Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 1438598 - 3/7E
I417 1438595 - 3 /7E
I417 1438597 - 3/7E
I417 1438596 - 3/7E
I417 2016667 - 2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 13-830607900 - 170364450,
2. XXXX StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 13-830349403 - 170364468,
3. XXXX StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 13-830349501 - 170364484,
4. XXXX StA. Nigeria (Viertbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 13-830349610 - 170364492,
5. XXXX StA. Nigeria (Fünftbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 14-1028950904 - 170364506,
jeweils vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die jeweiligen Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) behoben werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines EURODAC-Treffers konnte erhoben werden, dass er bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, weswegen sein Antrag mittels Bescheid vom 11.03.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde und eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG nach Griechenland für zulässig erklärt wurde. Nach erfolgter Schubhaft wurde der Erstbeschwerdeführer am 06.04.2009 mittels Luftweg nach Griechenland überstellt.
Im Jahr 2013 reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin, illegal in das Bundesgebiet ein.
Am 14.04.2013 stellten die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.05.2013 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2009 begründete der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er Schulden bei einem Handelsmarktkunden nicht bezahlen habe können, weswegen er verfolgt worden und deshalb geflüchtet sei.
Seinen zweiten Antrag vom 08.05.2013 begründete der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst damit, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag am 11.10.2013 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde er nach Nigeria ausgewiesen.
Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA wurde am 03.12.2014 gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung nach Nigeria erlassen.
Auch die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2013 damit, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ihr Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag am 11.10.2013 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde sie nach Nigeria ausgewiesen.
Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA wurde am 03.12.2014 gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung nach Nigeria erlassen.
Auch die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Der Drittbeschwerdeführer reiste mit seinem Vater und seiner Mutter, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für den Drittbeschwerdeführer am 14.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerde seiner gesetzlichen Stellvertreterin (Zweitbeschwerdeführerin) gegen den abweisenden Bescheid des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG am 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Nach Einvernahme seiner gesetzlichen Stellvertreterin (Zweitbeschwerdeführerin) am 08.10.2014 vor dem BFA betreffend der Prüfung der Rückkehrentscheidung wurde am 03.12.2014 vom BFA gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung nach Nigeria erlassen.
Auch die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Auch die Viertbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Vater und ihrer Mutter, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für die Viertbeschwerdeführerin am 14.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerde ihrer gesetzlichen Stellvertreterin (Zweitbeschwerdeführerin) gegen den abweisenden Bescheid des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG am 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Nach Einvernahme ihrer gesetzlichen Stellvertreterin (Zweitbeschwerdeführerin) am 08.10.2014 vor dem BFA betreffend der Prüfung der Rückkehrentscheidung wurde am 03.12.2014 vom BFA gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung nach Nigeria erlassen.
Auch die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin in XXXX geboren. Am 22.08.2014 stellte ihre gesetzliche Vertreterin (Zweitbeschwerdeführerin) für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgestellt.
Am 23.03.2017 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Stellvertreterin für den Drittbeschwerdeführer und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach seinen neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass die politische Lage in Nigeria immer schlimmer werden und mittlerweile überall im Lande gekämpft werden würde. Auch das Problem zwischen Christen und Moslems wäre allgegenwärtig und habe er Angst, umgebracht zu werden, zumal die Moslems überall im Land seien und es sicher wüssten, wenn er wieder zurückkehren würde. Da die Moslems gute Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie ihn auch in einem anderen Landesteil gefunden, weshalb er im ganzen Land bedroht wäre. Zudem möchte er, dass seine Kinder in Österreich zur Schule gehen können, zumal alle in Europa geboren wären und überhaupt nichts von Nigeria wüssten. Zudem sei sein ältester Sohn (Drittbeschwerdeführer) krank, bekomme hier eine Therapie, die er in Nigeria sicher nicht bekommen könnte. Auch verwies der Erstbeschwerdeführer auf sein diesbezügliches Vorbringen in den vorigen Verfahren.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach ihren neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren möchte, da Nigeria nicht sicher sei. Sie gab an, selbst beschnitten worden zu sein und nunmehr befürchte, dass auch ihre beiden Töchter, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, von der Beschneidung bedroht wären. Sie könne nichts dagegen machen, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien. Ihre Kinder hätten das harte Leben in Afrika nie erfahren und wäre deren Leben in dauernder Gefahr. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder wäre in Gefahr, weil in Nigeria Leute täglich sterben würden. Zudem sei ihr Sohn (Drittbeschwerdeführer) krank und er könnte in Nigeria nicht die Behandlung wie in Österreich bekommen. Zudem bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Fluchtgründen.
