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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag des R M in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem BehEinstG (GZ W166 2003571-2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. November 2017 (beim Verwaltungsgericht eingelangt am 4. Dezember 2017) gestellte Fristsetzungsantrag richtet sich (u.a. - ein weiterer Fristsetzungsantrag betreffend eine Angelegenheit nach dem Verbrechensopfergesetz zu GZ W166 2005225-1 ist mittlerweile zu hg. Fr 2018/11/0001 anhängig) gegen die behauptete Säumnis des Verwaltungsgerichts betreffend einen "Antrag auf Wiedereinsetzung" in einer Angelegenheit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
2 Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen: Über den zu Grunde liegenden Antrag des Antragstellers vom 25. Mai 2015 sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 entschieden, nämlich das Verfahren wegen Zurückziehung des Antrags eingestellt worden. Die Zustellung dieses Beschlusses sei durch Hinterlegung am 22. Juli 2016 erfolgt.
3 Eine die Fristsetzung rechtfertigende Säumnis des Verwaltungsgerichts liege daher nicht vor.
4 Dagegen richtet sich der rechtzeitige Vorlageantrag, der im Wesentlichen geltend macht, eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2016 sei nicht erfolgt, weil der Antragsteller am 11. Juli 2016 für den Zeitraum von 14. Juli 2016 bis 15. September 2016 einen Nachsendeauftrag von seiner bisherigen Wiener Adresse an eine Adresse in Telfs erteilt habe. Es obliege nicht seinem "Zuständigkeitsbereich", dass die Österreichische Post AG das Schreiben des Verwaltungsgerichts mit dem Vermerk "nicht behoben retour" an das Verwaltungsgericht retourniert habe, anstelle es wie vorgesehen an die Adresse des Nachsendeauftrags weiterzuleiten. Der am 22. Juli 2016 zugestellte Beschluss vom 14. Juli 2016 hätte daher nicht in Rechtskraft erwachsen können.
5 Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Der Aktenlage nach wurde der Beschluss vom 14. Juli 2016 aufgrund eines vom Antragsteller erteilten Nachsendeauftrags ("ÖPost-AG Nachsendung bis 15.09.2016") ohnehin an die vom Antragsteller genannte Adresse in Telfs nachgesandt und dort bei der Post-Geschäftsstelle 6410 mit Beginn der Abholfrist 22. Juli 2016 hinterlegt. Der geltend gemachte Mangel liegt daher nicht vor, weitere (Zustell-)Mängel wurden nicht behauptet.
6 Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2016, mit dem das Verfahren über den zu Grunde liegenden Sachantrag beendet wurde, liegt die behauptete Säumnis des Verwaltungsgerichts nicht vor.
7 Dem Fristsetzungsantrag steht daher der Mangel der Berechtigung zu seiner Behebung entgegen, weshalb er gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz i.V.m. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
8 Daher erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Unzulässigkeit nichts ändern könnte (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/03/0087).
Wien, am 21. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017110018.F00Im RIS seit
13.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018