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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des O und der R in Maria Lanzendorf, vertreten durch Dax - Klepeisz - Kröpfl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juni 1997, Zl. IV-B-818/12-1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1995 wurde 1) der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Hütte mit Zubau auf näher bezeichneten Grundstücken als dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. widersprechend abgewiesen und 2) den Beschwerdeführern aufgetragen, die - näher beschriebene - Baulichkeit binnen festgesetzter Frist zu entfernen.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der von den Beschwerdeführern an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0218, in Ansehung der Abweisung des Bewilligungsantrages wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei u.a. auf § 50 Abs. 6 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG) gestützt worden, es habe jedoch der gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG (auch) aus Anlass der (damals) vorliegenden Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof angerufene Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 132/96 u.a., ausgesprochen, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" in dieser Bestimmung sei verfassungswidrig gewesen, weil die naturschutzgesetzliche Anordnung, einen Bewilligungsantrag, der dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche, ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen, in das der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht eingreife.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juni 1997 wurde 1) gemäß § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der das "Südburgenländische Hügel- und Terrassenland" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 30/1974, i.V.m. den §§ 5 lit. a Z. 1, 23 Abs. 7, 81 Abs. 2 und 5 NG i.V.m. § 20 Abs. 1, 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.g.F. (RPG) der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Hütte mit Zubau auf näher bezeichneten Grundstücken als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. widersprechend (neuerlich) abgewiesen und 2) den Beschwerdeführern (neuerlich) aufgetragen, die - näher beschriebene - Baulichkeit binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 50 Abs. 6 NG sei zwar durch die Novelle LGBl. Nr. 66/1996 ersatzlos aufgehoben worden, zufolge der Bestimmung des § 20 Abs. 1 RPG habe die Naturschutzbehörde aber (weiterhin) die Widmungskonformität eines Projektes zu beachten. Die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke seien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Diese Widmung stehe der Zulässigkeit der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung im Sinne des § 20 Abs. 1 RPG nur dann nicht entgegen, wenn die beantragte Hütte für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG sei. Nach den - näher dargestellten - Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei die Hütte für die von den Beschwerdeführern im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs mit geringfügigen Einnahmen betriebene Teichwirtschaft jedoch nicht notwendig im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG. Der Bewilligungsantrag sei daher abzuweisen und den Beschwerdeführern die Entfernung der Hütte aufzutragen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 1998, B 2044/97, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 i. d.F. LGBl. Nr. 12/1994 (RPG), hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen nach sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Gemäß § 20 Abs. 4 RPG fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkung des Abs. 1.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung der belangten Behörde, eine Baumaßnahme, die auf einem als "Grünfläche" gewidmeten Grundstück in Aussicht genommen ist und dem Flächenwidmungsplan widerspricht, sei im Grunde des § 20 Abs. 1 RPG naturschutzbehördlich nicht bewilligungsfähig. Sie bringen vor, es würde damit im Ergebnis dieselbe Rechtslage herbeigeführt, welche auf Grund des vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten § 50 Abs. 6 NG bestanden habe. Die in § 20 Abs. 1 RPG normierte Voraussetzung sei zwar eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt werden könne. Dabei handle es sich aber um eine Vorfrage, die von der Naturschutzbehörde auch nur vorläufig beurteilt werden dürfe. Es sei daher unzulässig, den naturschutzbehördlichen Bewilligungsantrag allein wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abzuweisen, ohne auch zu prüfen, ob die sonstigen (naturschutzgesetzlich normierten) Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Die Beschwerdeführer messen § 20 Abs. 1 RPG - dem Verfassungsgerichtshof folgend - den Inhalt bei, die Naturschutzbehörde habe lediglich als Vorfrage zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht oder nicht (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 u.a.). Sie verkennen jedoch, dass das Ergebnis dieser Beurteilung eine Voraussetzung für die Erteilung der von ihnen begehrten naturschutzbehördlichen Bewilligung darstellt, die verfassungsrechtlich zulässigerweise (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998) - gleichberechtigt - zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen tritt. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung hindert daher die Nichterfüllung bereits dieser Bewilligungsvoraussetzung die Erteilung der beantragten Bewilligung.
Mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe ungeprüft gelassen, ob die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden naturschutzgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, zeigen die Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; bestreiten sie doch selbst nicht, dass die verfahrensgegenständliche Hütte - entsprechend den Annahmen der belangten Behörde - im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100341.X00Im RIS seit
20.11.2000