RS Vfgh 2018/2/26 G17/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §366 Abs1
AußStrG §35
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines aus Anlass einer zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidung eingebrachten Parteiantrags mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise" in §35 AußStrG und der Wortfolge "die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird oder" in §366 Abs1 ZPO.

Der vorliegende Parteiantrag wurde aus Anlass des gegen einen Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten eingebrachten "außerordentlichen Rekurses" und daher nicht aus Anlass einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.

Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des zivilgerichtlichen Rekursverfahrens.

Im Verfahren nach Art140 B-VG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des §85 VfGG kommt nicht in Betracht. Ebensowenig besteht eine Rechtsgrundlage, die es dem VfGH ermöglichte, ein bei den ordentlichen Gerichten anhängiges Verfahren auszusetzen.

Entscheidungstexte

  • G17/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G17/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G17.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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