TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/28 L508 1430022-4

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

L508 1430022-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gem. § 10 AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.

2. Am 16.04.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013 zur Zahl E13 430.022-2/2013-8E abgewiesen.

3. Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 10.02.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte II und II ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme.

4. Am 11.08.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet und gleichzeitig ein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen zugestellt.

Eine Stellungnahme dazu gab der BF nicht ab. Überdies wurde ein E-Mail-Verkehr durch die Grundversorgungsstelle weitergeleitet. Aus diesem ist ersichtlich, dass der BF am 17.08.2017 eine Beratung beim Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) in Anspruch nahmen. Dort gab er an, dass er keine Kraft mehr hätte und sich daher für eine Rückkehr nach Pakistan entschieden hätte. Ein E-Mail-Verkehr, welcher seine Ausreisewilligkeit dokumentiert, wurde dem Bundesamt bereits am 13.04.2017 übermittelt.

5. Am 24.08.2017 wurde die nunmehr vom BF geschiedene Ehefrau vom BFA einvernommen. Diese gab an, dass kein gemeinsames Familienleben mehr bestünde und ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Der BF sei mehrmals gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden und sei er deswegen auch verurteilt worden. Sporadisch bestünde telefonischer Kontakt oder Treffen in der Öffentlichkeit. Bezüglich der gemeinsamen Kinder, stünde dem BF ein Besuchsrecht zu. Unterhaltsleistungen an die Kinder würden vom BF nicht geleistet werden.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF zwar zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zur Dokumentation seines Aufenthaltsrechts aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausgestellt worden sei, er aber dennoch aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016 und der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Ehe sei nunmehr aber zerrüttet und sei ein Scheidungsantrag von der Ehegattin eingebrachte worden. Die Ehe habe noch keine drei Jahre bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht komme ihm daher nicht mehr zu, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle und durch seinen weiteren Aufenthalt und sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechtes seien daher nicht erfüllt. Das Privat- und Familienleben des BF stünde der Ausweisung nicht entgegen und wurde darüber hinaus auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen.

7. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzustellen, dem BF einen Aufenthaltstitel auszustellen, in eventu den in Spruchpunkt II festgesetzten Durchsetzungsaufschub von einem Monat verlängern oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2014 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser zwei Töchter habe. Auch wenn der BF von seiner Ehegattin und den Kindern getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden wäre, so verkenne die belangte Behörde, dass der BF seit mehreren Jahren in Österreich lebe und ein ausgeprägtes Privatleben pflege. Die in § 9 BFA-VG gebotene Interessensabwägung habe das BFA offensichtlich unterlassen. Der BF sei immer noch mit der deutschen Staatsbürgerin verheiratet und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es sei richtig, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei und die Ehe lediglich knapp 3 Jahre bestanden habe. Ihn treffe an der Scheidung aber kein Verschulden sondern sei dies auf seine schwierige Lebenssituation zurückzuführen. Desweiteren habe es öfters Streitereien wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder gegeben. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich bei seiner Familie und habe der BF durch seine Kinder eine sehr starke Bindung zur Republik. Er habe auch Freunde in Österreich. Der BF habe zwar keine fixe Anstellung, sei aber auf der Suche nach Arbeit. Sein Fehlverhalten in Bezug auf seine strafrechtlichen Delikte bereue er zutiefst und stelle er keine Gefahr für die Sicherheit der Republik dar. Im Falle einer Rückkehr würde er gegen seinen Willen und den Wunsch seiner Familienangehörigen von seiner Familie getrennt werden, weswegen die Ausweisung unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen wäre.

8. Mit e-mail vom 22.11.2017 wurde das BVwG von der Einbringung einer Anzeige gegen den BF wegen des Missachtens des Betretungsverbot (Einstweilige Verfügung gemäß §382b EO) verständigt.

