Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W187 2162237-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, XXXX , vertreten durch Dr. Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Maria Theresien-Ring 9, 2700 Wiener Neustadt, vom 18.5.2017, XXXX , beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ein.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status Asylberechtigten ab und erkannt ihm den Stratus des subsidiär Schutzberechtigten zu.
3. Gegen Spruchpunkt I. diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
4. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.2.2018 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 12.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2 Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status Asylberechtigten ab und erkannt ihm den Stratus des subsidiär Schutzberechtigten zu.
1.3 Gegen Spruchpunkt I. diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
1.4 Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.2.2018 zurück.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Maßgebliche Rechtslage
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idgF lauten:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
...
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
3.2 Zu A) - Einstellung des Verfahrens
3.2.1 Aus § 6 BVwGG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Einzelrichters. Auch das AsylG enthält keine gegenteiligen Anordnungen. Daher entscheidet ein Einzelrichter über die Einstellung des Verfahrens.
3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
3.2.3 Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2018 seine Beschwerde zurückgezogen Das Verfahren vor dem BVwG ist somit beendet.
3.3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2162237.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018