Norm
ABGB §1216dRechtssatz
Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist. Die Liquidatoren entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131903Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020