9. Am 07.02.2018 langte beim BVwG das Scheidungsurteil betreffend den BF ein. Aus dem Scheidungsurteil des BG Bludenz vom 15.01.2018 ergibt sich, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehefrau nach §49 EheG geschieden wird und das alleinige Verschulden den BF trifft. Dies aus Gründen schwerer durch den BF begangener Eheverfehlungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan.

Der BF hielt sich seit dem 24.10.2012 im Bundesgebiet auf. Seit dem 04.12.2017 verfügt er gemäß einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich und ist sein Aufenthalt unbekannt.

Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltskarte ausgestellt. Er besitzt keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.

Am 07.07.2017 wurde dem BFA von der BH Bludenz mitgeteilt, dass wegen eines aufrechten Waffenverbots, einer einstweiligen Verfügung ein halbes Jahr davor, Anzeigen wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, sowie einer der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch aus dem Jahr 2015, sämtliche Delikte wurden mit Zusammenhang und zu Lasten des Familienkreises begangen, eine Beurteilung des Familienlebens nicht zu Gunsten des BF ausfalle. Er sei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, eine Zuständigkeit der NAG-Behörde sei nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer war aber aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 20.06.2016, in welcher in Spruchpunkt II die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wurde, mit der Begründung dass es sich beim BF aufgrund der Verehelichung mit einer deutschen Staatsbürgerin um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Der BF heiratete am 12.12.2014 eine, das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommene, deutsche Staatsbürgerin.

Die Ehefrau brachte am 18.05.2017 die Scheidungsklage wegen Gewalttätigkeiten seitens des BF ein (es bestehen diverser Anzeigen, Wegweisungen, einstweiligen Verfügungen und 2 Verurteilungen wegen Verbrechen bzw. Vergehen im Familienkreis).

Eine gemeinsame behördliche Meldung mit der Ehefrau bestand bis zum 10.01.2017. Ein gemeinsames Familienleben besteht zumindest seit dem 28.12.2016 nicht mehr (mit Beschluss des BG Bludenz vom 28.12.2017 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung erlassen, mit dem Inhalt, dass es dem BF verboten sei, für die Dauer von 6 Monaten in die Ehewohnung zurückzukehren). Die Ehe wurde mit Scheidungsurteil vom 15.01.2018 geschieden und trifft das alleinige Verschulden den BF. Dies aus Gründen schwerer durch den BF begangener Eheverfehlungen.

Die Ehe hat sohin folglich bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens noch keine drei Jahre bestanden.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner geschiedenen Ehefrau zwei minderjährige Töchter. Die Obsorge über die Kinder kommt der Mutter zu. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach und zahlt keinen Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder.

Der Beschwerdeführer ist ohne Beschäftigung und lebt von Mitteln der Grundversorgung.

Er verfügt nicht über ausreichend eigene Existenzmittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend finanzieren zu können. Durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht fest, dass der BF nicht in der Lage ist seinen Aufenthalt im Bundesgebiet selbst zu finanzieren und er auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.

Der Besuch von Deutschkursen und das Vorhandensein von herausragenden Deutschkenntnissen wurden nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt.

Am 08.09.2015 wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs.1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gem. §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde rechtskräftig mit 16.06.2017 vom Bezirksgericht Feldkirch wegen §§ 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Geldstrafe 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der BF wurde rechtskräftig mit 12.10.2017 vom Landesgericht Feldkirch wegen § 15 StGB § 109 (1) StGB, § 125 StGB, § 107 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FELDKIRCH 018 U 142/2017k RK 16.06.2017, verurteilt.

Aufgrund mehrerer Mitteilungen per Mail vom 13.04.2017 und vom 22.08.2016 sowie vom 05.02.2018 ist festzustellen, dass der BF gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Seit dem 11.01.2018 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem BF und der geschiedenen Ehegattin sowie den gemeinsamen Kindern (siehe e-mail vom 05.02.2018) und ist der Aufenthalt des BF seither unbekannt.