Mit den oben angeführten Bescheiden vom 06.07.2017, Zl. 13-830607900 - 170364450, 13-830349403 - 170364468, 13-830349501 - 170364484, 13-830349610 - 170364492 und 14-1028950904 - 170364506, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III) und ausgesprochen, dass gegen die Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV).
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 21.07.2017 erhoben die Beschwerdeführer gegen oben die oben angeführten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründeten dies mit unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit der Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Der spätestens am 08.05.2013 wieder in das Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist volljährig, gesund und gehört einer christlichen Glaubensgemeinschaft an. Er ist unbescholten und mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er ist der Vater des Drittbeschwerdeführers und der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente mit Lichtbild belegen. Seine Identität der steht demnach nicht fest.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Benin City geboren, gehört der Volksgruppe der Edo an, wuchs dort auf und besuchte sieben Jahre die Grundschule. Ab seinem 17. Lebensjahr arbeitete er als Mechaniker. Wie lange er als Mechaniker gearbeitet hat, steht nicht fest. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitet derzeit als Zeitungszusteller und ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr XXXX.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig und die Mutter und damit Erziehungsberechtigte des minderjährigen Dritt- und der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerin.
Sie wurde in Benin City geboren und gehört der Volksgruppe der Edo an. Sie besuchte in Benin City von 1989 bis 1991 die Schule und war zuletzt in Nigeria als Friseurin tätig. Von 2004 bis 2013 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland, wo sie auch als Friseurin tätig war.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet, Staatsbürgerin von Nigeria und gehört einer christlichen Glaubensgemeinschaft an. Sie hält sich gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer und der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seit mindestens 18.03.2013 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente mit Lichtbild belegen. Ihre Identität steht demnach nicht fest.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit 01.09.2013 regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt.
Der Drittbeschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er wurde in Griechenland geboren und ist Angehöriger einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Er leidet unter Kopfschmerzen und befindet sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung seit 30.07.2013 in Betreuung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie und begleitete Kindergartenstunden) und wird nunmehr seit dem 07.11.2016 im Heilpädagogischen Kindergarten der Stiftung "Jupident" in XXXX betreut. Eine darüber hinaus gehende medizinische (medikamentöse oder stationäre) Behandlung des Drittbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Drittbeschwerdeführer leidet aber unter keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Unzweifelhafte Dokumente mit Lichtbild zum Beweis seiner Identität konnten nicht beigebracht werden, wodurch die Identität des Drittbeschwerdeführers nicht feststeht.
Die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerinnen sind ebenfalls Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und nigerianische Staatsbürger. Die Viertbeschwerdeführerin wurde in Griechenland geboren, ist gesund und besucht den Kindergarten "Haselstauden" der Stadt XXXX.
Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 24.07.2014 in XXXX geboren, ist gesund und besucht eine Spielgruppe in XXXX.
1.2 Zu den Fluchtmotiven:
Der Erstbeschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
Nicht festgestellt werden kann, dass Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in seine gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, die nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet.
Es wird des Weiteren festgestellt, dass es dem Erstbeschwerdeführer möglich ist, im Falle seiner Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, den Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin bestreiten zu können.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin des Dritt-, der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin glaubhaft asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder ihren Kindern (3.-BF, 4.-BF und 5.-BF) im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder (3.-BF, 4.-BF und 5.BF) im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt sind.
