RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2016/06/0025

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §2;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
VStG §22;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, hier § 20 Abs. 2 BStMG 2002, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut (vgl. § 2 in Verbindung mit § 6 BStMG 2002; vgl. zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH 15.12.2015, 10 Ob 78/15s).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L02

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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