TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 W133 2166770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
BBG §47
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W133 2166770-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 10.04.2017, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 11.05.2016 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).

Am 05.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte medizinische Befunde vor.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 03.04.2017 wurden nach persönlicher Untersuchung und ausführlicher Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen 1.) Depressio, Somatoforme Schmerzstörung (Einzelgrad der Behinderung 40%); 2.) Degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Fingerpolyarthrosen, Osteoporose, Tendovaginitis, Degenerative Veränderung der linken Schulter, Degenerative Veränderung der Kniegelenke (Einzelgrad der Behinderung 30%); 3.) Anämie, Thalassämie (Einzelgrad der Behinderung 20%) und

4.) Zustand nach Arthrodese Dip-Gelenk linker Zeigefinger 06/2015 (Einzelgrad der Behinderung 10%) medizinisch festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% medizinisch festgehalten. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild wesentlich negativ beeinflusst werde. Leiden 4 erhöhe aufgrund von zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% beträgt. Begründend stützte sie sich auf das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.04.2017.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin am 05.05.2017 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie darin im Wesentlichen aus, sie leide an Existenzängsten und Entfremdungsgefühlen und befinde sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Die Medikation beweise die Schwere ihrer Erkrankung. Die belangte Behörde möge den Gesamtgrad ihrer Behinderung entsprechend erhöhen.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen veranlasste die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und durch einen Arzt für Allgemeinmedizin.

Beide Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, das zusammenfassende neurologische Sachverständigengutachten vom 11.07.2017 berücksichtigt die Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 16.06.2017. Im zusammenfassenden neurologischen Sachverständigengutachten wurden nach ausführlicher Statuserhebung folgende Funktionseinschränkungen medizinisch festgestellt:

"....

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

rezidivierende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig mit Somatisierung oberster Rahmensatz bei fehlender Stabilität mit mäßiger sozialer Beeinträchtigung, fehlender medikamentöser Unterstützung, fehlender ergänzender Psychotherapie

03.06.01

40

2

degenerative Veränderungen des Stützapparates unterster Rahmensatz bei mehrfacher Gelenksbeteiligung ohne etablierte Medikation bzw. wiederholte konservative Therapiemaßnahmen

02.02.02

30

3

Thalassämie unterster Rahmensatz, leichtgradige Ausprägung

10.01.01

10

4

Zustand nach Fingergelenksarthrodese unterster Rahmensatz bei leichtgradiger Funktionseinschränkung im Alltag

02.06.26

10

..."

Beide Gutachter beurteilten medizinisch den Gesamtgrad der Behinderung mit 50%.

Da eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht erlassen werden konnte, legte die belangte Behörde am 07.08.2017 die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte in der Folge der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur den beiden letztgenannten Gutachten ein.

Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die Gutachten wurden nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 11.05.2016 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses.

Sie brachte am 05.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) rezidivierende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig mit Somatisierung bei fehlender Stabilität mit mäßiger sozialer Beeinträchtigung, fehlender medikamentöser Unterstützung, fehlender ergänzender Psychotherapie;

2) degenerative Veränderungen des Stützapparates bei mehrfacher Gelenksbeteiligung ohne etablierte Medikation bzw. wiederholte konservative Therapiemaßnahmen;

3) Thalassämie (Anm.: genetisch bedingte Blutarmut) mit leichtgradiger Ausprägung;

4) Zustand nach Fingergelenksarthrodese bei leichtgradiger Funktionseinschränkung im Alltag.

Es besteht eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung des Hauptleidens 1 mit Leiden 2. Keine wechselseitige Funktionsrelevanz mit dem Hauptleiden liegt bei Leiden 3 und 4 vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2017 und der Fachärztin für Neurologie vom 11.07.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Beide Gutachten wurden von den Parteien nicht bestritten.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell nach wie vor 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als in den beiden Gutachten medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf die beiden, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2017 und der Fachärztin für Neurologie vom 11.07.2017, basierend jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die diesbezüglichen, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist die rezidivierende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig mit Somatisierung. Bei fehlender Stabilität mit mäßiger sozialer Beeinträchtigung, fehlender medikamentöser Unterstützung und fehlender ergänzender Psychotherapie ordnete die Sachverständige diese Funktionseinschränkung korrekt dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40% zu. In ihrer Begründung führt die Fachärztin für Neurologie nachvollziehbar aus, dass eine depressive Symptomatik seit 25 Jahren besteht, aktuell erschwerend durch die wiederholten Konflikte mit dem Wohnungsnachbarn und einer vorübergehenden Sorge durch eine Erkrankung des Sohnes. Die fachärztlich empfohlene, unterstützende, stabilisierende Medikation wurde nach wenigen Wochen wegen Unverträglichkeit von der Beschwerdeführerin abgesetzt und keine weitere medikamentöse Option gewünscht, außer eine einschlafunterstützende Medikation mit kurzwirksamen Benzodiazepinen. Die angeratene Gesprächstherapie besteht ebenfalls nicht. Das Gespräch im Rahmen der neurologischen Begutachtung war zudem durch ein symptomgeführtes Verhalten der Untersuchten gezeichnet. Dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde erhobenen Einwand, ihr psychiatrisches Leiden sei zu gering bewertet worden, kann vor dem Hintergrund dieser unbestritten gebliebenen gutachterlichen Ausführungen daher nicht gefolgt werden. Eine höhere Einschätzung in diesem Zusammenhang ist auf Basis der vorliegenden Beweismittel nicht gerechtfertigt.

Auch die Funktionseinschränkungen 2 bis 4 wurden von den Gutachtern vollständig und nachvollziehbar beurteilt. Leiden 4 wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten in das dortige Leiden Nr.2 miteinbezogen. Leiden 3 bewertete der Arzt für Allgemeinmedizin mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20%, die Fachärztin für Neurologie jedoch nur mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10%. Beide Divergenzen zwischen den beiden Gutachten führen jedoch mangels Schwere und mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, sodass ihnen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Insgesamt ergibt sich, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung des Gesamtgrades Behinderung festgestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Sie ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 16.06.2017 und 11.07.2017. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2017 und vom 11.07.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - auch von den Gutachtern entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, erhoben die Parteien gegen diese Gutachten keine Einwendungen.

Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Beide Verfahrensparteien stellten zudem auch keinen Verhandlungsantrag. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2166770.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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