TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W134 2160570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W134 2160572-1/10E

W134 2160571-1/12E

W134 2160570-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahl 1112564300-160578410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis 06.03.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahl 1112564409-160578401, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis 06.03.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahl 1135622600-161569702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis 06.03.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

2. Am 23.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF1" genannt) brachte zunächst vor, dass er 12 Jahre die Schule besucht und ein Handygeschäft betrieben habe. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF1 vor, dass sein Leben in Gefahr sei, da seine Schwiegereltern gegen eine Heirat mit seiner jetzigen Frau gewesen wären. Sein Schwiegervater sei spielsüchtig gewesen und habe seine Frau im Spiel verloren. Die Männer die seine Frau im Spiel gewonnen hätten, hätten ihm seine Frau wegnehmen wollen. Daher sei er mit seiner Frau geflüchtet.

Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF2" genannt) brachte zunächst vor, dass sie 5 Jahre die Schule besucht habe. Sie sei mit dem BF1 verheiratet.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte die BF2 vor, dass ihr Leben in Gefahr sei, da ihr Vater gegen die Hochzeit mit ihrem Ehemann gewesen sei. Ihr Vater habe sie im Spiel verloren. Sie sei geflüchtet, da sie die Männer, welche sie gewonnen hätten, entführen hätten wollen.

3. Am 05.04.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 brachte zunächst vor, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er sei in der Provinz Parwan geboren. Er habe in Kabul 12 Jahre die Schule besucht und ein eigenes Handygeschäft betrieben. Er habe in Kabul gelebt. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in Kabul leben. Er sei mit der BF2 traditionell verheiratet. Er habe eine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden "BF3" genannt).

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass sein Schwiegervater seine damalige Verlobte im Spiel verloren habe. Daraufhin sei seine Schwiegermutter mit seiner Verlobten zu ihm nachhause gekommen. Sein Vater habe gemeint, dass sie in seinen Garten nach XXXX gehen sollen. Eine halbe Stunde später seien drei bewaffnete Männer - der Schwiegervater und die Männer, an die der Schwiegervater seine Verlobte im Spiel verloren hatte - bei seinem Vater aufgetaucht und hätten ihn mit einer Waffe bedroht. Der Schwiegervater habe zu seinem Vater gesagt, er werde ihn hängen, seine Verlobte, und seine Schwiegermutter steinigen und seinen Vater töten lassen. Daraufhin habe sein Vater Reisepässe organisieren wollen, damit sie in den Iran hätten flüchten können. Als sie die Pässe vom Passamt abholen wollten, seien sie wieder verfolgt worden. Da es zulange gedauert hätte sich ein Visum ausstellen zu lassen, seien sie mit einem Schlepper nach Europa geflüchtet. Sein Vater sei noch weitere drei Mal von seinem Schwiegervater bedroht worden.

Die BF2 brachte zunächst vor, dass sie sunnitische Muslimin sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Sie spreche Dari. Sie sei in der Provinz Kunar geboren. Sie sei 5 Jahre zur Schule gegangen. Sie sei mit dem BF1 verheiratet. Die BF3 sei ihre leibliche Tochter.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammenfassend an, dass ihr Vater den Taliban angehöre und ihre Mutter öfter geschlagen habe. Er habe sie im Spiel verloren. Als ihr Vater geschlafen habe, sei sie mit ihrer Mutter nach Kabul zu ihrem damaligen Verlobten geflohen. Sie sei mit ihrem Verlobten auf Anraten ihres Schwiegervaters nach XXXX geflüchtet. Kurz darauf seien ihr Vater und die zwei Männer, an die ihr Vater sie im Spiel verloren hatte, bei ihrem Schwiegervater aufgetaucht. Ihr Vater habe ihren Schwiegervater mit einer Waffe bedroht, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Am Weg zum Passamt sei ihr Schwiegervater verfolgt worden. Daraufhin sei ihr Vater wieder mit den zwei bewaffneten Männern bei ihrem Schwiegervater aufgetaucht und hab ihn bedroht, weil er ihren Schwiegervater mit ihnen gesehen habe und er wissen wolle wo sie wären. Daraufhin habe ihr Schwiegervater ihre Flucht mit den Schleppern organisiert und sie seien geflohen. Außerdem habe sie nach der 5. Klasse nicht mehr zur Schule gehen dürfen.

