TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W189 2128097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W189 2127510-1/8E

W189 2169863-1/6E

W189 2128095-1/8E

W189 2128097-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 (ad 1.), 28.07.2017 (ad 2.) und 06.05.2016 (ad 3. und 4.) zu den Zl. 1031391410-150464921 (ad 1.), Zl. 1051535702-150145907 (ad 2.) Zl. 1031729503-150465006 (ad 3.), und Zl. 1061376604-150369619 (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt III. und IV. der

angefochtenen Bescheide werden gemäß § 57 AsylG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der BF1 und die BF3 waren Lebensgefährten. Der BF4 ist deren gemeinsames minderjähriges Kind. Die BF2 ist die Mutter des BF1. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, Christen (russisch-orthodoxe Kirche) und der Volksgruppe der Ukrainer zugehörig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und sie beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe. Deshalb war die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF4 und alle zusammen als die BF bezeichnet.

Der BF1 stellte am 15.09.2014 und die BF3 am 22.09.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge wurde ein Dublin-Verfahren mit dem Mitgliedstaat Polen durchgeführt. Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesamtes wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 abgewiesen und die Zurückweisung der Anträge erwuchs in Rechtskraft. Die Außerlandesbringung des BF1 und der BF3 wurde wegen der bevorstehenden Geburt des BF4 aufgeschoben. Für den nachgeborenen BF4 stellten seine Eltern am 13.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt vom 26.09.2014, rechtskräftig seit dem 30.09.2014, zur Zahl XXXX wurde der BF1 wegen der mehrfachen Verwendung eines total gefälschten tschechischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität im Rechtsverkehr gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Notlage des Angeklagten gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.

Die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz für sich und den BF4 brachten der BF1 und die BF3 am 06.05.2015 ein. Am 08.05.2015 wurden sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen.

Der BF1 gab an, seine Mutter und sein Bruder seien seit zwei bis drei Jahren in Österreich. Seine Schwester wohne seit etwa zehn Jahren in Österreich und sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom 14.09.2014 habe er Österreich nicht verlassen. Sein erstes Asylverfahren sei vor etwa zwei Monaten negativ beendet worden. Seine Lebensgefährtin und er hätten in der Zwischenzeit einen Sohn bekommen. Da sie wegen den Kriegswirren nicht nach Hause in die Ukraine könnten, würden sie nun einen neuerlichen Asylantrag stellen. Schlimmstenfalls müsse er zum Militär einrücken. Er habe Angst um sein Leben. Mittlerweile habe er ein Schustergeschäft. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Er habe einmal einen Blödsinn mit einem Reisepass gemacht, seitdem habe er Probleme bei der Asylbehörde.

Die BF3 gab an, sie habe in Österreich bis auf ihren Lebensgefährten und ihren Sohn keine Verwandten. Seit der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag habe sie Österreich nicht verlassen, sie sei immer bei ihrem Lebensgefährten gewesen. Am 07.03.2015 habe sie ihren Sohn entbunden. Ihr Lebensgefährte könne wegen der Kriegswirren nicht in die Ukraine zurück. Er fürchte, dass er zum Militär einrücken müsse und habe Angst um sein Leben. Sie wolle mit ihrem Sohn bei ihrem Mann bleiben, wenn möglich in Österreich. Sie persönlich habe bei einer Rückkehr in ihre Heimat vielleicht nichts zu befürchten, obwohl derzeit Krieg herrsche, aber sie wolle bei ihrem Lebensgefährten bleiben. Ihr Lebensgefährte sei, denke sie, im Jänner 2013 zu Hause in der Ukraine gewesen. Er sei im Februar bereits wieder nach Österreich gereist. Sie sei im Jänner 2014 nach Österreich gereist und bis Juli 2014 geblieben. Sie sei dann wieder in die Ukraine zu ihrem zweiten Kind gereist, das bei seinem Vater lebe. Sie habe zwar vermutet, in Österreich schwanger geworden zu sein, habe es aber zu Hause erst bestätigt bekommen. Nachdem ihr erstes Kind bei seinem Vater lebe, habe sie sich entschlossen nach Österreich zu reisen. Dies sei im September 2014 gewesen. Damals habe sie ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt.