Nicht festgestellt werden kann, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind gesund. Der Drittbeschwerdeführer zeigt eine Entwicklungsstörung. Er leidet aber unter keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Es wird festgestellt, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfahrung als Friseurin im Falle ihrer Rückkehr einen wesentlichen Beitrag zum Familieneinkommen leisten können wird.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, sind nicht selbsterhaltungsfähig und erst seit ihrer illegalen Einreise im April bzw. Mai 2013 im Bundesgebiet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Drittbeschwerdeführer, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin nach einem nicht ganz fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Hinblick auf das Kindeswohl unzulässig wäre.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 06.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurden das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, Stand 09.2016, vollständig zitiert. Im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Auch zu den Länderinformationen zu Nigeria aus dem Jahr 2014 sind keine wesentlichen, die Beschwerdeführer betreffenden Unterschiede zu Tage getreten. Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 09.2016.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.3. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und der Minderjährigkeit der drei weiteren Beschwerdeführer ergibt sich aus den Akten und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigte des Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin ist. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr - insbesondere beim Drittbeschwerdeführer - führen könnten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den bei Gericht zur Vorlage gebrachten Arztbriefen und Attesten den Drittbeschwerdeführer betreffend.
Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.
Nachdem die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente mit Lichtbildern vorgelegt haben, stehen ihre Identitäten nicht fest.
Glaubhaft sind die gleichbleibenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie in Benin City geboren und aufgewachsen sind und dort ihre Berufe erstmals ausgeübt haben. Keinen Zweifel hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schilderungen, wonach die Beschwerdeführer gemeinsam in Griechenland gelebt und dort geheiratet haben. Letzteres wird auch durch die bei Gericht vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes der Gemeinde Thessaloniki vom 08.09.2009 bewiesen.
Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig und bei der freiwilligen Feuerwehr XXXX Mitglied ist, sowie, dass die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden.
Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben, wonach die drei minderjährigen Kinder (3.-BF, 4.-BF und 5.-BF) aus der ehelichen Beziehung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin entstammen.
Die Feststellung, dass es dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr möglich ist, den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, den Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin bestreiten zu können, resultiert insbesondere aus folgenden Überlegungen: Bei dem Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und dem es bislang möglich war, als Mechaniker seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aber auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Friseurin, wie sie glaubhaft den Behörden geschildert hat. Auch kann sie im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria durch diese Tätigkeit zum Familieneinkommen beitragen.
Dass die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen und sie hier keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde. Mit ihren Kindern (3.-BF, 4..-BFund 5.-BF) unterhalte sich die Erstbeschwerdeführerin vornehmlich auf Edo und auf Englisch. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.
Dass der Drittbeschwerdeführer den Heilpädagogischen Kindergarten der Stiftung "Jupident" in XXXX besucht, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung.
Ebenso ist der Kindergartenbesuch der Viertbeschwerdeführerin im Kindergarten "Haselstauden" der Stadt XXXX durch ein Schreiben des Amtes der Stadt XXXX belegt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Fünftbeschwerdeführerin eine Spielgruppe in XXXX besucht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der Beschwerdeschrift monierten Fehler im "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, wonach in Nigeria faktisch keine effizienten Schutzmechanismen für die Bürger existieren würden, "da die Mehrheit der Regierung muslimisch ist und der Minderheit der Christen nicht ausreichend Schutz bieten kann", trifft nicht zu. Richtig ist, dass die Christen, gemessen an der Gesamtbevölkerung Nigerias der Anteil der christlichen Bevölkerung bei ca. 40 bis 45% beträgt. Zudem darf nicht vergessen werden, dass der überwiegende Teil der muslimischen Bevölkerung Nigerias im Norden des Landes lebt und der Süden Nigerias christlich dominiert ist.
Auch ist es unrichtig, wenn in der Beschwerde moniert wird, dass "kriminelle Gruppen wie Boko Haram im gesamten Gebiet Nigeria straflos vorgehen, weswegen dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit zur Verfügung steht." Die Anschläge der Boko Haram konzentrieren sich in Wirklichkeit vorwiegend auf den Nord-Osten Nigerias, wobei die Regierungen der letzten Jahre viel daran gesetzt haben, den Einfluss und den Terror der Boko Haram zu unterbinden. Jedenfalls bietet für die Beschwerdeführer der christlich dominierte Süden Nigerias, aus dem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen, jedenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus dem Jahr 2014, dass - entgegen dem unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde - keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, welche sie unmittelbar betreffen, eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.
