Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S***** G*****, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, LL.M., Rechtsanwalt in Purkersdorf, gegen den Antragsgegner Mag. G***** G*****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. November 2017, GZ 23 R 421/17k-123, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 8. August 2017, GZ 2 Fam 37/14d-110, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht berücksichtigte – anders als das Erstgericht – bei seiner Ermessensentscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren (§§ 81 ff EheG) den Umstand, dass der Antragsgegner ab der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts 78 Raten zur Abdeckung des für die Errichtung des gemeinsamen Hauses aufgenommenen Kredits (rund 22.900 EUR) und auch für einige Zeit Betriebskosten (rund 2.900 EUR) allein bezahlt hatte.
Nur dagegen wendet sich die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem sie begehrt, die ihr auferlegte Ausgleichszahlung von 157.000 EUR um 25.600 EUR zu reduzieren. Sie steht auf dem Standpunkt, weil das Erstgericht „festgestellt“ habe, dass die Zahlung der Kreditraten dem Antragsgegner im Verfahren über den Kindesunterhalt als Naturalunterhaltsleistung für seinen Sohn, der gemeinsam mit der Mutter nach dem Auszug des Antragsgegners weiterhin im Haus wohnt, „angerechnet“ worden sei, seien seine Zahlungen im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen; gleiches gelte für die von ihm getragenen Betriebskosten. Dazu fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Damit kann die Antragstellerin aber, weil die von ihr aufgeworfene Fragestellung anhand von bereits vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig gelöst werden kann, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen. Ihr Revisionsrekurs ist demnach nicht zulässig:
Die auf dem Vater lastende Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts erbrachte der Antragsgegners gegenüber seinem Kind teilweise durch Naturalunterhalt in Form einer Sachleistung (vgl RIS-Justiz RS0116145 [T1]), nämlich durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum (als Hälfteeigentümer), weswegen sich seine Zahlungspflicht verringerte (vgl 8 Ob 39/16t mwN). Bei der Ausmessung des wegen einer solchen Teilerbringung in natura verringerten Geldunterhalts wird der (fiktive) Mietwert der dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs gänzlich oder teilweise angerechnet; die Anrechnung von konkret geleisteten Kreditraten auf den Unterhalt wird abgelehnt (RIS-Justiz RS0130891; 2 Ob 246/09d mwN; RS0013521 [T5, T6]; 1 Ob 135/14f; zuletzt 1 Ob 130/16y EF-Z 2016, 313 [zust Gitschthaler] = IFamZ 2016, 368 [zust Deixler-Hübner] ua), ist es doch aus Sicht des Unterhaltsberechtigten irrelevant, auf welcher wirtschaftlichen Grundlage die Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen beruht, ihn mit einer Wohnmöglichkeit zu versorgen. Bereits das Rekursgericht hat die Antragstellerin auf diese nunmehr (schon seit 1994) ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe etwa 4 Ob 211/16g mwN) verwiesen.
Der Umstand, dass die Begleichung von Kreditraten für das Haus im Ergebnis (faktisch) daran mitwirkt, dass dem unterhaltsberechtigten Kind weiterhin Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann (könnte doch die Nichterfüllung der Zahlungspflicht gegenüber der Bank letztlich dazu führen, dass irgendwann die typischerweise als Pfand bestellte Liegenschaft oder das Haus in Exekution gezogen wird), berührt den im Aufteilungsverfahren zu suchenden gerechten und billigen Ausgleich zwischen den ehemaligen Ehegatten nicht. In welcher Höhe und ob mit richtiger Begründung im Verfahren zwischen dem Antragsgegner und seinem Kind – also nicht zwischen den Streitteilen – der zu zahlende Unterhalt bemessen wurde, ist ohne Belang für die Festsetzung der Ausgleichszahlung. Diese soll hier (abseits der anderen im Vergleich wertmäßig nicht ins Gewicht fallenden Posten) dem Antragsgegner den nun zur Gänze der Antragstellerin zukommenden Wert des Hauses (seines Hälfteanteils) ausgleichen. Sie ist – was von der Revisionsrekurswerberin auch gar nicht bestritten wird – für den aktuellen Wert der Liegenschaft zu leisten (Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung: RIS-Justiz RS0057818 ua). Dass eine einseitige Tilgung von der Aufteilung unterliegenden Schulden nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zugunsten des Zahlenden, zu berücksichtigen ist, entspricht der Rechtsprechung im Aufteilungsverfahren (7 Ob 622/82 = SZ 55/192 = 6 Ob 667/83 = SZ 56/193; 1 Ob 158/12k). Auf die von den Vorinstanzen zugunsten des Antragsgegners berücksichtigten nachträglichen Betriebskostenzahlungen (zur einseitigen Bezahlung von Betriebskosten siehe etwa 1 Ob 33/10z = SZ 2010/37) ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie gegenüber dem Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung, die auch nicht rein rechnerisch zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0057596 [T1] = 1 Ob 542/95), nicht ins Gewicht fallen.
Angesichts der bereits bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht und im Aufteilungsverfahren bedarf es keiner weitergehenden Befassung des Höchstgerichts mit dem vorliegenden Einzelfall (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der Revisionsrekursgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil eine Beantwortung vor ihrer Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RIS-Justiz RS0124792).
Textnummer
E120824European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00241.17Y.0130.000Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018