Am 14.07.2015 teilte die Landespolizeidirektion dem Bundesamt mit, dass ein Strafverfahren gegen den BF1 wegen des Verdachtes auf Verleumdung gemäß §297 Abs. 1 1. Fall StGB eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.

Am 29.02.2016 wurden der BF1 und die BF3 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab an, er sei selbstständig als Schuhmacher, tätig. Er habe in Österreich außer seinem Sohn noch seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester. Er habe nur einen Sohn, seine Lebensgefährtin habe noch eine Tochter. Die Verwandten seien Asylwerber, außer der Schwester. Diese habe ein Visum. Er habe in Österreich keine sozialen Bindungen. Er habe Deutschkurse absolviert. Er sei gesund. Er habe auch in der Ukraine als Selbstständiger mit Schuhen gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt bestritten. Das erste Mal habe er die Ukraine bereits 2004 verlassen. Er sei ein halbes Jahr in Österreich gewesen. Dann sei er von der Polizei erwischt und in die Ukraine zurückgebracht worden. Er habe damals auch einen Asylantrag gestellt. Danach sei er oft nach Österreich gekommen. Im Jahr 2008 habe er sich hier niedergelassen. Er sei damals immer mit einem Touristenvisum eingereist habe und dieses immer wieder verlängern lassen. Zuletzt sei er von 25.12.2013 bis 16.01.2014 in der Ukraine gewesen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, war nie in Haft oder hatte mit der Polizei zu tun. Der BF1 legte ein Dokument vor, welches zeige, dass er zum Militär einrücken hätte müssen. Es handle sich um eine Kopie, das Original könne er sich nicht senden lassen. Das Original sei dem zuständigen Polizisten gebracht worden, eine Art Dorfpolizist, dieser habe ihm die Kopie davon elektronisch übermittelt. Es sei bei ihnen so, wenn die Person nicht anzutreffen sei, dann würden die Militärs die Vorladung dem Dorfpolizisten bringen. Der Polizist sei ein Bekannter von ihm. Er habe sie ihm dann per E-Mail geschickt. Es sei so, dass die Polizei in so einem Fall die Aufgabe habe, den Wehrpflichtigen stellig zu machen und zu mobilisieren. Niemand habe den Einberufungsbefehl unterschrieben, auch nicht in seinem Namen. Das Schreiben habe auch niemand entgegen genommen, die Einberufung liege jetzt bei der Polizei. Wenn er wieder in die Ukraine komme, werde ihm diese zugestellt und er werde mobilisiert. Das Schreiben habe er vor vier Monaten erhalten, er habe aber bereits am 09.02.2015 davon erfahren. Er habe noch keinen Militärdienst geleistet. Er habe am pädagogischen Institut studiert und als Student einen Aufschub erhalten. Der Aufschub habe gegolten, solange man studiert habe. Er habe drei Jahre studiert, dann sei seit 2003 eine Pause gewesen und 2010 habe er das Diplom gemacht. Man sei nur bis zum 25. Lebensjahr eingezogen worden. Erst 2014 oder 2015 sei dieses Gesetz geändert worden, dass Männer bis zum 27. Lebensjahr eingezogen würden. In dem Einberufungsbefehl stehe, dass er eine zweiwöchige Mobilisierungsvorbereitung absolvieren solle, um dann mobilisiert zu werden. Anfang 2014 habe er die Ukraine verlassen, weil schon der Krieg begonnen habe und der Ukraine die Krim weggenommen worden sei. Er sei ein normaler Mensch, der es kategorisch ablehne, zu kämpfen. Er könne einen anderen Menschen nicht angreifen und vor allem nicht auf andere Menschen schießen, das sei ihm unmöglich. Er sei gegen den Krieg insgesamt und im Speziellen gegen diesen, in welchem nicht klar sei, wer gegen wen kämpfe. Er sei nicht persönlich von den Kämpfen betroffen gewesen, weil er rechtzeitig weggefahren sei. Erstens hätte er bei einer Rückkehr um seine Frau und die Kinder Angst und wenn sie ihn einziehen würden, würde keiner wissen ob er zurückkehre. Sie würden dann ohne Vater zurückbleiben. Er sei wirklich jemand, dem es unmöglich sei, an einem Krieg teilzunehmen. Es gebe ein neues Gesetz, wenn er dort sei und einem Befehl nicht Folge leiste, dann habe der Kommandant das Recht ihn zu erschießen. Solange er aber nicht dort sei, würde er nicht erschossen, könnte jedoch in das Gefängnis kommen. Derzeit müsse man in der Ukraine mit allem rechnen. Er sei ja nicht zum Wehrdienst einberufen worden, sondern in den Kriegsdienst. Darauf stünden in der Ukraine bis zu sieben Jahren Haft. Er sei unbefristet haftbar für die Wehrdienstverweigerung nach einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung. Er sei nie illegal in Österreich aufhältig gewesen. Er habe immer ein Visum gehabt. Einen Aufenthaltstitel in Österreich habe er nie gehabt. Er habe auch nie einen beantragt. Der längste Zeitraum den er sich in Österreich aufgehalten habe, sei ein Jahr lang gewesen. Er wolle nicht kämpfen, er sei ein friedlicher Mensch. Befragt, warum er sich nicht zum Ersatzdienst gemeldet habe, gab der BF1 an, er habe nicht bestimmen können, wohin man ihn schicke. Möglicherweise hätte er nur ein Auto fahren sollen, aber es sei konkret um Mobilisierung gegangen. Er könne jetzt in der Armee nicht mehr um einen Ersatzdienst ersuchen, da er ja in der Vergangenheit auch nichts anderes in der Armee gelernt habe. Er habe damals nicht an die Armee gedacht. Niemand habe damals gedacht, dass sie in der Ukraine Krieg haben würden. Wenn jemand studiere und als Akademiker auf den Arbeitsmarkt komme, sei er befreit. Er sei Lehrer für Sport und Pädagogik und habe auch Tourismus studiert. Er sei im Besitz von Zeugnissen oder Diplomen, aber habe sie nicht hier.