Ihre Tochter, die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass die behauptete Gefährdungslage in keiner Weise glaubhaft habe gemacht werden können, da sich das Vorbringen des BF1 und das seiner Frau gravierend widersprochen habe. Zudem sei der BF1 niemals persönlich bedroht worden. Die BF2 habe ihr Fluchtvorbringen wie eine auswendig gelernte Geschichte vorgetragen. Die Fluchtgeschichte der BF2 sei in vielen Teilen nicht plausibel gewesen. Dem Vater der BF2 hätte es seine Ehre und wahrscheinlich auch sein Leben bei der Ausreise der BF2 gekostet, hätte er die BF2 tatsächlich im Spiel verloren und somit seine Schuld nicht mehr begleichen können. Der Mann der sie im Spiel gewonnen habe, würde an der BF2 die mittlerweile traditionell verheiratet ist, kein Interesse mehr haben. Dem Vorbringen der BF2, dass ihr Vater den Taliban angehöre, werde kein Glauben geschenkt. Die wechselhaften Aussagen könnten nur passieren, wenn die Geschichte konstruiert sei. Bei den gemeinsam erlebten Ereignissen, seien komplett unterschiedliche Details vorgebracht worden.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 16.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass das BFA unvollständige Länderberichte herangezogen habe. Die BF2 sei nicht zu ihrer westlichen Orientierung befragt worden. Entgegen der Ansicht des BFA habe die BF2 ein westliches Frauen- und Gesellschaftsbild.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2017 vom BFA vorgelegt.

8. Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.08.2017 zur Kenntnis gebracht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 19.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF1:

Der BF1 wurde am 10.12.1993 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er stammt aus der Provinz XXXX . Der BF1 besuchte 12 Jahre die Schule und war anschließen in seinem eigenen Handygeschäft tätig. Seine Eltern und seine Schwester leben noch in Afghanistan. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF3 ist seine leibliche Tochter.

Der BF1 lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Österreich. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch seinen Schwiegervater oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF1 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.2. Zur Person der BF2:

Die BF2 wurde am 17.05.1995 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, sunnitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie wurde in der Provinz Kunar geboren und besuchte dort 5 Jahre die Schule.

Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und hat eine Tochter, die BF3. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich. Die BF2 ist in Österreich trotz der Betreuung ihres Kindes, um Weiterbildung bemüht und nimmt regelmäßig Deutschunterricht bei einer österreichischen Freundin. Sie organisiert ihren Alltag selbstständig, nimmt die Termine bezüglich ihres Kindes war und erledigt die alltäglichen Besorgungen. Die BF2 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil, trägt ihr Haar offen, unbedeckt und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken (siehe das Bild der BF2 in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017, Seite 4). Die BF2 möchte selbstbestimmt leben und eine Ausbildung machen.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Der BF2 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

1.3. Zur Person der Drittbeschwerdeführerin:

Die BF3 wurde am 16.10.2016 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, sunnitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Sie wurde in Österreich geboren. Sie ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.

Eigene in der Person der BF3 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.5. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.5.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):

1. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

Quellen:

-

Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI,

http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017

-

Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017

-

BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017

-

DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016

-

Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation,

http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017

-

Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn

citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017

-

Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims,

http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017

-

Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded,

http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017

-

Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014

-

Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD,

http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017

-

UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,

https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017

VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter,

http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207

2. Parwan

Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt (CSO 2016), und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)

Gewalt gegen Einzelpersonen

10

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

72

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

25

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

25

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

5

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

140

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vgl. auch:

Pajhwok 26.10.2016). Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Dara Saidan in der Provinz (Tolonews 10.12.2016).

Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 12.12.2016; Khaama Press 24.4.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 3.1.2017; Pajhwok 29.10.2016).

