TE Vwgh Erkenntnis 2018/2/19 Ra 2015/12/0008

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

L00154 LVerwaltungsgericht Oberösterreich;
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
LBG OÖ 1993 §4 Abs4;
LGehG OÖ 1956 §33 idF 2001/024;
LVwGG OÖ 2014 §22 Abs2;
LVwGG OÖ 2014 §4 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Hofrätin Mag. G B-M in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2014, W122 2013360- 1/ 9 E, betreffend Beförderung, besoldungsrechtliche Stellung und Verwendungszulage (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht:

1. Oberösterreichische Landesregierung, 2. Präsident des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich),

Spruch

A) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12. Juni 2014, PERS-2011- 16989/15-KoR, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.

B) den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (Aufhebung und Zurückverweisung in Ansehung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides vom 12. Juni 2014) wird die Revision zurückgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ernannt. Gemäß dem Vorbringen der Revisionswerberin war sie zuvor Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Datiert mit 12. Juni 2014 erging folgender Bescheid:

"...

Sie erhalten zu Spruchpunkt I. vom Präsidenten des Oö. Landesverwaltungsgerichts und zu den Spruchpunkten II. und III. von der Oö. Landesregierung als oberstem Organ der Landesverwaltung folgenden

Bescheid:

I.:

Sie werden mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A,

Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt.

II.:

Ab diesem Zeitpunkt gebührt Ihnen der Gehalt der Gehaltsstufe

3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung wird am 1. Juli 2016 anfallen.

III.:

Die Ihnen zuerkannte Verwendungszulage wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das sind derzeit 620,40 Euro monatlich brutto.

Der Mehrleistungsanteil beträgt 60 % der Zulage. Damit sind alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.:

§ 11 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, i.d.g.F.

zu II.:

     § 33 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, i.d.g.F.,

     § 28 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetz,

LGBl. Nr. 8/1956, i.d.g.F.

zu III.:

§ 30a Abs. 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956,

i. d.g.F.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde, in der sie ausdrücklich nur die Spruchpunkte II. und III. anfocht.

3 Begründend führte sie zusammengefasst aus, der bekämpfte Bescheid enthalte keine Begründung. Dies sei gesetzwidrig, da die Begründungspflicht nur für die Ernennung entfalle, die in Spruchpunkt I. des Bescheides enthalten sei. Weiters wendete sich die Revisionswerberin gegen die in Spruchpunkt II. erfolgte Einstufung in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2016. Dazu nahm sie zeitraumbezogene Berechnungen vor (jeweils jährlich von 1. Juli bis 30. Juni für die Jahre 2015 bis 2018), wobei vergleichend immer von der Dienstklasse VIII ausgegangen und lediglich unterschiedliche Gehaltsstufen dieser Dienstklasse gegenübergestellt wurden. Sie gelangte schließlich unter ausführlicher Begründung zu dem Schluss, es sei ihr zumindest die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VIII zuzubilligen. Die Vorrückung könne erst endgültig festgelegt werden, wenn über ihren Antrag auf Festsetzung eines Vorrückungsstichtages unter voller Anrechnung aller Vordienstzeiten ab Vollendung des 15. Lebensjahres entschieden worden sei. Die nächste Vorrückung habe mit 1. Jänner 2015 zu erfolgen. Weiters hätte auch ihre Verwendungszulage nicht verschlechtert werden dürfen. Die Überlegungen der belangten Behörde seien ihr diesbezüglich nicht bekannt, stünden aber jedenfalls in Widerspruch zur Höherwertigkeit der nunmehrigen Verwendung.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an "die Behörde" erster Instanz zurück. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Darstellung des Inhaltes des bekämpften Bescheides vom 12. Juni 2014 und der dagegen erhobenen Beschwerde wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

"Die Beschwerdeführerin steht als Verwaltungsrichterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Ein Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich voller Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und unionsrechtskonformer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist rechtskräftig nicht erledigt.

Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich aller drei Spruchpunkte keine Begründung."

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn die Revisionswerberin in § 33 Abs. 3 Oberösterreichisches Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, - Oö. LGG einen vorrangigen allgemeinen Grundsatz erblicke, dass keine Verschlechterung stattfinden dürfe, sei auf die in dieser Norm enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe zu verweisen. Eine Ausweitung zu einem allgemeinen Grundsatz könne darin nicht erkannt werden. Auch aus dem spezifischeren § 22 Abs. 2 Oberösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 9/2013, - Oö. LVwGG lasse sich kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde.

7 Wenn die Revisionswerberin lediglich Spruchpunkt II. und III. bekämpfe, so sei zu entgegnen, dass der Senat in der in Spruchpunkt I. abgesprochenen Dienstklasse ein essentielles Spruchelement der beiden anderen Spruchpunkte erkenne, wodurch der angestrebten Trennung des von zwei Behörden unterzeichneten Bescheides nicht zu folgen gewesen sei. "Bekämpft wurde der oben angeführte Bescheid, dessen Kopf der durch die Beschwerdeführerin bezeichneten belangten Behörde entspricht und durch diese sowie eine weitere Behörde unterzeichnet wurde. Die Bezeichnung der Behörde am Kopf des Bescheides entspricht der Nennung der belangten Behörde in der Beschwerde. Daran ändert die Tatsache, dass eine weitere Behörde an der Bescheiderlassung beteiligt war, nichts." Die unabhängig vom gegenständlichen bekämpften Bescheid erfolgte Ernennung zur Richterin bleibe unangefochten bestehen.