Der BF1 legte in der Einvernahme folgende Dokumente vor:

-

Gewerbeanmeldung vom 09.10.2015 für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - Zeugnis zum Abschluss des Lehrgangs "Instandsetzen von Schuhen" beim WIFI vom 12.06.2015

-

Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.10.2015

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Kopie der e-card des BF1

-

Mietvertrag über eine Wohnung vom 31.01.2014

-

Einberufungsbefehl aus der Ukraine (auf Ukrainisch und ohne Briefkopf)

Die BF3 gab an, sie beziehe 200 Euro Sozialhilfe im Monat und erhalte 90 Euro für ihr Kind. Ihr Mann erziele Einkünfte und finanziere sie mit. Sie sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Sie habe in Österreich die Familie ihres Mannes. Bis auf ihren Mann und ihr Kind hätte sie in Österreich keine sozialen Bindungen. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs bei der Caritas. Zuvor habe sie das nicht tun können, da ihr Kind noch zu klein gewesen sei. Ihr Sohn und sie seien gesund. Sie sei nicht verheiratet. Ihre erste Ehe sei im März 2013 geschieden worden. Aus der Ehe stamme ihre minderjährige Tochter. Diese würde sich in der Ukraine bei ihren Großeltern aufhalten. In der Ukraine hätten die Eltern die BF3 finanziert. Sie selbst habe nicht gearbeitet. Sie sei am 16.01.2014 aus der Ukraine ausgereist und am 17.01.2014 in Österreich angekommen. Sie habe zu ihrem Mann gewollt. Im Dezember 2013 hätten sie sich näher kennengelernt. Er sei ihr aber bereits früher bekannt gewesen. Seit Dezember 2013 seien sie zusammen. Am 16.01.2014 seien sie gemeinsam aus der Ukraine ausgereist. In der Ukraine habe der Krieg begonnen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Mann in den Krieg ziehe, er sei ein sehr guter Mensch. Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder eines Tages fragen würden, was mit ihrem Vater passiert sei und sie sagen müsse, er wäre in den Krieg gezogen und habe andere Menschen getötet. Sie wolle einfach einen Mann haben und ihre Kinder einen Vater. Ihrem Glauben entsprechend sei es nicht erlaubt, andere Menschen zu töten. Wenn sie in die Ukraine zurückmüsste, würde ihr Mann einberufen. Er habe ja eine Vorladung bekommen. Für ihren Sohn fürchte sie, dass er dort ohne Vater aufwachsen müsse. Dieser würde eingezogen und dann wären sie ohne ihn. Ihr erster Mann habe nicht erlaubt, dass sie ihre Tochter nach Österreich mitnehme. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie bereits schwanger mit ihrem Sohn gewesen. Am 07.07.2014 sei sie noch einmal für zwei Monate in die Ukraine gefahren. Dort habe sie erfahren, dass sie schwanger sei. Damals habe sie mit ihrer Tochter nach Österreich fahren wollen. Aber ihr erster Mann habe nicht zugestimmt. Am 19.09.2014 sei sie erneut nach Österreich gekommen. Sie sei nur in die Ukraine gefahren, um ihre Tochter zu holen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 bzw. 06.05.2016 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 06.05.2015 der BF1, BF3 und BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchteil IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das BFA an, die Ausführungen des BF1 und der BF3 zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig gewesen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung drohen würde. Es liege in ihrem Fall keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor. Der BF1 befinde sich eigenen Angaben zu Folge seit 2008 in Österreich. Bis 2014 habe er unter falscher Identität mit gefälschten Dokumenten in Österreich gelebt. Er lebe in einer Lebensgemeinschaft. Die BF3 befinde sich seit 2014 in Österreich und sei zwischenzeitlich ausgereist. Sie sei illegal eingereist. Seit der Einbringung ihres Antrages regle sie den Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie arbeite nicht und spreche nicht deutsch. Sie sei unbescholten. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich das gesamte Familienleben des BF1 auf seine Lebensgefährtin und seinen Sohn, gegen den ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei, gründe. Er könne daher das Familienleben im Heimatland fortführen. Die Schwester des BF1, welche in Österreich lebe, stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Es liege daher kein Eingriff ins Familienleben vor. Die BF3 habe demgegenüber noch eine Tochter und ihre Eltern in der Ukraine. Der BF1 sei illegal eingereist und habe sich in Österreich unter einer falschen Identität niedergelassen. Er spreche Deutsch und sei selbstständig. Er habe keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF spreche nicht deutsch und habe keinerlei soziale Anbindungen an Österreich. Schließlich werde das Privatleben der BF 1, BF 3 und BF4 im Fall ihrer Ausweisung nicht im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt, da sich aus dem Leben des BF1 in Österreich keine Bindung an Österreich ableiten ließe. Dass er sich innerhalb der Zeit die er in Österreich verbracht habe in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von ihrem Heimatland entfernt hätte und vielmehr eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, sei vor allem aufgrund der von ihm herbeigeführten Täuschung österreichischer Behörden nicht hervorgekommen.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF1, BF3 und BF4 am 07.06.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Erstbehörde habe das Fluchtvorbringen des BF1 nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht möge die rechtliche, aber auch die faktische Lage durch einen Experten für die Ukraine überprüfen lassen. Die belangte Behörde hätte auch die Rückkehrsituation des BF1 im Lichte der aktuellen Länderinformationan zur Ukraine einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Existenzgefährdung durch staatliche, als auch durch rechtsextremistische Strukturen. Schließlich resultiere aus den angeführten Verfahrensmängeln, dass es der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage mangle, weswegen daraus auch keine richtige rechtliche Beurteilung gezogen hätte werden können.

Die BF2 stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 07.02.2015 und wurde am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen. Sie gab an, ihre Tochter und ihre zwei Söhne seien ebenfalls in Österreich. Die Söhne hätten in Österreich um Asyl angesucht. Sie habe in der Ukraine am 04.02.2015 einen LKW-Fahrer ausfindig gemacht, der sie auf der Ladefläche seines Fahrzeuges bis nach Wien gebracht habe. Anschließend habe sie von einer Telefonzelle aus ihre Tochter angerufen, welche sie kurze Zeit später abholte. Die Reise habe zwei Tage gedauert. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 an, vor einiger Zeit seien zwei in zivil gekleidete Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihren beiden Söhnen gesucht. Sie habe ihnen gesagt, dass sie sich in Österreich befinden würden. Daraufhin hätten sie ihr gedroht und gesagt, dass wenn ihre beiden Söhne nicht persönlich bei ihnen erscheinen würden, würde sie an ihrer Stelle Probleme bekommen. Sie seien noch ein zweites Mal gekommen, hätten ihr wieder gedroht und Geld von ihr verlangt. Vor einiger Zeit seien Militärladungen für ihre beiden Söhne zu ihr nach Hause zugestellt worden. Sie vermute, dass die beiden Männer aus diesem Grund zu ihr nach Hause kommen würden. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und beschlossen, nach Österreich zu flüchten.

Am 04.04.2017 wurde die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Die BF2 gab an, sie nehme Medikamente gegen Blutdruck. Ansonsten sei sie gesund. Sie habe eine Schwester in der Ukraine, zu der sie regelmäßig Kontakt via Skype habe. Seit etwa zehn Jahren sei sie geschieden. Sie habe eine Tochter und zwei Söhne, die alle in Österreich aufhältig seien. Sie habe zwanzig Jahre im Handel gearbeitet und circa sechs Jahre in einem Altenheim. Sie habe die Ukraine im Februar 2015 illegal verlassen und sei direkt nach Wien eingereist. Nach dieser Einreise sei sie nicht mehr in der Ukraine gewesen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die BF2 an, sie habe einen großen Grund. Es gebe terroristische Angriffe. Irgendwelche Leute würden nach Hause kommen und von Leuten Geld haben wollen. Sie hätten ihre Kinder zum Krieg einberufen wollen. Die Kinder seien aber nicht mehr da gewesen, weil sie geflüchtet seien. Dann hätten sie Geld von ihr haben wollen. Diese Leute würden zum Haus kommen, es sei ein Privathaus, es würden dort viele Leute wohnen. Sie würden immer den Hausbesorger befragen, wo die Leute seien. Sie wisse nicht, welcher Volksgruppe die Leute angehören würden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Aber sie bekomme auch wenig Pension, etwa dreißig Euro. Die Leute könnten nicht überleben. Sie habe hier Kinder und niemanden, zu dem sie zurückgehen könne. Befragt, wie die Bedrohungen konkret abgelaufen seien, schilderte die BF2, dass die Personen gekommen seien und nach ihren Kindern gefragt hätten. Sie habe nur mehr selten im Haus geschlafen, sie habe bei ihrer Schwägerin übernachtet. Nach Details befragt gab die BF2 an, es seien zwei oder drei Männer gewesen. Sie seien nicht lange da gewesen, sie hätten das Haus angeschaut. Es seien immer andere Personen gewesen, die gekommen seien. Diese Personen seien jeden Monat ein- oder zweimal gekommen. Das erste Mal sei sie etwa ein halbes Jahr bevor sie aus der Ukraine geflüchtet sei, bedroht worden. Sie könne sich nicht an das Monat erinnern. Das letzte Mal sei etwa eine Woche bevor sie ausgereist sei gewesen. Bei der letzten Bedrohung seien die Leute sehr aufgeregt und böse gewesen. Sie hätten gesagt, sie würden das letzte Mal kommen. Wenn sie nicht sage, wo ihre Kinder seien, würden sie anders mit ihr reden. "Er" habe sie körperlich angegriffen und sie geschüttelt. Er habe gesagt, das Haus würde nicht mehr da stehen. Falls sie ihre Kinder nicht hergebe bzw. kein Geld gebe, dann würde sie das spüren. Sie hätten gesagt, dass sie keinen Spaß machen würden. Sie sei nicht verletzt worden. Die Bedroher hätten circa 1000 bis 2000 Euro verlangt, aber keine konkrete Summe genannt. Sie habe nie etwas bezahlt. Jemand anderes aus dem Dorf habe bezahlt, manche hätten bezahlt. Insgesamt sei sie circa zehn Mal aufgesucht worden. Sie denke, dass die ukrainische Regierung wie eine kriminelle Organisation sei und dass die Leute von der Regierung geschickt worden seien. Es würden keine einfachen Leute kommen, sie seien gut angezogen. Es seien auch offizielle Ladungen gekommen. Sie würden die Ladungen aber nicht an Dritte Personen geben. Sie würden die Papiere herzeigen, aber sie nicht übergeben. Befragt, warum sie, obwohl sie über einen Zeitraum von circa sechs Monaten bedroht worden sei, nie tatsächlich Geld habe zahlen müssen, gab die BF3 an, sie denke, es sei eine zu kurze Zeit gewesen. Das letzte Mal seien sie aber sehr brutal gewesen und hätten ihr etwas antun wollen. Sie habe gedacht, es würde alles nicht so ernst werden. Als sie noch in der Ukraine gewesen sei, seien die Ladungen nicht sehr oft gewesen. Sie sei nur von der Bezirksstelle angerufen worden, die Ladungen selbst habe sie nicht gesehen. Sie sei zwei bis drei Mal angerufen worden. Seitdem sie in Österreich sei, sei es öfter geworden. Ihre Schwester sei von der Bezirksstelle angerufen worden, dass die Ladungen da seien. Die Schwester habe immer gesagt, dass sie alle