RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/06/0216

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 2011 §39 Abs1;

Rechtssatz

In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN, sowie VwGH 23.9.2010, 2010/06/0120, zur Tir BauO 2001). Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060216.L01

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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