2.5. Zum neuen Fluchtvorbringen:
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt und in ihrer Beweiswürdigung nochmals betont hat, waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht imstande im Laufe des nunmehrigen Verfahrens eine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorzubringen. Dem schließt sich der erkennende Richter voll inhaltlich an.
Der Erstbeschwerdeführer brachte lediglich vor, dass sich seine Lebensumstände geändert und nun seine drei Kinder mit ihm leben würden. Zudem äußerte er, dass mittlerweile überall im Land gekämpft und die politische Lage in Nigeria immer schlimmer würde.
Im Wesentlichen brachte der Erstbeschwerdeführer sohin keine Aspekte eines neuen Fluchtmotives vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 21.04.2017 vor, dass sie selbst Opfer einer Beschneidung sei und nunmehr befürchte, dass ihre beiden Töchter ebenfalls Opfer einer Beschneidung werden könnten. Sie begründete ihre Besorgnis zum einen damit, dass die nigerianischen Behörden die Beschneidung durchführen würden und fügte hinzu, dass sie wisse, dass alle nigerianischen Frauen beschnitten wären.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin beschnitten worden ist, wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen. Allerdings verkennt bzw. verdreht die Zweitbeschwerdeführerin die tatsächlichen Umstände in Nigeria: Weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmelung wird in Nigeria durch ein Bundesgesetz im ganzen Land unter Strafe gestellt. Auch arbeiten mehrere nationale Organisationen gemeinsam mit dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, der UNICEF, dem Office der First Lady und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung daran, mit einem gemeinsamen Projekt gegen die weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmelung vorzugehen.
Nicht in Zweifel gezogen wird der Umstand, dass die weibliche Beschneidung vor allem im ländlichen Raum weiter verbreitet ist, als in Städten. Absolut nicht haltbar ist der Vorhalt der Zweitbeschwerdeführerin, dass alle Frauen Nigerias davon betroffen wären. Berichten der UNO zufolge wurden rund 25% der weiblichen Bevölkerung Opfer dieser unmenschlichen Behandlung.
Insgesamt kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass die neuerlichen Antragstellungen ausschließlich dazu dienten, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um den Aufenthalt im Bundesgebiet damit legalisieren zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe.
Im nunmehr vorliegenden Verfahren brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die politische Lage in Nigeria immer schlimmer werden und mittlerweile überall im Lande gekämpft werden würde. Auch das Problem zwischen Christen und Moslems wäre allgegenwärtig und habe er Angst, umgebracht zu werden, zumal die Moslems überall im Land seien und es sicher wüssten, wenn er wieder zurückkehren würde. Da die Moslems gute Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie ihn auch in einem anderen Landesteil gefunden, weshalb er im ganzen Land bedroht wäre. Zudem möchte er, dass seine Kinder in Österreich zur Schule gehen können, zumal alle in Europa geboren wären und überhaupt nichts von Nigeria wüssten. Zudem sei sein ältester Sohn (Drittbeschwerdeführer) krank, bekomme hier eine Therapie, die er in Nigeria sicher nicht bekommen könnte. Auch verwies der Erstbeschwerdeführer auf sein diesbezügliches Vorbringen in den vorigen Verfahren.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2013 damit, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ich Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.
Nunmehr brachte sie vor, selbst Opfer einer Genitalbeschneidung zu sein und nunmehr befürchte, dass auch ihre beiden Töchter, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria von der Beschneidung bedroht wären. Sie könne nichts dagegen machen, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien. Ihre Kinder hätten das harte Leben in Afrika nie erfahren und wäre deren Leben in dauernder Gefahr. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder wäre in Gefahr, weil in Nigeria Leute täglich sterben würden. Zudem sei ihr Sohn (Drittbeschwerdeführer) krank und er könnte in Nigeria nicht die Behandlung wie in Österreich bekommen. Zudem bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Fluchtgründen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte sohin inhaltlich keine neuen Gründe im Vergleich zu dem bisher rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor. Er schmückte seine bisherigen Angaben leicht aus und bestärkte sein bisheriges Vorbringen.
Auch der Verweis auf die Erkrankung des Drittbeschwerdeführers wurde bereits in den vorhergegangenen Verfahren gewürdigt und bei diesen Entscheidungen berücksichtigt.