Der BF hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, in welchem sich weiterhin dessen Mutter und mehrere Geschwister aufhalten und er über soziale Bindungen verfügt.

Es konnten darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in familiärer, sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu den diesem vorangegangenen Wohnsitzmeldungen, zum Ehescheidungsantrag, zu den getrennten Wohnsitzes des BF und seiner Ehegattin und den Kindern, zur fehlenden Erwerbstätigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem finden der durchgehende Aufenthalt des BF, dessen diesem vorangegangenen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, sowie die getrennten Wohnsitze des BF und dessen Ehegattin und Kinder, der nunmehr unbekannte Wohnsitz des BF in den Angaben der Ehegattin sowie im Datenbestand des Zentralen Melderegisters eine Bestätigung.

Die Feststellung zur Scheidung ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des BG Bludenz vom 15.01.2018.

Die Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthaltstitelantrages seitens des BF beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, sowie dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF bzw. auf der Mitteilung der BH Bludenz an das BFA vom 07.07.2017.

Die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des BF sowie dem fehlenden Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern beruht auf dem e-mail vom 05.02.2018.

Die Angaben zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Das Fehlen von sonstigen tiefgreifenden Integrationssachverhaltsanhaltspunkten beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine tiefgreifende Integration nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

"War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG 2005 ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. E 24. November 2009, 2007/21/0011), so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FrPolG 2005 verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar." (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005)

"Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde." (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).

Trotz erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 lautet:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Aufgrund der Scheidung des BF von seiner, die Unionsbürgerschaft aufweisende und die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmende, Ehegattin kommt dem BF gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile von seiner deutschen Ehegattin geschieden.

Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen erhalten. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 12.12.2104 geschlossen. Die Ehefrau brachte am 18.05.2017 die Scheidungsklage wegen Gewalttätigkeiten seitens des BF ein. Die Ehe wurde mit Scheidungsurteil vom 15.01.2018 geschieden und trifft das alleinige Verschulden den BF. Dies aus Gründen schwerer, durch den BF begangener Eheverfehlungen.

Die Ehe hat bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens keine drei Jahre bestanden. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder übertragen, sondern ist die Mutter die Obsorgepflichtige.

Der Beschwerdeführer bezahlt auch keine Unterhaltsleistungen an seine Kinder.

Unterhaltsleistungen müssen tatsächlich geleistet werden (vgl. VwGH 23.01.2013, 2011/10/0195), wobei gemäß Judikatur des EuGH die Bedürftigkeit des Familienangehörigen wesentlich und zu prüfen sei, ob der betroffene Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Heimatsstaat oder in dem Staat, von dem aus er den Antrag auf Zusammenführung mit dem EWR-Bürger gestellt hat, selbst zu decken. (vgl. EuGH 16.01.2014, C-423/12)

Ferner bestand nur sehr sporadischer Kontakt zu den Kindern. Aufgrund mehrerer Mitteilungen per Mail vom 13.04.2017 und vom 22.08.2016 sowie vom 05.02.2018 ist ferner auszuführen, dass der BF gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Seit dem 11.01.2018 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem BF und der geschiedenen Ehegattin sowie den gemeinsamen Kindern (siehe e-mail vom 05.02.2018) und ist der Aufenthalt des BF seither unbekannt.

Die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ist daher nicht gegeben.

Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt.

Dieser lautet:

"(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- staates besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder

c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf."

Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Richtlinie liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz im Gegenstand kein Umstand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor, zumal besonders schwierige Umstände für den BF nicht erblickt werden können. Vielmehr liegt ein Fall einer Ehescheidung vor, bei der dem BF aufgrund seiner ständigen Gewalttätigkeiten (häusliche Gewalt) gegenüber der Ehegattin das alleinige Verschulden zu Teil wurde. Einen Härtefall iSd. § 55 Abs. 2 Z 4 NAG, welchen es den BF unmöglich gemacht hätte an der Ehe festzuhalten, konnte dieser nicht darlegen. Ganz im Gegenteil, war er doch aufgrund seiner Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehegattin der Grund für die Scheidungseinreichung durch die Ehegattin. Ein Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG kann sohin gegenständlich nicht erblickt werden. Darüber hinaus wurde dass Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen iSd. des § 54 Abs. 5 NAG vom BF zudem auch nicht substantiiert behauptet.

Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung, der mangelnde Obsorge für die gemeinsamen Kinder sowie des fehlenden gemeinsamen Familienlebens ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.

3.2.2. Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF, abgesehen von seiner geschiedenen Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern, über keine weiteren familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht erkannt werden kann.

Zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Töchtern ist wie folgt festzuhalten:

Aufgrund der Gewalttätigkeit des BF gegenüber seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin in der gemeinsamen Wohnung wurde gegen den BF für die Wohnung ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde und wurde schließlich während des Betretungsverbots ein Antrag auf Einstweilige Verfügung beim BG Bludenz gestellt und liegt der entsprechende Beschluss über die Einstweilige Verfügung (für eine Dauer von 6 Monate) vor. Eine gemeinsame behördliche Meldung mit der Ehefrau bestand bis zum 10.01.2017. Ein gemeinsames Familienleben besteht zumindest seit dem 28.12.2016 nicht mehr (mit Beschluss des BG Bludenz vom 28.12.2017 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung erlassen, mit dem Inhalt, dass es dem BF verboten sei, für die Dauer von 6 Monaten in die Ehewohnung zurückzukehren).

Laut zeugenschaftlicher Einvernahme der geschiedenen Ehegattin, kann der BF seine Kinder nur in den Räumlichkeiten der IFS besuchen. Es bestand sporadischer Kontakt zu den Kindern. Dies gab er auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.04.2017 bei der PI Klösterle an. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er kann somit seinen Sorge- und Unterhaltspflichten nicht nachkommen, noch aufgrund der obigen Ausführungen ein Familienleben mit seinen Kindern führen. Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben mit seinen Kindern führt. Ein Naheverhältnis zu seinen Kindern bzw. dass er diese unterstützt bzw. dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wurde nicht vorgebracht. Unterhaltsleistungen an seine Kinder werden vom BF nicht geleistet. Ferner bestand nur sehr sporadischer Kontakt zu den Kindern. Aufgrund mehrerer Mitteilungen per Mail vom 13.04.2017 und vom 22.08.2016 sowie vom 05.02.2018 ist ferner auszuführen, dass der BF gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Seit dem 11.01.2018 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem BF und der geschiedenen Ehegattin sowie den gemeinsamen Kindern (siehe e-mail vom 05.02.2018) und ist der Aufenthalt des BF seither unbekannt. Dem BF steht es folglich frei, den losen Kontakt, welchen er zu seinen Kindern pflegt, auch anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Töchter des BF rund ein und drei Jahre alt sind und als Kleinkinder lediglich zwingend auf die Versorgung durch die Mutter angewiesen sind. Es sind demgegenüber auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Kindesmutter die Obsorge für ihre Kinder nicht allein übernehmen könnte. Dem jungen Lebensalter entsprechend kommt wohl nur eine Verpflegung der Kleinkinder durch die Kindesmutter in Betracht. Ein Verbleib beim BF ist aufgrund des jungen Alters der Kinder sowie der Streitigkeiten mit der Kindesmutter sohin im konkreten Fall ohnehin nicht realistisch. Darüber hinaus ist nochmals festzuhalten, dass der letzte (telefonische) Kontakt zwischen der geschiedenen Ehegattin und dem Beschwerdeführer am 11.01.2018 stattfand und eine Wohnsitzmeldung seit 04.12.2017 nicht mehr gegeben ist, woraus sich wiederum schließen lässt, dass sich das Interesse des BF an einem intensiven Kontakt mit seinen Töchtern begrenzt halten mag.

