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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20 Abs1;Rechtssatz
Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 ausführen (vgl. ErläutRV 2298 BlgNR 24. GP, 5): "Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs. 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar." Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das VwG vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger (vgl. im Zusammenhang mit der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von § 20 BStMG 2002 zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L08Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019