Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W134 2159853-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zahl 1086944101-151328252, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
2. Am 13.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er für eine internationale Firma namens XXXX gearbeitet habe. Er habe im Auftrag der Amerikaner, Waren zu Soldaten der afghanischen Armee in LKWs transportiert. Am Weg nachhause seien er und ein Arbeitskollege in der Nähe einer Tankstelle angegriffen worden. Es habe eine Schießerei gegeben. Wenig später habe es noch einen zweiten Vorfall gegeben. Daraufhin habe er nicht mehr für die Amerikaner gearbeitet. Nach einem Monat sei er mit seinem 10 jährigen Cousin am Weg zu dessen Vater gewesen, als sie von bewaffneten Männern beschossen worden seien. Sein Cousin sei auf beiden Beinen getroffen worden. Daraufhin sei er aus Afghanistan in die Türkei geflohen. Da sich die Lage aber nicht verbessert habe, sei er nach Europa geflüchtet.
3. Am 11.05.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Kandahar und habe dort KFZ-Mechaniker gelernt. Er habe 2 LKW besessen mit denen er Transporte durchgeführt habe. Seine Familie habe in Kandahar ein eigenes Haus gehabt. Sein Vater sei Geschäftsmann und handle mit allen möglichen Sachen, wie beispielsweise Geschirr und Autos. Die finanzielle Situation sei gut, die Familie besitze Grundstücke und Häuser. Ein Haus sei vermietet. Seine Familie lebe noch in Kandahar.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er mit einem Freund am Nachhauseweg gewesen sei, als 3 bewaffnete Männer sie überfallen hätten. Sie hätten ihm sein Auto weggenommen und sie gezwungen in das Auto der bewaffneten Männer zu steigen. Er und sein Freund hätten es geschafft, zur nächstgelegenen Polizeistation zu flüchten. Die Polizei habe ihnen jedoch gesagt, dass sie den BF und seinen Freund nicht beschützen könnten. Nach einiger Zeit seien die bewaffneten Männer zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Schwester habe ihnen jedoch gesagt, dass er nicht da sei. Eines Tages habe er seinen Cousin auf seinem Motorrad, zu dessen Vater bringen wollen. Dabei seien sie von zwei Männern auf einem Motorrad beschossen worden. Sein Cousin sei am Fuß getroffen worden. Der Freund der beim ersten Vorfall dabei gewesen sei, sei von den Taliban entführt worden. Er sei daraufhin in die Türkei geflüchtet. In dieser Zeit habe man sich wieder nach ihm erkundigt und er habe in der Türkei für seine Arbeit nicht immer Geld erhalten. Aus diesem Grund sei er nach Europa geflüchtet.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde In Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft sei. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bei dem auf den BF verübten Überfall sei kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 22.05.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 30.05.2017 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei den Vorfällen gegen den BF nicht um rein kriminelle sondern um terroristische Akte handle. Der BF habe glaubhaft machen können, dass es sich bei den Angreifern um Taliban gehandelt habe. Die Verfolgung des BF sei politisch motiviert. Seine Aussagen seien nicht widersprüchlich gewesen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 vom BFA vorgelegt.
8. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.08.2017 zur Kenntnis gebracht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF:
Der BF wurde am 01.01.1991 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er stammt aus der Provinz Kandahar. Der BF machte eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und war als LKW-Fahrer tätig. Er hat mit seinen 2 LKW Transporte durchgeführt. Sein Vater war Händler. Der BF führte Transporte für die Amerikaner durch. Seine Familie lebt nach wie vor in der Heimatprovinz.
Der BF besucht Deutschkurse. Der BF hat eine Einstellungszusage für eine KFZ Werkstätte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und gesund.
Der BF würde im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für das amerikanische Camp XXXX , von den Taliban verfolgt werden.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
[...]
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).
Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).
Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).
[...]
Kandahar
Die südliche Provinz Kandahar ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.252.786 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptstadt Kandahar wird als eine der strategisch wichtigsten und vielschichtigen Städte Afghanistans erachtet (The National 22.1.2017).
Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans: Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über zehn Provinzen (Tolonews 17.4.2015; vgl. auch: Khaama Press 17.2.2017).
Gewalt gegen Einzelpersonen
82
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
1.064
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
163
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
540
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
25
Andere Vorfälle
6
Insgesamt
1.880
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kandahar 1.880 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
In der Provinz Kandahar liegt ein Luftstützpunkt der NATO-Koalitionskräfte (Reuters 22.2.2015; vgl. auch: Reuters 19.2.2017). Im Oktober 2016 kamen hochrangige Sicherheitsmitarbeiter aus dem In- und Ausland in Kandahar zusammen, um Konzepte zur Verbesserung der Sicherheitslage im Süden Afghanistans zu entwickeln. Die hochrangige internationale Delegation lieferte den nationalen Behörden Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitslage. Die Sicherheitslage in Kandahar ist besser als vergleichsweise in anderen Provinzen; Behörden zufolge liegt dies an der Kooperation der Bevölkerung und besseren Koordinierung der Sicherheitsorgane (Pajhwok 24.10.2016).