Die Polizei hat in der Vergangenheit große Drogenmengen auf der Route der nördlichen Regionen beschlagnahmt. Etwa 100 Personen wurden in Zusammenhang mit Drogenschmuggel im Norden verhaftet (Pajhwok 6.10.2016).

Quellen:

-

Bakhtar News (29.8.2016): Six Wounded In A Traffic Accident on Kabul-Parwan Highway,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/social/item/24608-six-wounded-in-a-traffic-accident-on-kabul-parwan-highway.html, Zugriff 23.2.2017

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

Kabul Tribune (26.6.2016): Kabul-Parwan Highway's Traffic Accident Wounds 4 People,

http://www.kabultribune.com/index.php/2016/06/26/kabul-parwan-highways-traffic-accident-wounds-4-people/, Zugriff 23.2.2017

-

Khaama Press (12.12.2016): Top Taliban leader killed in Parwan province,

http://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-in-parwan-province-02461, Zugriff 21.2.2017

-

Khaama Press (24.4.2016): Top Taliban leader killed in a special military operation in north of Afghanistan, http://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-in-a-special-military-operation-in-north-of-afghanistan-0743, Zugriff 21.2.2017

-

Khaama Press (2.11.2015): Illegal armed men block Kabul-Bamyan highway in Parwan province,

http://www.khaama.com/illegal-armed-men-block-kabul-bamyan-highway-in-parwan-province-4073, Zugriff 23.2.2017

-

LWJ - Long War Jpurnal (12.11.2016): Taliban suicide bomber kills 4 in attack inside Bagram Air Base, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/11/taliban-suicide-bomber-kills-4-in-attack-inside-bagram-air-base.php, Zugriff 21.2.2017

-

Pajhwok (15.11.20169: Bagram airfield bomber joined peace process in 2008,

http://www.pajhwok.com/en/2016/11/15/bagram-airfield-bomber-joined-peace-process-2008, Zugriff 21.2.2017

-

Pajhwok (29.10.2016): Taliban attack on Shinwari district repulsed,

http://www.pajhwok.com/en/2016/10/29/taliban-attack-shinwari-district-repulsed, Zugriff 21.2.2017

-

Pajhwok (26.10.2016): US soldiers hurt in Parwan suicide bombing, http://www.pajhwok.com/en/2016/10/26/2-us-soldiers-hurt-parwan-suicide-bombing, Zugriff 21.2.2017

-

Pajhwok (6.10.2016): 2 men with 105kg of heroin detained in Parwan,

http://www.pajhwok.com/en/2016/10/06/2-men-105kg-heroin-detained-parwan, Zugriff 21.2.2017

-

Pajhwok (o.D.ae): Background Profile Parwan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan, Zugriff 29.10.2014

-

Pajhwok (o.D.ae): Background Profile Parwan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan, Zugriff 29.10.2014

-

Tolonews (3.1.2017): Two Policemen Killed In Clash With Gunmen In Parwan,

http://www.tolonews.com/afghanistan/two-policemen-killed-clash-gunmen-parwan, Zugriff 21.2.2017

-

Tolonews (10.12.2016): Taliban 'Shoots' 4 Civilians In Parwan, http://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-shoots-4-civilians-parwan, Zugriff 21.2.2017

-

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,

https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017

-

VoA - Voice of America (1.2.2017): Experts Divided Over Trump Administration Plans for US in Afghanistan, http://www.voanews.com/a/afghanistan-trump-administration-future-policy/3701918.html, Zugriff 21.2.2017

3. Kunar

Die Provinz Kunar ist eine gebirgige Provinz, in der es nicht genügend kultivierbares Land gibt. Deswegen ist der Großteil der Bevölkerung arm (Pajhwok 2.6.2016). Kunar hat folgende administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad:

Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar liegt im Osten des Landes; sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 458.130 geschätzt (CSO 2016).

Im Juni 2016 wurden 41 Entwicklungsprojekte gestartet. Unter anderem zählten zu diesen Projekten die Errichtung unterschiedlicher Schutzwälle, der Bau von Fußgängerwegen, sowie Toiletten, Wasserrohre und die Erschließung von 52 neuen Trinkwasserquellen, usw. (Pajhwok 29.6.2016).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten