RS OGH 2017/12/14 2Ob155/16g, 5Ob194/18t, 8Ob59/20i, 4Ob153/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Norm

KSchG §6 Abs3
Rom I-VO Art6 Abs2

Rechtssatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Veröff: SZ 2017/143
  • 5 Ob 194/18t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 194/18t
    Vgl
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt, ob nun ausschließlich oder nicht, gegen die zwingenden Bestimmungen des Art 17 LGVÜ II, weil sie die Beklagte nach ihrem Wortlaut in beiden Fällen entgegen Art 16 Abs 2 LGVÜ II berechtigt, den Verbraucher vor Gerichten außerhalb seines Wohnsitzstaats zu verklagen (Klausel 2 in AGB eines in der Schweiz ansässigen Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“). (T1)
  • 4 Ob 153/20h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 153/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131887

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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