TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/28 99/12/0153

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/03 Sicherung der Energieversorgung;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
BDG 1979 §80 idF 1999/I/006;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art94;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVV 1981 §1 Abs1 Z25;
DVV 1981 §2 Z7 litd idF 1991/707;
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016;
HeizKG 1992 §13 Abs3;
HeizKG 1992 §5 Abs2;
HeizKG 1992 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. April 1999, Zl. 400.295/23-2.3/99, betreffend Neufestsetzung des bisher rechtskräftig festgesetzten Verteilungsschlüssels für Heiz- und Warmwasserkosten nach § 24b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 13 DVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in der Heeresversorgungsanstalt Wien als Leiter einer Abteilung tätig; für seine Dienststelle ist im delegierten Bereich das Heeres-Materialamt Dienstbehörde erster Instanz.

Nach der Generalsanierung eines von der BUWOG 1982 errichteten und vom Bund angemieteten Objektes in Wien, wies die Dienstbehörde

1. Instanz mit Bescheid vom 3. März 1995 dem Beschwerdeführer eine Naturalwohnung in der Größe von 37,74 m2 nach § 80 (Abs. 2) BDG 1979 zu. In einem weiteren Bescheid vom 3. März 1995 legte sie gemäß §§ 24 und 24a bis c GG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen und "auf Grund Ihres Einverständnisses vom 01 12 94" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 die Vergütung (im Sinne des § 24a Abs. 1 GG) fest. Die Festsetzung lautet im Punkt d (die Zahlenangabe ist anonymisiert):

"d) Heiz- und Warmwasserkosten:

Die Vorleistung für Heiz- und Warmwasserkosten nach sonstiger Berechnungsart

beträgt zur Zeit S xxx"

Das erwähnte Einverständnis geht auf auf eine formularmäßige unter Zeile (so die Eigenbezeichnung der Untergliederungen im Formular) 15 vorgesehene "Erklärung des Bediensteten" auf dem (an das BKA gerichtete) Formular "Antrag auf Zustimmung zur Festsetzung der Vergütung für eine vom Bund angemietete Wohnung" zurück, mit dem er durch seine am 1. Dezember geleistete Unterschrift zur Kenntnis nahm, dass er - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen - die umseitig unter Zeile 14 angeführte Wohnungsvergütung zu entrichten haben werde. Zeile 14 enthält die Information über die monatliche Wohnungsvergütung als Summe aus den Zeilen 7 bis 13. Sie ist von einem der Organwalter der Behörde mit Datum 24.November 1994 unterfertigt. In den Zeilen 11 und 12, die den Heiz- bzw. den Warmwasserkostenanteil (einschließlich allfälliger demonstrativ aufgezählter Nebenkosten) aufschlüsseln, sind jeweils verschiedene Alternativen als Kästchen für die Aufteilung der Kosten vorgesehen, darunter in a) die Verteilung nach dem Nutzflächenschlüssel des Hauses und in d) die Verteilung "nach sonstiger Berechnungsart". Im Beschwerdefall wurde jeweils das Kästchen d) angekreuzt und mit dem maschinschriftlichen Zusatz:" FA.AWAS 40: 60" versehen. Diese Zahlen sind handschriftlich in "35:65" korrigiert.

Auf Grund von Beschwerden und Anträgen von drei Naturalwohnungsbenützern, die in Dachgeschosswohnungen dieses Objektes wohnen, die die Jahresabrechnungen 1996 und 1997 für die Heiz- und Warmwasserkosten einschließlich der sich daraus für sie ergebenden nicht unbeträchtlichen Zahlungsrückstände beeinspruchten und von der belangten Behörde (die bei zwei Beamten auf Grund ihrer Dienststellenzugehörigkeit auch Dienstbehörde erster und letzter Instanz ist, während bezüglich des dritten Beamten das Militärkommando Wien als Dienstbehörde erster Instanz zuständig ist) darüber einen bescheidförmigen Abspruch verlangten, gab die belangte Behörde beim Österreichischen Forschungs- und Prüfungszentrum Arsenal GesmbH im April 1998 ein Gutachten betreffend die Überprüfung des Wohnobjektes in Auftrag. In ihrem umfangreichen Gutachten (mit zahlreichen Beilagen), in dem die Aufgabenstellung, die Grundlagen des Gutachtens, die gegebene Situation und die Behandlung der Problematik dargestellt wird, kam die begutachtende Stelle im Abschnitt "Gutachterliche Aussage" im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die untersuchte Anlage in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) widerspreche; dies wurde in mehreren Punkten zusammenfassend dargestellt.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde dieses Gutachten den drei Einschreitern von der jeweils zuständigen Dienstbehörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In der Folge erließ die belangte Behörde für jene beiden Beamten, für die ihre Zuständigkeit als Dienstbehörde gegeben ist, jeweils (mit den Verwaltungsakten dieses Verfahrens vorgelegte) Bescheide, in denen der für die beiden Beamten im seinerzeitigen von ihr erlassenen Vergütungsbescheid (analog wie beim Beschwerdeführer festgesetzte) Aufteilungsschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten gemäß §§ 13 Abs. 1 und 2 DVG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG rückwirkend für nichtig erklärt wurde, der dafür vorgesehene Verteilungsschlüssel ab der 1995 erfolgten Zuweisung der Naturalwohnung auf den Nutzflächenschlüssel im Sinne des § 5 Abs. 2 HeizKG umgestellt und davon ausgehend für die Jahre 1995 bis 1997 die auf die jeweiligen Beamten in den Jahren 1995 bis 1997 entfallenden Teilvergütungen und die von ihnen erbrachten Vorleistungen aufgelistet wurden. Wie im Falle des dritten Beamten vorgegangen wurde, für den das Militärkommando Wien Dienstbehörde erster Instanz ist, wurde dem Verwaltungsgerichtshof nicht mitgeteilt; nach dem teilweise vorgelegten Schriftverkehr der belangten Behörde mit dieser Dienstbehörde ist aber anzunehmen, dass auch ihm von seiner Dienstbehörde ein ähnlicher Bescheid übermittelt wurde.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer ohne vorangegangene Befassung der nunmehr angefochtene Bescheid vom 1. April 1999 zugestellt. Nach seinem Spruch änderte die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen "gemäß § 24a Abs. 1 und 24b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit §§ 1 Abs. 1 und 13 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG 1984)" den Vergütungsbescheid des Heeres-Materialamtes vom 3.März 1995, wie folgt (Ortsangaben sind anonymisiert; Hervorhebungen im Original) ab:

"Für Ihre oben näher bezeichnete Naturalwohnung gelangt ab 1.1.1999 jener Anteil an den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten des Wohnhauses X zur Verrechnung, der dem Verhältnis der Nutzfläche Ihrer Naturalwohnung zur Gesamtnutzfläche des Objektes entspricht. Ihr Anteil am Heiz- und Warmwasserkosten beträgt daher ab 1.1.1999 1,63 vH. Die Teilvergütung beträgt zur Zeit S 556,04."

In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Vergütungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz angeordnet habe, dass sowohl die Heiz- als auch die Warmwasserkosten verbrauchskonform abzurechnen seien. Einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten eines Organwalters des Österreichischen Forschungs- und Prüfungszentrums Arsenal GesmbH könnten folgende Aussagen entnommen werden:

"1. Die Situation, rein auf die Wärmedämmung bezogen, würde den Anforderungen des HeizKG nicht widersprechen.

2. Das wesentliche Problem bei der konkreten Anlage ist, dass die über das Rohrleitungssystem abgegebene Wärme deutlich größer ist als die über die Heizkörper abgegebene, was den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 HeizKG widerspricht.

3. Eine Verbesserung der messtechnischen Situation ist nur durch eine deutliche Absenkung der Heizwassertemperatur zu erzielen. Dabei könnten sich jedoch massive Beschwerden seitens der Wohnungsbenützer in den unteren Geschoßen ergeben, da diese ihre Heizgewohnheiten drastisch ändern müssten.

4. Eine derartige Umstellung ist vermutlich nur mit einer globalen Ausstattung mit Thermostatventilen sinnvoll.

5. Die Absenkung der Heizwassertemperatur ist nur durch eine Verbesserung der Wärmedämmung im Dachterassengeschoß zu erzielen.

6. Bei einer weiteren Abrechnung der Heizkosten entsprechend dem individuellen Verbrauch ist eine Aufteilung in Nutzergruppen (Bereich Einrohrheizung, Bereich Zweirohrheizung) zweckmäßig.

7. Die entsprechend dem Baujahr doch geringe Wärmedämmung des Gebäudes wirkt sich durch den hohen Wärmebedarf im Dachterrassengeschoß zusätzlich negativ auf die Qualität der Heizkostenverteilung aus.

8. Eine Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung im Bereich der Dachterrassenwohnungen erscheint aus energetischer und messtechnischer Hinsicht und in Bezug auf verbesserten Wohnkomfort zweckmäßig. Ob jedoch durch die Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung die Anforderungen nach dem § 5 Abs. 3 HeizKG erfüllt werden können, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.

9. Inwieweit die Heizmitteltemperatur in einem konkreten Fall reduziert werden kann, hängt auch von der hydraulischen Situation bei der Verrohrung ab.

10. Ob sich die Heizmitteltemperatur mit vertretbarem Aufwand so weit reduzieren lässt, dass § 5 Abs. 3 HeizKG erfüllt werden kann, ist nicht mit Sicherheit vorhersehbar.

11. Ergänzend wird festgehalten, dass auch für das Jahr 1997 die Anforderung nach § 5 Abs. 3 des HeizKG nicht erfüllt ist.

12. Die verwendeten Warmwasserkostenverteiler sind veraltet und auf Grund des Alters unzuverlässig."

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere der §§ 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 sowie des § 5 HeizKG) traf die belangte Behörde folgende Feststellung (Hervorhebungen im Original):

"Dem in Rede stehenden technischen Gutachten kann entnommen werden, dass der Heiz- und Warmwasserverbrauch in Ihrer Naturalwohnung von Ihnen nicht überwiegend beeinflusst werden kann. Daher werden die Energiekosten ab 1.1.1999 zur Gänze nach beheizbarer Nutzfläche aufgeteilt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der oberwähnten Unterlagen vor), verzichtete aber auf die Vorlage einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Gemäß § 24b Abs. 4 GG in der Fassung des Art. II Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 (Inkrafttreten am 1. Jänner 1994) gilt für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei

1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten und 30 % für Warmwasserkosten und

2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche

zu erfolgen hat.

2. Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Das HeizKG, BGBl. Nr. 827/1992 (im Beschwerdefall ist nur die Stammfassung von Bedeutung), regelt in seinem II. Abschnitt die "Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile." (§§ 5 bis 15).

§ 5 lautet:

"Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

(1) Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch - bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) - überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflussbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.

(2) Ist die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen Gründen, insbesondere infolge der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder der Gestaltung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage und der Heizkörper, zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.

(3) Eine Untauglichkeit im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärmeverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflusst werden kann."

§ 9 regelt die Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten. Sein Abs. 2 sieht vor, dass dann, wenn weder eine Erfassung (Messung) noch eine Ermittlung nach Abs. 1 möglich ist, von den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten mindestens 60 vH und höchstens 80 vH der Heizung und der jeweilige Rest (also höchstens 40 vH und mindestens 20 vH) dem Warmwasser zuzuordnen sind.

§ 10 leg. cit. regelt die "Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten". Sein Abs. 1 sieht vor, dass von den Kosten für Heizung und Warmwasser der Wärmeabgeber mindestens 55 vH und höchstens 75 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen hat.

§ 13 HeizKG trifft nähere Bestimmungen für "Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen". Nach Abs. 1 können die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber einstimmig u.a. nach Z. 1 die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2 sowie nach Z. 2 jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens festlegen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung haben mangels einer entsprechenden Vereinbarung 1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und 2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.

3. DVG und DVV 1981

§ 13 DVG (der sich auf § 68 AVG bezieht) lautet auszugsweise (Abs. 1 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 29/1984, Abs. 2 in der Fassung des Art. IV Z. 8, BGBl. Nr. 362/1991):

"Zu § 68

(1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs.1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. ..."

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 25 DVV 1981 ist die nachgeordnete Dienstbehörde für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständig.

Nach § 2 Z. 7 DVV 1981 in der Fassung des Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 707/1991 sind im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung u.a. das Militärkommando Wien (lit. b) sowie das Heeres- Materialamt (lit. d) nachgeordnete Dienstbehörden.

II. Beschwerdeausführungen

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen vor, der mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderte rechtskräftige Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 3. März 1995 habe in seinem Punkt d) mit den Worten "nach sonstiger Berechnungsart" - ausgehend von der damaligen Abrechnung nach Zählgeräten - auch die Art der Heizkostenverteilung unter teilweiser Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauches geregelt. Das demnach festgelegte Kostenverrechnungssystem sei daher von der Rechtskraft jenes Bescheides umfasst. Weder lägen die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme vor, auf die sich die belangte Behörde auch gar nicht berufen habe, noch sei in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine neue Entscheidung (hier: Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels auf das Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen) gerechtfertigt hätte. Die Tatsachen seien die gleichen wie damals und auch die Rechtslage (insbes. das HeizKG) habe sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass ihr bei (nach § 80 BDG 1979 zugewiesenen oder überlassenen) Naturalwohnungen die nach § 5 Abs. 2 HeizKG dem Gericht eingeräumte Zuständigkeit (Umstellung der Energiekostenverteilung auf den verbrauchsunabhängigen Nutzflächenschlüssel bei aus technischen Gründen untauglicher, zumindest näherungsweiser Ermittlung der Verbrauchsanteile) zukomme. Auch wenn dies zutreffen sollte, liege im Beschwerdefall mit dem Bescheid vom 3. März 1995 eine rechtskräftige Verteilungsentscheidung vor; zweifellos sei auch nach § 5 Abs. 2 HeizKG ein Eingriff in eine einmal getroffene rechtskräftige Entscheidung nur nach den allgemeinen oben genannten Voraussetzungen zulässig. Schon deshalb sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Davon abgesehen sei im Beschwerdefall ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter seiner Einbeziehung überhaupt nicht durchgeführt worden. Insbesondere sei ihm das Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stütze, nie zur Kenntnis gebracht worden. Dem Bescheid könnten weder der Befund dieses Gutachtens (genaue Beschreibung des Heizungssystems sowie auch des Gebäudes) noch die fachlichen Überlegungen entnommen werden, auf die sich die Schlussfolgerungen, die allein in der Begründung wiedergegeben seien, stützten. Wäre ihm Parteiengehör zum gesamten Gutachten gewährt worden, hätte er im Verwaltungsverfahren dessen Unschlüssigkeit nachweisen können.

Außerdem hafte dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel an:

es fehlten nämlich Angaben zu den konkreten Tatsachen (wie z. B. Zustand von Heizung und Gebäude), an Hand derer die Schlüssigkeit des Gutachtens nachvollziehbar gewesen wäre. Bei gehöriger Verfahrensdurchführung und Bescheidbegründung hätte sich die Umstellung des Kostenverteilungsschlüsels auf die beheizbaren Nutzflächen auch deshalb als unzulässig herausgestellt, weil sich eine taugliche Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauches im Sinn des § 5 Abs. 2 HeizKG ergeben hätte; dies jedenfalls unter der Vorausetzung, dass der Bund seiner Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Zustand von Gebäude und Heizung zu sorgen, nachkomme.

Das Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es liege ein unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft in Punkt d) des Bescheides des Heeres-Materialamtes vom 3. März 1995 vor, kann dieser Vorwurf nicht abschließend geprüft werden. Die belangte Behörde stützt sich zwar in ihrem angefochtenen Abänderungsbescheid nach den im Spruch angeführten Gesetzesstellen ausdrücklich auf § 13 DVG, der für das Dienstrechtsverfahren zum Teil ergänzende, zum Teil abweichende Bestimmungen zu § 68 AVG, der im Übrigen aber auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden ist, enthält. Sie geht daher offenkundig davon aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Voraussetzungen für den Eingriff in einen rechtkräftigen Bescheid einer nachgeordneten Dienstbehörde vorliegen. Der (ausschließlich) in der Begründung zitierte § 5 HeizKG (insbesondere dessen Abs. 2 und 3) soll offenbar nur (vor dem Hintergrund der im Sachverständigen-Gutachten getroffenen Feststellungen) die materielle Richtigkeit der angeordneten Änderung des Kostenverteilungsschlüssels belegen.

Nach dem von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten § 13 DVG kommen (theoretisch) die drei im Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Abänderungsmöglichkeiten in Betracht:

a)

die Abänderung nach § 13 Abs. 1 DVG,

b)

die Abänderung nach § 68 Abs.2 AVG sowie

c)

die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG.

Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG scheidet schon nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides von vornherein aus. Eine solche war von der belangten Behörde offenkundig nicht beabsichtigt (vgl in diesem Zusammenhang auch den mit 1. Jänner 1999 festgesetzten Zeitpunkt der Wirksamkeit des neuen Abrechnungssystems für den Beschwerdeführer).

Von welcher der beiden übrigen Möglichkeiten die belangte Behörde aber ausgeht, bleibt mangels jeglicher Begründung völlig offen.

Eine rechtmäßige Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG kommt im Beschwerdefall jedenfalls nicht in Betracht. Der rechtskräftige Bescheid des Heeres-Materialamtes vom 3. März 1995 hat nämlich dem Beschwerdeführer ungeachtet seines Verpflichtungscharakters das subjektive Recht auf Abrechnung des auf ihn entfallenden Teiles der Heiz- und Warmwasserkosten "nach sonstiger Berechnungsart" eingeräumt, in das nur bei Zutreffen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Die Dienstbehörde erster Instanz hat damit zweifellos für den Beschwerdeführer den Verteilungsschlüssel für diese Art der Kosten festgelegt. In Verbindung mit der vom Beschwerdeführer abgegebenen vorangegangenen (formularmäßig vorgesehenen) Erklärung vom 1. Dezember 1994 auf dem Formular "Antrag auf Zuweisung zur Festsetzung der Vergütung für eine vom Bund angemietete Wohnung", die sich auf die zuvor (vgl. die Datierung) ermittelte Berechnung der Vergütung durch einen Organwalter bezieht, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Dienstbehörde erster Instanz damit den (teilweise) verbrauchsorientierten Aufteilungsschlüssel zu Grunde gelegt hat, wie er auch in § 24b Abs. 4 Z. 2 GG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 16/1994 vorgesehen ist. Davon geht auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus. Nach diesem unbestritten gebliebenen Aufteilungsschlüssel (65:35) sind die Heiz- und Warmwasserkosten im Übrigen auch in den Folgejahren mit dem Beschwerdeführer abgerechnet worden. Dieser Inhalt des Punktes d) des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 3. März 1995 schließt aber die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG aus, der sich nur auf Bescheide bezieht, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist.

Die Abänderungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 DVG kann - anders als im Fall des § 68 Abs. 2 oder 4 AVG - nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden. Voraussetzung für deren rechtmäßige Handhabung sind aber Feststellungen aus dem Tatsachenbereich, dass die im Gesetz gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Mangels jeglicher Begründung kann dies - unbeschadet des Umstandes, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten nichts darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen nach § 13 Abs.1 DVG im Beschwerdefall gegeben sein könnten - vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht abschließend überprüft werden. Schon dieser Begründungsmangel belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das gilt auch für den Fall, dass man davon ausginge, es handle sich bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Bestimmung des § 13 DVG um ein Fehlzitat und die belangte Behörde in ihrem Bescheid in Wahrheit von einer in der Zwischenzeit - gemessen am Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 3. März 1995 - wesentlichen Änderung des Sachverhaltes ausgegangen wäre. Abgesehen vom Fehlen jeglicher Begründung, die auch die Prüfung einer solchen Annahme der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzieht, wäre bei ihrem Zutreffen die Zuständigkeit der belangten Behörde, die sich in diesem Fall ja nicht mehr auf § 13 DVG stützen könnte, in Frage gestellt (vgl. § 2 Abs. 2 DVG iVm § 1 Abs. 1 Z. 25 und § 2 Z. 7 lit. d DVV 1981)

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang zu folgender Äußerung veranlasst, die im "fortgesetzten" Verfahren (wenn auch vor einer anderen Behörde) eine Rolle spielen könnte:

§ 24b Abs. 4 GG ordnet in seinem ersten Halbsatz die Geltung des II. Abschnittes des HeizKG an, übernimmt aber hinsichtlich der Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten und der Aufteilung der Energiekosten nur die in dessen § 13 Abs. 3 geltende Anordnung. Daraus ist zum einen abzuleiten, dass ein verbrauchsorientierter Aufteilungsschlüssel im öffentlich-rechtlichen Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis nach § 80 BDG 1979 nicht Gegenstand einer Vereinbarung (und zwar auch nicht in den Grenzen, die das HeizKG für seinen Geltungsbereich nach seinen §§ 9 Abs. 2 und 10 zulässt) sein kann. Zum anderen ist aber in Verbindung mit der im II. Abschnitt getroffenen Regelung des § 5 HeizKG abzuleiten, dass die verbrauchsabhängige Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nur dann zu erfolgen hat, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung vorliegen. Dass § 5 HeizKG im Anwendungsbereich des § 24b GG nicht gelten soll, lässt sich dem GG nicht entnehmen und würde auch im Ergebnis zu offenkundig sachwidrigen Ergebnissen führen.

Da die §§ 24a bis 24c GG erkennbar vom Gedanken getragen sind, der Dienstbehörde für die Festlegung der Vergütungen für die nach § 80 BDG 1979 (oder vergleichbaren Bestimmungen) in einem öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnis überlassenen Dienst- und Naturalwohnungen entsprechende Vorschriften zur Hand zu geben, hätte es zur Begründung der Gerichtszuständigkeit nach § 5 Abs. 2 HeizKG auch für das öffentlich-rechtliche Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis einer ausdrücklichen Klarstellung im GG selbst bedurft, die über den bloßen Verweis über die Geltung des II. Abschnittes dieses Gesetzes im ersten Halbsatz des § 24b Abs. 4 GG hinausgeht. Da es an einer solchen ausdrücklichen Kompetenzzuweisung an die Gerichte im GG fehlt, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob sich die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Handhabung des § 5 Abs. 2 HeizKG im Bereich der öffentlich-rechtlich zugewiesenen oder überlassenen Dienst- oder Naturalwohnungen nicht auch aus einer verfassungskonformen Auslegung ergibt.

§ 5 Abs. 2 HeizKG ermächtigt seinem Inhalt nach das Gericht, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abweichend von einer verbrauchsabhängigen Aufteilung eine (vom Einzelverbrauch) unabhängige Kostenaufteilung nach den beheizbaren Nutzflächen vorzunehmen. Das Gesetz sieht dabei nicht vor, dass die Voraussetzungen für eine derartige Umstellung des Systems der Kostenaufteilung durch eine Änderung des Sachverhaltes herbeigeführt wurden. Lege non distiguente ermächtigt diese Bestimmung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher auch zur Korrektur einer von Anfang an mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden verbrauchsabhängigen Kostenaufteilung, wenngleich nur mit Wirkung für die Zukunft. Erfasst werden von § 5 Abs. 2 HeizKG zweifellos auch die "fiktiven" Vereinbarungen nach § 13 Abs. 3 leg. cit. Überträgt man den Regelungsinhalt dieser Bestimmung auf den Bereich der öffentlich-rechtlichen Natural- bzw. Dienstwohnungsverhältnisse nach § 80 BDG 1979, bedeutet dies, dass dadurch die Dienstbehörde ermächtigt wird, bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer rechtserheblichen Änderung im Sachverhaltsbereich eine Abänderung des Systems der Kostenaufteilung vorzunehmen. Mit anderen Worten:

§ 5 Abs. 2 HeizKG enthält in Verbindung mit § 24b Abs. 4 GG eine (inhaltlich begrenzte) spezielle Ermächtigung, in einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine verbrauchsabhängige Aufteilung vorgeschrieben wurde, einzugreifen und damit auch in ein mit diesem Bescheid ungeachtet seines Verpflichtungscharakters verbundenes subjektives Recht.

Zu bedenken ist allerdings, dass § 13 Abs. 2 DVG auf diesen Fall nicht Bedacht nimmt und mangels einer Regelung im Sinn des § 2 Abs. 1 DVG im GG daher die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 DVG iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 25 und 2 (hier: Z. 7 lit. d) DVV 1981 zu ermitteln ist. Dass dies zu einem besonderen Koordinationsaufwand und Abstimmungsbedarf führt, der die Durchführung solcher Verfahren unnötig kompliziert, wenn in einem Wohnobjekt Beamte wohnen, für die verschiedene Dienstbehörden (wenn auch vielleicht aus demselben Ressortbereich) zuständig sind, und dies in hohem Grade unzweckmäßig ist, hat bei der nur am Gesetz orientierten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu bleiben. Es ist nicht seine Aufgabe, wenig durchdachte Verweisungen des Gesetzgebers, die der Vollziehung geradezu juristische "Trapezkunststücke" abverlangen, in Überschreitung der anerkannten Auslegungsregeln aus Zweckmäßigkeitsgründen zu korrigieren.

Dass auch die weiteren Verfahrensrügen des Beschwerdeführers (keine Beiziehung im vorliegenden Verfahren, insbesondere keine Wahrung des Parteiengehörs und Begründungsmängel) zutreffen, ist offenkundig. Es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, dass sich die belangte Behörde damit über elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens hinweggesetzt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. April 2000

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X00

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten