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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN, sowie VwGH 23.9.2010, 2010/06/0120, zur Tir BauO 2001). Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060216.L01Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018