TE OGH 2018/2/27 2Ob31/18z

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2013 verstorbenen M***** S*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. H***** S*****, 2. J***** S*****, 3. M***** T*****, und 4. M***** M*****, sämtliche vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, sowie 5. W***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst- bis Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 1 R 301/17y-162, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. 1. 2017 stellte das Erstgericht das Erbrecht des Fünftantragstellers fest und wies die Erbantrittserklärungen der Erst- bis Viertantragsteller ab. Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen wurde die strittige Echtheit des Testaments vom 25. 2. 1985 bejaht. Dabei vermochte sich das Erstgericht auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen zu stützen, das die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ attestierte.

Die Erst- bis Viertantragsteller legten mit ihrem (ua) auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestützten Abänderungsantrag ein Privatgutachten vor und behaupteten, es werde darin aufgrund neuer Unterschriftenvergleiche festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Testament „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht von der Erblasserin stamme. Noch in ihrem Revisionsrekurs sehen sie darin eine die begehrte Abänderung rechtfertigende „neue Tatsache“.

Rechtliche Beurteilung

Tatsächlich halten die Privatgutachter eine Fälschung aber (bloß) für „wahrscheinlich“, worauf schon die Vorinstanzen mehrfach hingewiesen haben. Bei Anwendung des auch für die Echtheit eines Testaments und deren Widerlegung relevanten Beweismaßes der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl 2 Ob 78/17k mwN) fehlte es daher von vornherein am Nachweis einer „neuen Tatsache“ und damit an der Eignung des Antrags, eine den Erst- bis Viertantragstellern günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl 10 Ob 12/09a; RIS-Justiz RS0044676).

Die mit dieser Rechtsprechung im Einklang stehende Beurteilung des Rekursgerichts wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Schlagworte

;Erb- und Verlassenschaftssachen;

Textnummer

E120846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00031.18Z.0227.000

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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