RS OGH 2017/8/29 6Ob127/17w, 3Ob51/20a

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Norm

ABGB §1216d

Rechtssatz

Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist. Die Liquidatoren entscheiden nach  pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Beisatz: Hier: Fehlende Zustimmung einer Mitliquidatorin zur Aufhebung einer Zubehörswidmung bzw zur Veräußerung von Zubehörsachen. (T1)
    Veröff: SZ 2017/90
  • 3 Ob 51/20a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 51/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131903

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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