8 Die belangten Behörden hätten jedoch den bekämpften Bescheid in keiner Weise begründet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei somit hinsichtlich der Dienstklasse, der Verwendungsgruppe, der Gehaltsstufe, des Vorrückungstermines und der Verwendungszulage im bekämpften Bescheid nicht ausreichend festgestellt worden.

9 Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG habe das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. Im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen zusätzlichen Ermittlungen hinsichtlich der Bedeutung und der Anrechenbarkeit von Zeiten vor der Ernennung zur Richterin, liege es auf der Hand, dass die Voraussetzungen das Abs. 2 leg.cit. nicht vorlägen. Der bekämpfte Bescheid sei daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass der erste Spruchpunkt mit den beiden weiteren Spruchpunkten in einem engen Kausalzusammenhang stehe und damit eine Gesamtaufhebung erforderlich gewesen sei. Die Grundlagen für die besoldungsrechtliche Stellung seien daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und es werde zu prüfen sein, inwieweit die von der Revisionswerberin absolvierten Zeiten voranzusetzen seien, um die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu begründen.

10 Zur Unzulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

14 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048, und 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN). Sind die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als trennbar anzusehen, ist auch die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Aufhebung und Zurückverweisung) betreffend die erstinstanzlichen Spruchpunkte als trennbar anzusehen.

15 Zur Zulässigkeit der Revision, soweit der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft:

16 In der Revision wird zur Zulässigkeit in diesem Zusammenhang zusammengefasst ausgeführt, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der ableitbar sei, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides nicht selbständig bekämpfbar sei. Die zur Trennbarkeit von Aussprüchen vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weise vielmehr in die Gegenrichtung. Damit wird die Zulässigkeit der Revision in diesem Punkt aufgezeigt. Sie ist diesbezüglich auch berechtigt.

17 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der erste Spruchpunkt mit den beiden weiteren Spruchpunkten des bekämpften Bescheides in einem engen Kausalzusammenhang stehe und damit eine Gesamtaufhebung erforderlich gewesen sei. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht auch Spruchpunkt I. des Bescheides, der von der Revisionswerberin in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten blieb, aufgehoben.

18 Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138, und 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN).

19 Die mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Revisionswerberin kann jedoch ohne weiteres selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte II. über die besoldungsrechtliche Stellung und III. über die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziert auch der Umstand, dass gemäß § 4 Abs. 2 Oö LVwGG Spruchpunkt I. vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte II. und III. hingegen von der Landesregierung zu erlassen waren.

20 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 4 Abs. 4 des Oö. Landesbeamtengesetz 1993 die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, feststellt. Dass nämlich für die Erlassung eines Bescheides entscheidungswesentliche Tatbestandsmerkmale bereits in einem oder mehreren früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, ist regelmäßig der Fall. Die gehaltsrechtlichen Konsequenzen einer Beförderung, wie sie durch Spruchpunkt I des Bescheides vom 12. Juni 2014 erfolgte, waren nämlich in § 33 Oö. LGG idF LGBl. Nr. 24/2001, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwenden hatte, geregelt.

21 Die Revisionswerberin durfte daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Spruchpunkte II. und III. beschränken.

22 Der angefochtene Beschluss war daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als damit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen wurde.

23 Zur Zulässigkeit der Revision, soweit der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die Spruchpunkt II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft:

24 In der Revision wird in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit der Revision zunächst ausgeführt, die mangelnde Begründung eines Bescheides sei im Gesetz (§ 28 VwGVG) weder explizit als Zurückverweisungsgrund genannt, noch könne sie im Sinne des Gesetzes als solcher angesehen werden.

25 Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. z.B. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, mwN, sowie 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im Revisionsfall betreffend die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides keinerlei Ermittlungen durchgeführt und in der Folge auch keinerlei Feststellungen getroffen hat, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsfall jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt.

26 Es ist der Revsion in diesem Zusammenhang daher nicht gelungen, deren Zulässigkeit darzulegen.

27 Weiters wird in der Revision zur Zulässigkeit im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG vorgebracht, wieso das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass der in diesem Sinne von Gesetzes wegen normierte Grundsatz der Unzulässigkeit einer Verschlechterung nur in puncto Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe Geltung haben solle und nicht auch die (nächste) Vorrückung inkludiere, sei völlig unerfindlich und durch keinerlei Judikatur gedeckt. Es liege darin eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit, die der höchstgerichtlichen Korrektur bedürfe.

28 Entgegen diesem Zulässigkeitsvorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eine derartige Rechtsmeinung nicht vertreten.

29 Gemäß § 33 Abs. 3 Oö. LGG erhält der Beamte für den Fall, dass der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe niedriger ist als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

30 Im angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Bestimmung lediglich ausgesprochen, dass wegen der darin enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen aus dieser Norm ein allgemeiner Grundsatz eines Verschlechterungsverbotes nicht abgeleitet werden dürfe.

31 Was hingegen § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG anbelangt, wurde im angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass sich daraus kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten lasse, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde.

32 Gemäß § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG tritt für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der genannten Bestimmung die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar ist. Vielmehr tritt nach § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG zum Stichtag 31. Dezember 2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung i.S.d. § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG das vor der Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit jenem, das am 1. Jänner 2014 als Richterin des Verwaltungsgerichtes gebührte, zu vergleichen gewesen wäre.

33 Eine Zulässigkeit der Revision wurde daher betreffend die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides in der Revision nicht dargetan, sodass diesbezüglich mit Zurückweisung vorzugehen war.

34 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 19. Februar 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhaltsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L00

Im RIS seit

13.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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