TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 W151 2172039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

AuslBG §12b Z1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2172039-1/3E

W151 2171906-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 27.09.2017 der Erstbeschwerdeführerin XXXX , sowie des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mag. Ralf Heinrich HÖFLER und Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 27.06.2017 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des Arbeitnehmers und Zweitbeschwerdeführers XXXX , Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.09.2017, GZ. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , ein 1990 geborener Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 16.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Buchhaltungskanzlei XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), beabsichtige, den Antragsteller (in der Folge auch Zweitbeschwerdeführer) als Facharbeiter für die berufliche Tätigkeit "Techniker für Datenverarbeitung" österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von €

2.500 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Weiters wurde angeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden:

-

ein ÖSD Zertifikat im Niveau B2 vom 08.09.2015;

-

eine Teilnahmebestätigung des BWI am Kurs "Sitzungen und Besprechungen effektiv gestalten" in der Zeit von 10.11.2014 bis 20.11.2014 vom 20.11.2014;

-

eine Teilnahmebestätigung des BWI am Kurs "Bilanzierung und Jahresabschluss Teil I" in der Zeit von 12.01.2015 bis 22.01.2015 vom 22.01.2015;

-

eine Teilnahmebestätigung des BWI am Kurs "Bilanzierung und Jahresabschluss Teil II" in der Zeit von 01.06.2015 bis 11.06.2015vom 11.06.2015;

-

ein beglaubigt übersetztes Reifezeugnis der Elektrotechnischen Schule zu XXXX über den erfolgreichen Abschluss über den Fachbereich Elektrotechnik vom 05.06.2009;

-

ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Bewertung der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Schule Fachrichtung Elektrotechnik aus Bosnien und Herzegowina vom 20.10.2015;

-

ein beglaubigt übersetztes Zeugnis der Fachmittelschule mit dem Recht der Öffentlichkeit "Center zur Ausbildung" in XXXX über die Abschlussprüfung Kraftfahrzeugführer vom 20.01.2017;

-

drei beglaubigt übersetzte Zeugnisse der Elektrotechnischen Schule zu XXXX vom 19.06.2006, vom 11.06.2007 sowie vom 15.05.2009;

-

eine Zahlungsbestätigung über den Eingang der Studiengebühr beim FH Technikum Wien vom 02.02.2017;

-

ein Empfehlungsschreiben von XXXX ;

-

ein übersetztes Empfehlungsschreiben mit der Bestätigung über seine Tätigkeit als IT-Techniker in der Zeit von 01.03.2012 bis 30.12.2013 bei XXXX ;

-

sowie eine Kopie seines Reisepasses.

2. Mit Schreiben vom 17.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.

3. Am 31.03.2017 langte der Vermittlungsauftrag der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Vermittlung von Ersatzkräften für den Zweitbeschwerdeführer ein, in dem ein "Techniker für Datenverarbeitung" mit einer Bruttoentlohnung pro Monat von € 2.500 für ein Stundenausmaß von 40 Stunden pro Woche gesucht werde. Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung lautete wie folgt: "Kontierung und Datenverarbeitung der laufenden Finanzbuchhaltung, direkte Datenverarbeitung bei den Kunden/Fernwartungen/Softwarewartung/Datensicherung/PC installieren bzw. einstellen, etc.". Als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung wurde eine Ausbildung als IT-Techniker sowie eine Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung verlangt. Ebenso wurden diverse Sprachkenntnisse wie Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch, Kroatisch, Russisch sowie der Besitz eines eigenen Autos gefordert.

4. Mit Parteiengehör vom 10.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass seitens des AMS am 13.04.2017 ein Vermittlungsauftrag für die beantragte berufliche Tätigkeit als Systemberater oder IT-Support Mitarbeiter geschalten wurde und sechs vorgemerkte Kunden vermittelt worden seien. Ohne weitere Stellungnahme ihrerseits werde der Antrag aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

5. Dazu nahm die Erstbeschwerdeführerin mit Email vom 15.05.2017 Stellung und führte aus, dass die vorgemerkten Kunden nicht dem Anforderungsprofil entsprochen hätten. Da sonst keine weiteren Bewerbungen eingegangen seien, hoffe sie auf eine positive Entscheidung auf Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers.

6. Mit Bescheid vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben seien.

7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor, dass im Bescheid trotz Wiedergabe des Gesetzestextes nicht erkennbar sei, warum die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass die Bewilligung aufgrund Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zulässig sei. Der Antragsteller erfülle die Kriterien der erforderlichen Mindestpunkteanzahl und des Mindestlohns. Die vom AMS namhaft gemachten und vermittelten Personen hätten die Anforderungen der Arbeitgeberin (IT-Techniker mit Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung, Sprachkenntnisse, eigener PKW,...) nicht erfüllt. Somit liege keine unbegründete Ablehnung der Ersatzkräfte vor. Durch das durchgeführte Ersatzkräfteverfahren sei ersichtlich, dass keine Ersatzkräfte zur Verfügung stünden, der Antragsteller jedoch das Anforderungsprofil erfülle. Abschließend wurde beantragt, die beantragte Zulassung als Schlüsselkraft zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin gestellten Anforderungen im Berufsbild der beantragten Tätigkeit keine Deckung finden würde. Für das Aufgabengebiet eines IT-Technikers sei eine Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung nicht vorgesehen und als Anstellungserfordernis keinesfalls gerechtfertigt. Daraus folge, dass die Bedingung des § 4 Abs. 1 AuslBG für die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziff 1 AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht gegeben sei. Unabhängig von der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG müssten Ausländer gemäß § 12b Ziff 1 AuslBG für ihre Zulassung als Schlüsselkraft die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden für das Kriterium "Qualifikation" 25 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 20 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet. Das vorgelegte ÖSD Diplom der Stufe B2 vom 08.09.2015 besitze keinen zeitlichen Bezug, da die Prüfung über zwei Jahre zurückliege. Somit hätten XXXX keine Punkte bei den Sprachkenntnissen vergeben werden können.

9. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 27.09.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom 28.09.2017 legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte eine Stellungnahme ein, die sich mit den bisherigen Ausführungen in der Beschwerdevorlage deckte.

11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurde die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z 1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1" des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, mit 31.12.2018 als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit 01.10.2017 traten neue Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , ein 1990 geborener Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 16.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte folgende Urkunden vor:

-

ein ÖSD Zertifikat im Niveau B2 vom 08.09.2015;

-

eine Teilnahmebestätigung des BWI am Kurs "Sitzungen und Besprechungen effektiv gestalten" in der Zeit von 10.11.2014 bis 20.11.2014 vom 20.11.2014;

-

eine Teilnahmebestätigung des BWI am Kurs "Bilanzierung und Jahresabschluss Teil I" in der Zeit von 12.01.2015 bis 22.01.2015 vom 22.01.2015;

-

eine Teilnahmebestätigung des BWI am Kurs "Bilanzierung und Jahresabschluss Teil II" in der Zeit von 01.06.2015 bis 11.06.2015vom 11.06.2015;

-

ein beglaubigt übersetztes Reifezeugnis der Elektrotechnischen Schule zu XXXX über den erfolgreichen Abschluss über den Fachbereich Elektrotechnik vom 05.06.2009;

-

ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Bewertung der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Schule Fachrichtung Elektrotechnik aus Bosnien und Herzegowina vom 20.10.2015;

-

ein beglaubigt übersetztes Zeugnis der Fachmittelschule mit dem Recht der Öffentlichkeit "Center zur Ausbildung" in XXXX über die Abschlussprüfung Kraftfahrzeugführer vom 20.01.2017;

-

drei beglaubigt übersetzte Zeugnisse der Elektrotechnischen Schule zu XXXX vom 19.06.2006, vom 11.06.2007 sowie vom 15.05.2009;

-

eine Zahlungsbestätigung über den Eingang der Studiengebühr beim FH Technikum Wien vom 02.02.2017;

-

ein Empfehlungsschreiben von XXXX ;

-

ein übersetztes Empfehlungsschreiben mit der Bestätigung über seine Tätigkeit als IT-Techniker in der Zeit von 01.03.2012 bis 30.12.2013 bei XXXX ;

-

sowie eine Kopie seines Reisepasses.

XXXX erfüllt 45 Punkte gemäß Anlage C zum AuslBG (Qualifikation - allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, Alter 20 Punkte).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:

§ 4 Abs. 1 AuslBG: " Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..."

§ 12b leg. cit:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

§ 20d:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

In der Sache folgt daraus:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin unter anderem damit, dass der Beantragte nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle (und auch aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Zulassung als Schlüsselkraft gegeben sei).

Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet:

Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.

Fallbezogen wurden dem Zweitbeschwerdeführer bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Qualifikation" 25 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 20 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet.

Zum Zulassungskriterium Sprachkenntnisse wird folgendes ausgeführt:

Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stute A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist:

• ÖSD,

• Goethe-Institut,

• Tele GmbH,

• Österreichischer Integrationsfonds. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau.(siehe auch Deutsch, Nowotny, Seitz; ÖBG Verlag, 2014, Kommentar zum AuslBG, zu § 12 b, S 354 iVm

S 347)

Im gegenständlichen Fall legte Denis XXXX im Zuge der Antragstellung ein ÖSD Zertifikat im Niveau B2 vom Prüfungszentrum XXXX in XXXX , Bosnien und Herzegowina, vom 08.09.2015 vor.

Bei diesem Nachweis handelt es sich zwar um ein anerkanntes Sprachdiplom, doch besitzt dieses keinen aktuellen zeitlichen Bezug, da die Prüfung über zwei Jahre zurückliegt, weswegen dem Antragsteller dafür keine Punkte vergeben werden konnten.

Somit konnte der Antragsteller die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien nicht erreichen und war ihm eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG schon aus diesem Grund zu versagen.

Aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Somit war die von der belangten Behörde monierte Nichtzulassung des Antragstellers im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht mehr zu prüfen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft, Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2172039.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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