Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1420927-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch der Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 742349000/161587263/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2, 10 Abs. 3
AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zahl: 11 08.141-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Nach zwischenzeitlicher Einstellung durch den Asylgerichtshof wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 19.11.2013, Zahl:
C16 420.927-1/2011/13E, gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1, sowie 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Am 07.05.2012 teilte die BPD Wien dem FrB Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen § 1 Absatz 3 FSG erlassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Euro verurteilt worden sei.
Am 24.11.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung begründet, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Er befinde sich gerade in den Vorbereitungen für das Sprachdiplom A2. Der Beschwerdeführer sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe seinen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen bewerkstelligt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet und der Hilfe seiner Freunde habe sich auch eine entsprechend große Bindung an Österreich entwickelt, zumal eine sprachliche und soziale Integration gegeben sei. Beigefügt wurden dem Schreiben in Kopie eine Geburtsurkunde, sowie deren Übersetzung, ein Arbeitsvorvertrag, die E-Card, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, zwei Empfehlungsschreiben, sowie eine Auskunft des KSV.
Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 24.11.2016 an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag, wonach ein gültiges Reisedokument dem Antrag anzuschließen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG-DV angebracht werden könne. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz mangels Mitwirkung gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz zurückzuweisen.
Mit am 27.12.2016 beim BFA eingegangenen Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ein Antrag gestellt, von der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Asylgesetz-DV abzusehen. Begründet wurde dieser, dass der Beschwerdeführer seine Identität nie verschleiert und eine Geburtsurkunde vorgelegt habe.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, da er im Verfahren keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. In einem wurden dem Beschwerdeführer ausführliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und er wurde aufgefordert, Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, eingelangt beim BFA am 05.04.2017, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit über fünf Jahren im Bundesgebiet sei. Er besitze das deutsche Sprachdiplom A2, sei krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorlegen können. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit gegeben. Er habe einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und dies durch Empfehlungsschreiben dokumentieren können. Durch die Vorlage einer Geburtsurkunde habe er seine Identität nachweisen können. Er habe die Identität nie verschleiert, sondern immer wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Zwingende Versagungsgründe zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels seien nicht vorhanden, im Gegenteil sei in der Gesamtschau die Erteilung geboten. Der Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses sei bereits gestellt worden und werde sicherheitshalber an dieser Stelle wiederholt. Die Erlangung eines Reisepasses sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und die indische Botschaft nicht bereit gewesen sei, Dokumente auszustellen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals durch Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft versucht, einen Reisepass zu erlangen, dies jedoch erfolglos.
Vorgelegt wurde ein Zertifikat des ÖSD, betreffend die erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung auf Niveau A2, die Kopie eines Reisepasses, ein Arbeitsvorvertrag, ein Auszug aus dem Gewerberegister, sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft.
Am 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe das A2-Sprachdiplom inzwischen bestanden. Staatliche Hilfen habe er nie in Anspruch genommen, er habe sein Geld selbst verdient. Er könne außerdem einen neuen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Hinsichtlich seines Reisepasses sei er nur im Besitz einer Kopie, seinen Reisepass habe er verloren, dieser sei beim Schlepper verblieben. Er sei schon zwei, dreimal bei der indischen Botschaft gewesen, man habe ihm gesagt, dass er nur ein Dokument erhalte, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Er sei im Besitz einer Geburtsurkunde, diese habe er sich aus Indien zukommen lassen. Er wohne in 1090 Wien, und arbeite als Zusteller. Er sei im Besitz eines Gewerbescheines und verfüge über einen Versicherungsschutz. Er verfüge in Österreich über keinerlei Angehörige, sondern nur über gute Freunde. In Indien wohne seine Mutter, außerdem habe er eine Ehefrau, zwei Kinder, zwei Brüder und zwei Schwestern. Über Telefon seien sie in Kontakt. Im Bundesgebiet verfüge er über enge Freunde, er gehe in den Sikh-Tempel und während der Arbeit treffe er seine Freunde. Befragt, ob er Mitglied in irgendeinem Verein sei, führte er aus, dass er, wie erwähnt, den Sikh-Tempel besuche. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 mit "sehr gut" bestanden und wolle bald mit B1 beginnen. Befragt nach österreichischen Freunden, führte er aus, dass er österreichische Arbeitskollegen habe. In einem anderen Schengenstaat habe er keinerlei Angehörige. In Indien habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien sei sein Vater ermordet worden, weswegen auch er Probleme mit den Behörden gehabt habe, dies habe er bereits im Asylverfahren angegeben.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine durchführbare Ausweisung erlassen worden sei und dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Dem Beschwerdeführer werde ein Personalbogen ausgefolgt, den er mit Hilfe des Dolmetschers auszufüllen habe. Diese Formblätter dienten zur Feststellung seiner Identität. Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er nach seiner asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen hätte. Jeder Verstoß könnte verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Er werde aufgefordert, sich bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen und dieses nach Ausstellung der Behörde vorzulegen. Außerdem habe er sich nach Unterkunftnahme im BG behördlich anzumelden. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, könne er in Beugehaft genommen werden, um so seine Mitwirkungspflicht zu erzwingen. Es werde von der Behörde ebenfalls die Ausstellung eines Ersatzdokumentes für ihn beantragt. Im positiven Falle könne die Behörde zur Zwangsdurchführung über ihn die Schubhaft verhängen.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er den Personalbogen nicht ausfüllen werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er somit seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachkomme. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in das zur Beurteilung seines Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit am 21.08.2017 beim BFA eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Jahren im Bundesgebiet sei, er das Deutschsprachdiplom A2 besitze und beabsichtigt sei, das B1-Zertifikat zu erlangen. Er sei krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Weiters habe er einen Arbeitsvorvertrag vorlegen können und verfüge er über einen großen Freundeskreis in Österreich und sei dies durch Empfehlungsschreiben dokumentiert. Er habe nur noch spärlichen Kontakt zum Heimatland. Durch die Vorlage einer Geburtsurkunde habe er seine Identität nachweisen können. Er habe die Kopie des gültigen Reisepasses vorgelegt und eigenständig mehrmals die indische Botschaft aufgesucht. Da der Antragsteller die Kopie des Reisepasses und die Geburtsurkunde vorgelegt habe, sei es nicht notwendig, ein indisches Formular zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen. Er habe den Ladungen Folge geleistet und immer wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht. Der Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels betreffend das Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses sei bereits gestellt worden, die Erlangung eines Reisepasses sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und die indische Botschaft nicht bereit gewesen sei, Dokumente auszustellen. Er habe mehrmals durch Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft versucht, einen Reisepass zu erlangen, dies jedoch erfolglos.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II). Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
Begründend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato der Behörde seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an seinen getätigten Angaben zu seiner Identität und habe er keinen Nachweis für diese erbracht.
Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Die Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers seien in einem Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, sein bisheriger Aufenthalt beruhe nicht bloß auf der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, sondern auch auf der Tatsache, dass er nicht gewillt sei, jegliche Schritte hinsichtlich seiner Ausreise in Angriff zu nehmen. Einer verpflichtenden Ausreise sei er nicht nachgekommen, den ihm auferlegten verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen sei er ebenso nicht nachgekommen. Es liege auf der Hand, dass er nie gewillt gewesen sei, Österreich zu verlassen. Sein bisheriges Verhalten stelle einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich, er arbeite als Zusteller, er sei im Besitz eines Gewerbescheines, der ihm jedoch nicht zustehe. Für die Gewerbeausübung sei eine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz nötig, die Bewilligung müsse die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit umfassen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, bis zu seiner Ausreise sei er in Indien aufhältig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückkehr in seinen Heimatstaat durchaus in der Lage sein werde, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, sei letzterem die größere Gewichtung zuzusprechen.
Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus seinem Vorbringen, ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG. Er habe seine Fluchtgründe weder dem Bundesasylamt, noch dem Asylgerichtshof glaubhaft darlegen können, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Absatz 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwere und führte aus,
Der Beschwerdeführer habe stets am Verfahren mitgewirkt, es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich habe behandeln lassen und er zwei Ladungen Folge geleistet habe. Er habe die Kopie eines gültigen Reisepasses, sowie die Kopie der Geburtsurkunde bei der Behörde vorgelegt. Er habe im gesamten Verfahren seine Identität nicht verschleiert oder verheimlicht. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, wie auch das A2-Deutschzertifikat und den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer beabsichtige in Kürze, die Prüfung für das B1-Deutschzertifikat zu absolvieren. Weiters habe der Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich und arbeite als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis und könne damit über 1.000 Euro im Monat erwirtschaften. Dem Beschwerdeführer hätte der Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz gewährt werden müssen. Eine Zurückweisung sei auf Grund der schon lange zurückliegenden asylrechtlichen Ausweisung nicht zulässig. Die Entscheidung des Asylverfahrens sei nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer habe seine Identität durch die Kopie eines gültigen Reisepasses und die Kopie der Geburtsurkunde belegt. Als wesentlicher Bestandteil der Begründung verwende die Behörde das Argument, dass sich der Beschwerdeführer einen geraumen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dem müsse entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer am Verfahren stets in jeder Form mitgewirkt habe. Es hätte von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz eingeleitet werden müssen. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich durch das Stellen eines gesetzlich möglichen Antrages negativ verhalten hätte. Da sich der Beschwerdeführer immer wohlverhalten habe und die Zeit zur Integration genutzt habe, sei auch nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen dagegen sprächen, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren in Österreich abwarten könne. Der Beschwerdeführer sei insgesamt überdurchschnittlich integriert. Negative Faktoren oder gar Versagungsgründe lägen nicht vor. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Durch die langjährige Berufstätigkeit auf Werkvertragsbasis und den aktuell vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch zukünftig selbst erhalten könne. Es sei daher eine günstige Prognose für die berufliche Integration zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, und stammt aus dem Punjab. Er besuchte von 1986 bis 1999 die Schule, danach war er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2011 im familiären landwirtschaftlichen Betrieb tätig. In Indien halten sich weiterhin seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Mutter, seine zwei Brüder und zwei Schwestern auf. Mit diesen steht er ca. einmal in zwei Monaten im telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2011 sein Heimatland und er stellte am 31.07.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013, Zahl: C16 420.927-1/2011/13E, abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien ist er bislang nicht nachgekommen.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er arbeitet als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis und verfügt über einen Gewerbeschein. Er hat sich mittlerweile Sprachkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die Absolvierung der Prüfung auf Niveau A2 mit sehr gutem Erfolg wurde seitens des Beschwerdeführers belegt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet Freunde, die er in der Arbeit trifft. Über österreichische Freunde verfügt er nicht, er hat österreichische Arbeitskollegen. Weiters besucht der Beschwerdeführer den Sikh-Tempel. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist in Wien wohnhaft. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer weigerte sich, einen Personalbogen, der zur Feststellung seiner Identität dient, auszufüllen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu seiner Ausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit in Indien sowie zu seiner familiären Situation im Heimatland sowie seinen familiären, sozialen und beruflichen Verhältnissen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Angaben insoferne untermauern, als er in Kopie Arbeitsvorverträge, das Sprachdiplom auf Niveau A2, einen Gewerbeschein, sowie zwei Empfehlungsschreiben in Kopie vorlegte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bloß über österreichische Arbeitskollegen, aber über keine Freunde verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen vor dem BFA am 07.08.2017, wonach der Beschwerdeführer befragt nach österreichischen Freunden angab, dass er österreichische Arbeitskollegen habe. Ebenso ergibt sich aus seinen damaligen Angaben, dass er abgesehen davon, dass er den Sikh-Tempel besucht, kein Mitglied in irgendeinem Verein sei.
Die Feststellungen hinsichtlich des abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Vorakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das BFA wäre zwar verpflichtet gewesen, im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag gemäß § 4 AsylG-DV abzusprechen, wenn es den Antrag gemäß § 58 Absatz 11 Asylgesetz im Hinblick auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes zurückweist, dennoch ist im Ergebnis die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 AsylG rechtens, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vom 07.08.2017 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht beabsichtige, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, indem er nicht bereit war, einen diesbezüglichen Personalbogen auszufüllen. Damit ist aber der Tatbestand des § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz erfüllt, weswegen das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz zurückwies (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/039).
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt. Die Ehegattin, die Kinder, die Mutter, die Brüder sowie die Schwestern des Beschwerdeführers leben in Indien.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls gerechtfertigt:
So hat schon das BFA eine zutreffende diesbezügliche Abwägung vorgenommen, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des BFA wird hingewiesen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er sich bemüht hat, sich im Bundesgebiet in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren, er sich seit dem Jahre 2011 im Bundesgebiet aufhält, doch ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt ursprünglich nur auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützte, sich der Beschwerdeführer seit Abweisung dieses Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom November 2013 illegal im Bundesgebiet aufhält, er mit dieser Entscheidung gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, weswegen im Bundesgebiet eingegangene Bindungen des Beschwerdeführers nicht schwer wiegen können. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen nach der Judikatur keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH, 26.11.2009, 2008/18/0720). Weiters wies schon das BFA in Bezug auf die vorgetragene berufliche Integration zutreffend darauf hin, dass für eine Gewerbeausübung eine Niederlassungsbewilligung, die die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst, nötig ist, weswegen aus der Tätigkeit als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195, 17.12.2010, 2010/18/0385, 22.02.2011, 2010/18/0329; 01.06.2014, 2013/22/0356). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er hier einen Freundeskreis gefunden habe, wobei der Beschwerdeführer nach österreichischen Freunden gefragt, lediglich angab, dass er österreichische Arbeitskollegen habe, doch ist dem, wie bereits oben ausgeführt, entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unsicheren und zuletzt illegalen Aufenthalt nicht darauf vertrauen durfte, eingegangene Bindungen aufrecht erhalten zu können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, wogegen sich seine Ehegattin, seine beiden Kinder, seine Mutter, seine zwei Brüder und zwei Schwestern in Indien aufhalten. Angesichts der familiären Bindungen zum Herkunftsstaat und seines dortigen langen Aufenthaltes, wo er zur Schule ging und auch arbeitete, wo er sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wird wieder eingliedern können, und ist er demgegenüber mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden könnte, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar den Sikh-Tempel besucht, er aber in sonstigen Vereinen nicht tätig ist, wie auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten im Bundesgebiet in besonderer Weise verbunden wäre.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.
Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2013. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:
Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe und haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei vom Beschwerdeführer Derartiges auch nicht konkret dargetan wurde.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aktuell. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W202.1420927.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018