nicht da seien. Absender der Ladungen sei die Bezirksstelle gewesen. Es könne nur vom ukrainischen Militär kommen, sie wisse es aber nicht genau. Am Tag vor der Ausreise habe sie Stress gehabt. Sie habe überlegt, wie sie das Land verlassen werde. Sie habe nur Vorbereitungen für die Flucht getroffen. Sie denke, wenn sie zurückgehen würde, würden sie sie finden. Es würde keinen Kompromiss von deren Seite geben. Ihre Schwester habe eine Pension in der Ukraine. Die Tochter ihrer Schwester lebe in Österreich und helfe ihrer Mutter. Weitere Familienangehörige in der Ukraine habe sie nicht. Befragt, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen andern Landesteil in der Ukraine gezogen sei, erklärte die BF2, dass sie nicht wüsste, wohin. In der ganzen Ukraine sei es schwer, einen Job zu finden. Sie müsse eine Wohnung anmieten, das sei auch teuer. Zwischen der letzten Bedrohung und ihrer Ausreise seien ein bis zwei Tage vergangen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie bei ihrer Schwester verbracht. Sie habe in Österreich nicht gearbeitet. Sie erhalte 300 Euro und ihre Tochter unterstütze sie. Sie wohne privat, für die Miete komme die Grundversorgung auf. Sie besuche keinen Deutschkurs. Auf die Frage nach ihrer Freizeitgestaltung konnte die BF3 auf Deutsch eine kurze Antwort geben. Nachgefragt gab die BF3 weiter an, sie gehe zur Kirche. Sie könnte beim Roten Kreuz mithelfen, sie sei offen für alles. Sie habe eine Freundin in Österreich. Außerdem habe sie ihre Kinder und eine Nichte hier. In Österreich habe sie mit diesen nicht zusammengelebt. Hier lebe sie mit zwei Studenten. Im Alltag gehe sie spazieren, zu ihren Kindern oder zu Freunden. Sie wolle nicht nach Hause fahren, ihre Kinder auch nicht. Sie bitte darum, dass die österreichische Botschaft etwas ausstelle, dass sie hier leben können. Ihre Kinder seien selbstständig und hätten Firmen. Sie würden selbst Geld verdienen. Ergänzend gab die BF3 nach Rückübersetzung der Niederschrift an, dass sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, nachdem sie andere sichere Drittstaaten durchquert habe, weil sie hier Kinder habe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz vom 07.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchteil IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die BF2 sei bei der Darlegung ihrer Fluchtgründe nur sehr oberflächlich auf die Geschehnisse eingegangen. Sie habe selbst auf wiederholte Nachfrage nur eine leere Rahmengeschichte ohne Details wiedergegeben. Es habe aus ihrer unkonkreten und vagen Schilderung demnach nicht geschlossen werden können, dass es sich um tatsächlich von ihr selbst erlebte Ereignisse gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um eine gedankliche Konstruktion handle. Die BF2 sei arbeitsfähig, spreche die Sprache ihres Heimatlandes und auch ihr Lebensmittelpunkt vor der Ausreise sei in der Ukraine gewesen. Es sei ihr zuzumuten, sich wieder in der Ukraine niederzulassen, zumal sie auch schulische und berufliche Erfahrung gesammelt habe, über ein familiäres Netzwerk in der Ukraine verfüge und fast ihr gesamtes Leben dort verbracht habe. Die Feststellungen zu ihren Angehörigen in Österreich seien aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben getroffen worden. Eine besondere Integrationsverfestigung habe sich nicht ergeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, sie erachte im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der BF 2 grundsätzlich als unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und so auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen gewesen sei. Zur Versagung des subsidiären Schutzes führte das Bundesamt aus, dass, wie schon in der Begründung über den Asylantrag ausgeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Die BF2 führe in Österreich kein Familienleben. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts habe sie noch keine verfahrensrelevanten Kontakte knüpfen können.

