Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z3Spruch
L512 2163839-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 13.02.2018 wird das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.
Das Verfahren über den gegenständlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ist somit wieder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Schreiben vom 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.
I.3. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2017 vorgelegt.
I.4. Für den 22.01.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 02.01.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.4.1. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.
I.5. Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurde dem BF bzw. seiner rechtsfreundliche Vertretung die Möglichkeit eingeräumt zur durchgeführten Verhandlung am 22.01.2018 eine Stellungnahme abzugeben.
I.6. Nach wiederholtem Schriftverkehr gab der BF bzw. seine nunmehr gewillkürte Vertretung bekannt, dass auf Wunsch des BF die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs 1 Z3 B-Vg vom 06.04.2017 zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
II. 2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
II. 3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Entsprechend § 13 Abs. 7 AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann.
Gemäß der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer am 13.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz war somit das auf Art. 130 Abs. 1 Zif. 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen und auszusprechen, dass das Verfahren über den gegenständlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen ist. Die Entscheidungspflicht betreffend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz liegt somit wieder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Zu B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L512.2163839.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018