Tode verurteilt worden wären.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt mit dem Erstbeschwerdeführer im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe sie die Grundschule in Bagdad besucht und im Anschluss das Gymnasium absolviert, mit Matura abgeschlossen und dann an der Universität studiert. Im Irak habe sie zuletzt den Haushalt geführt.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, Bagdad mit dem Drittbeschwerdeführer zu Beginn des Monats Dezember 2015 legal im Luftweg verlassen und in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei sie schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich gereist.

Zu den Gründen der Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, Kämpfer schiitischer Milizen hätten ihren Sohn erschossen und sie werde als Sunnitin in Bagdad nicht gut behandelt. Im Fall der Rückkehr fürchte sie, getötet zu werden. Sie begehre auch für den Drittbeschwerdeführer internationalen Schutz.

2.5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 09.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre Eltern und eine Schwester hielten sich noch im Irak und dort in Bagdad auf. Sie stehe telefonisch mit diesen in Kontakt.

Aus dem Irak sei sie ausgereist, da der Bruder des Erstbeschwerdeführers Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in das Gefängnis gebracht habe. Ihr Sohn sei daraufhin aus dem Kindergarten entführt worden, was Nachbaren von ihrem Geschäft aus gesehen hätten. Sie habe daraufhin den Erstbeschwerdeführer verständigt. Ihr Schwager habe mitgeteilt, dass die Entführer nur Lösegeld forderten und dem Erstbeschwerdeführer geraten, nach Erbil zu fahren, da sein Leben in Gefahr sei. Nach zwei Tagen habe die Polizei ihr mitgeteilt, dass die Leiche ihres Sohnes gefunden worden sei. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie wolle, dass dieser in Sicherheit leben könne und bessere Chancen im Leben habe.

2.6. Mit bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

2.8. Mit bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

2.9. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

3. Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 23.09.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben diese fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 20.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerden mit Beschluss vom 13.01.2017 Folge, behob Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz neuerlich abgewiesen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 26.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen die vorstehend angeführten, den Beschwerdeführern am 31.05.2017 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführers am 22.06.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 28.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

10. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 12.03.2018 zogen sämtliche Beschwerdeführer die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017 erhobenen Beschwerden mit Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.02.2018 zurück.

11. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Die Beschwerdeführer haben mit dem am 21.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017 zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Parteien vorliegt, die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in vollem Umfang einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Willenserklärung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Klage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2138221.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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