Der Erstbeschwerdeführer brachte sohin keine neuen asylrelevanten Fluchtmotive vor. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren neuen Antrag mit anderen Gründen als jenen, die sie in ihrem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hatte.
Hinsichtlich des neuen Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin - Angst vor Genitalverstümmelung der Töchter - befand die belangte Behörde, dass dieser Umstand bereits im Erstverfahren bekannt gewesen sein sollte. Die belangte Behörde führt zudem aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand (die drohende Genitalverstümmelung der Töchter) in ihrer Befragung vor der Polizeiinspektion Feldkirchen-Giesingen am 23.03.2017 mit keinem Wort erwähnte und verneinte damit die Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Zweitverfahren.
Das Vorbringen, selbst Opfer einer Genitalverstümmelung zu sein, war der Zweitbeschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Antragstellung bewusst, und hat sie dies zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht. Aber auch die nunmehr vorgebrachte Furcht um ihre Töchter (die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin), dass diese ebenfalls Opfer einer Genitalverstümmelung werden könnten, hätte die Zweitbeschwerdeführerin schon im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt.
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Das Bundesamt stützte sich in den angefochtenen Bescheiden darauf, dass die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf ihren alten Fluchtgeschichten aufbauen würden und dass sie im nunmehr laufenden Verfahren keine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht haben.
Der erkennende Richter schließt sich den oben angeführten Überlegungen der belangten Behörde voll inhaltlich an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten -wie oben ausgeführt - keine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorbringen.
Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Änderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, ihre persönlichen Verhältnisse und auch nicht auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.
Es liegt sohin eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin jeweils vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide - im Umfang des ersten Spruchsatzes - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 18.03.2013 bzw. am 08.05.2013 rund fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführer lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnten.
Zwar führen die Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, welches jedoch bereits in Griechenland entstanden ist und verfügen demnach hier über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte nach wie vor in Nigeria leben. Zudem können sie nach ihrer Rückkehr nach Nigeria dort ihr Familienleben fortsetzen.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer während ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass ein derart kurzer Aufenthalt in Österreich, in diesem Fall von nur fünf Jahren, in der Regel kein schützenswertes Privatleben begründen kann.
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Erstbeschwerdeführers zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal der Erstbeschwerdeführerin dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde und er nach wie vor Englisch und Edo spricht und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist.
Im Hinblick auf den Einwand, wonach der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin lediglich das Leben in Europa kennen würden, ist die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132 mit zu berücksichtigen. Dieser verweist darauf, dass soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Was den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen betrifft, die in Österreich den Kindergarten bzw. die Spielgruppe besuchen, ist davon auszugehen, dass aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und ihre Eltern ihnen bei der Eingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können.
Dahingehend ist zunächst hervorzuheben, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin ein Alter von sieben, fünf und drei Jahren aufweisen. Nur die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich 2014 geboren, ihre beiden Geschwister wurden in Griechenland geboren. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin vor fünf Jahren illegal nach Österreich eingereist. Eine derart tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung zu Österreich ist unter Berücksichtigung des jungen Alters der drei minderjährigen Beschwerdeführer und der Tatsache, dass sie gegenwärtig den Kindergarten bzw. eine Spielgruppe besuchen, nicht gegeben. Auch eine sprachliche Verfestigung der Beschwerdeführer ist zu verneinen, insbesondere da die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern vornehmlich Englisch und Edo spricht, das auch in ihrem Herkunftsstaat gesprochen wird und damit die drei minderjährigen Beschwerdeführer auch dahingehend eine Anbindung an die nigerianische und afrikanische Lebenskultur erfahren. Hinzukommt, dass sich die Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrer Familie und zwei Kindern des Erstbeschwerdeführers aus einer vorigen Ehe nach wie vor in Nigeria aufhalten. Das Familienleben der Beschwerdeführer kann in Nigeria gemeinsam fortgesetzt werden. Ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten ist im Falle einer Rückführung der Minderjährigen nicht gegeben.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch ein Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.
3.3. Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung - wie in gegenständlichen Verfahren - gemäß § 68 AVG.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Einreiseverbot von zwei Jahren:
§ 53 FPG lautet:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit
Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostituti