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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Oktober 2017, VGW-151/016/8651/2017-11, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A C in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei ist der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. November 2017, zugestellt am 10. November 2017, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
2 Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
3 Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2015/11/0005, 11.12.2014, Ro 2014/21/0074).
Wien, am 22. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220019.J00Im RIS seit
13.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018