Kandahar - Ursprung des Talibanaufstandes - war in den letzten Monaten relativ stabil, wenngleich regierungsfeindliche Aufständische versuchen, die Provinz zu destabilisieren (Khaama Press 1.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 22.1.2017). Beispielsweise wurde das Gästehaus des Gouverneurs angegriffen und mehrere hochrangige Beamte getötet, inklusive 5 Diplomanten aus den Vereinten Arabischen Emiraten (Khaama Press 22.1.2017; vgl. auch:
Xinhua 11.1.2017).
In der ganzen Provinz werden militärische Operationen durchgeführt (Bernama 2.2.2017; Khaama Press 1.2.2017; Tolonews 22.1.2017). Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften fanden statt (Khaama Press 3.12.2016; Khaama Press 24.11.2016).
Quellen:
-
Bernama (2.2.2017): Afghan Troops Kill 14 Militants During Special Operations,
http://www.bernama.com.my/bernama/v8/wn/newsworld.php?id=1325811, Zugriff 20.2.2017
-
CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017
-
Khaama Press (17.2.2017): Over 20 killed, dozens wounded in Kabul-Kandahar highway accident, https://www.khaama.com/over-20-killed-dozens-wounded-in-kabul-kandahar-highway-accident-02909, Zugriff 20.2.2017
-
Khaama Press (1.2.2017): Deadly car bombing plot foiled in Kandahar city,
http://www.khaama.com/deadly-car-bombing-plot-foiled-in-kandahar-city-02785, Zugriff 20.2.2017
-
Khaama Press (22.1.2017): Taliban's 3 terror networks busted in Kandahar, 16 arrested: NDS,
http://www.khaama.com/talibans-3-terror-networks-busted-in-kandahar-16-arrested-nds-02722, Zugriff 20.2.2017
-
Khaama Press (3.12.2016): Civilians suffer heavy casualties in Afghan forces, Taliban clashes in Kandahar, http://www.khaama.com/civilians-suffer-heavy-casualties-in-afghan-forces-taliban-clashes-in-kandahar-02413, Zugriff 20.2.2017
-
Khaama Press (24.11.2016): Clash among police forces leaves at least 4 dead in Kandahar city,
http://www.khaama.com/clash-among-police-forces-leaves-at-least-4-dead-in-kandahar-city-02357, Zugriff 20.2.2017
-
Pajhwok (24.10.2016): Gen. Nicholson assesses security situation in south,
http://www.pajhwok.com/en/2016/10/24/gen-nicholson-assesses-security-situation-south, Zugriff 20.2.2017
-
Pajhwok (o.D.u): Background Profile of Kandahar Province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-kandahar-province-0, Zugriff 20.10.2014
-
Reuters (19.2.2017): Afghan training goes back to basics as Trump faces U.S. troop decision,
http://www.reuters.com/article/us-usa-trump-afghanistan-idUSKBN15Y0XI, Zugriff 20.2.2017
-
Reuters (22.2.2015): Tough choice for U.S. in Afghanistan's Kandahar province,
http://www.reuters.com/article/2015/02/22/us-afghanistan-usa-idUSKBN0LQ0WS20150222#clDbQaBMjMPH3z4R.99, Zugriff 20.2.2017
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The National (22.1.2017): Fear and anger rise in Kandahar after bombing that killed five Emiratis, http://www.thenational.ae/world/fear-and-anger-rise-in-kandahar-after-bombing-that-killed-five-emiratis, Zugriff 20.2.2017
-
Tolonews (22.1.2017): Three Taliban 'Terrorist Groups' Dismantled
In Kandahar,
http://www.tolonews.com/afghanistan/three-taliban-%E2%80%98terrorist-groups%E2%80%99-%C2%A0dismantled-kandahar, Zugriff 20.2.2017
-
Tolonews (17.4.2015): ANP Officers Kidnapped on Kabul-Kandahar Highway,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14569-anp-officers-kidnapped-on-kabul-kandahar-highway, Zugriff 20.2.2017
-
UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017
-
Xinhua (11.1.2017): UEA diplomats among injured in Afghan Kandahar blasts, Kabul toll rises to 28: officials, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/11/c_135971365.htm, Zugriff 20.2.2017
Erreichbarkeit
Verkehrswesen
Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016).
In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).
Beispiele für Taxiverbindungen
Kabul
In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013).
Mazar-e Sharif & Herat
Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
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Beispiele für Busverbindungen
Kabul
In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).
Mazar-e Sharif & Herat
Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
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Flugverbindungen
Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).
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Internationaler Flughafen Herat
Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).
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Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016)
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
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BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017
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BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017
-
http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016
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BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016
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BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014
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