Gegen den BF sind auch die strafrechtlichen Verurteilungen als negativ zu werten. Die erwähnten Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des BF von seinen Kindern, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint; dabei ist aber noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinen Kindern auch bei einer Rückkehrentscheidung nach Pakistan fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug) und bei relativ stabiler Sicherheitslage tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. (in Pakistan existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte).

Dem wurde auch seitens der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation nichts konkretes entgegengesetzt. Aus diesem Grund ist in diesem Zusammenhang mangels eines Familienlebens nicht davon auszugehen, dass in ein solches eingegriffen bzw. dass ein solches durch eine durch eine Rückkehrentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers in den Heimatstaat verletzt werden könnte.

Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der aufenthaltsbeenden Maßnahme ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2012 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher rund 5 Jahre und vier Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, er wurde mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Dass er über besondere Deutschkenntnisse verfügt, einen Deutschkurs besucht hätte oder einen großen Freundeskreis besitzt wurde nicht vorgebracht. Mit der Erlassung einer Ausweisung ist daher kein erheblicher Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Er ist geschieden, zu den Töchtern bestand nur sporadischer Kontakt und kommt er seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Weitere Familienangehörigen befinden sich nicht im Bundesgebiet und liegen seine familiären Anknüpfungspunkte (Mutter und mehrere Geschwister) in Pakistan. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass er in Pakistan völlig entwurzelt wäre, zumal er Familienangehörige dort besitzt und mehrfach ankündigte freiwillig nach Pakistan zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner geschiedenen Gattin mit deutscher Staatsbürgerschaft ableitet. Er muss ich daher auch seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 2016 (somit knapp zwei Jahre nach der Eheschließung) bewusst gewesen sein, sein Aufenthaltsstatus nicht sicher ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine herausragenden Deutschkenntnisse vorgebracht bzw. dass er Deutschkurse besucht habe. Von einer guten sprachlichen Integration kann daher keine Rede sein.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt seit Oktober 2012 rund 5 Jahre und vier Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, jedoch erging die erste negative rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits im Jänner 2013 und durfte der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass sein Aufenthalt in Österreich als gesichert anzusehen ist.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für den Kontakt mit seinen Kindern.

Was zwischenzeitlich erworbene Deutschkenntnisse des BF betreffen sollte, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich - wohl auf niedrigem Niveau, hat der Beschwerdeführer anderes doch nicht dargetan und auch keine Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer war während der Dauer seines Aufenthaltes lediglich etwas mehr als ein Jahr berufstätig. Er ist mittellos und lebt von Leistungen der Grundversorgung.

Eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig. Auch dies spricht gegen eine Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens und der Integration im Bundesgebiet.

So sind dem BF folgende strafgerichtliche Verurteilungen anzulasten:

Am 08.09.2015 wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs.1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gem. §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde rechtskräftig mit 16.06.2017 vom Bezirksgericht Feldkirch wegen §§ 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Geldstrafe 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der BF wurde rechtskräftig mit 12.10.2017 vom Landesgericht Feldkirch wegen § 15 StGB § 109 (1) StGB, § 125 StGB, § 107 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FELDKIRCH 018 U 142/2017k RK 16.06.2017, verurteilt.

Diese strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen ebenso gegen eine gelungene Integration des BF in Österreich.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Auch wurde dies nicht etwa im Rahmen einer Beschwerdeergänzung dargelegt.

Dazu wäre der BF, welcher im Beschwerdeverfahren vertreten ist, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich des BF zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, z.B. Bescheinigungen über den Abschluss von Deutschprüfungen, Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nicht ausreicht.

Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration in Ermangelung des Vorliegens/Vorbringens sonstiger, darüber hinausgehender Integrationssachverhalte konnte nicht erkannt werden.

Letztlich vermeint auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).

Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls - auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, zumal er sich erst rund fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält, er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr im Bundesgebiet hat und seine Familienangehörigen allesamt in Pakistan leben, zu denen nach wie vor Kontakt bestehen sollte.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Demzufolge war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub:

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Inter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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