Gegen diesen Bescheid brachte die BF2 am 30.08.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen an, die belangte Behörde berufe sich auf "Pseudoerkenntnisse", etwa dass sich geflüchtete Menschen ganz genau an einschneidende Erlebnisse erinnern müssten, wenn sie das Vorbringen der BF als unglaubwürdig beurteile. Bei genauerer Betrachtung seien die von der Erstbehörde aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der BF2 gar keine solchen. Die belangte Behörde habe die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Es fehle der Entscheidung an einer sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage.

Gegen den Bescheid des BFA betreffend die minderjährige Tochter der BF3 aus erster Ehe, mit dem deren Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2016 abgewiesen wurde, wurde kein Rechtsmittel erhoben und dieser erwuchs in Rechtskraft.

Das Asylverfahren des volljährigen Bruders des BF1 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2017 rechtskräftig negativ entschieden und dieser ist seit dem 18.01.2018 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst.

Am 24.10.2017 fand die mündliche Verhandlung über die Beschwerden aller vier BF vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gaben die BF3 an, ihre Kinder und sie seien Gott sei Dank gesund, der BF1, dass es ihm gut gehe und die BF2, dass sie an hohem Blutdruck leide und in ihrer Heimat schon eine Behandlung erhalten habe.

Der Vertreter der BF gab an, dass der BF1 und die BF2 nunmehr jeweils verheiratet seien und legte diesbezüglich die Heiratsurkunde des BF1 vom 12.07.2017 sowie die Heiratsurkunde der BF2 vom 09.09.2017 vor. Die BF3 legte weiters ein ÖSD Zertifikat A1 vom 18.11.2016 vor.

Die BF3 gab in ihrer getrennten Befragung an, sie habe einen Mittelschulabschluss und danach drei Jahre lang eine medizinische Fachschule besucht. Sie sei gelernte Krankenschwester. Sie habe eine Tochter aus erster Ehe, die mit ihr hier sei. Sie sei 2014 hierher gekommen und sei dann wieder in der Heimat gewesen. Dort habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei und sei sie wieder hierher gekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Sie habe 2014 und 2015 um Asyl angesucht, es sei daher ihr zweites Verfahren. Sie habe den Beruf der Krankenschwester nur gelernt und sei gleich danach schwanger geworden. Gearbeitet habe sie nicht. Sie sei verheiratet gewesen und habe einen Mann gehabt, der gearbeitet habe. So habe sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie hätten genug zum Leben gehabt. Ihre Familie lebe in der Ukraine - ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder. Sie würde regelmäßig, etwa einmal in der Woche, mit ihnen telefonieren. Bei der Familie sei alles in Ordnung. Sie habe mit ihrer Tochter in der Wohnung ihrer Eltern zusammengelebt. Ihre Geschwister würden Gelegenheitsjobs nachgehen, sie hätten auch selbst Familien. Sie lebe jetzt in Wiener Neustadt mit ihren beiden Kindern in einer Privatwohnung. Diese würde von ihrem ehemaligen Lebensgefährten bezahlt. Er helfe ihnen viel. Er nehme auch an der Erziehung beider Kinder teil. Sie hätten sich einvernehmlich getrennt und sich wegen der Kinder geeinigt. Sie wisse nicht, wo ihr Ex-Lebensgefährte wohne, aber dass er in Wien lebe und eine andere Ehe habe. Sie wisse nur, dass er ihr Anfang Mai mitgeteilt habe, dass er eine andere Frau habe. Sie hätten immer viele Konflikte wegen seines Geschäfts gehabt. Gegenüber den Kindern hätten sie das nicht gezeigt, aber es habe viele Streitigkeiten gegeben. Jetzt könne man sagen, dass sie ein gutes, wenn nicht freundschaftliches Verhältnis hätten. Sie habe die Gründe ihres Asylantrages auf die Gründe ihre Ex-Lebensgefährten bezogen, weil sie damals zusammen gelebt hätten und einen gemeinsamen Sohn hätten. Sie habe keinen Fluchtgrund aufgrund einer Verfolgung aber sie würde gerne hier bleiben wegen der Kinder. Denn diese würden einen Vater brauchen. Von ihrem ersten Mann sei sie nach nur einem Jahr geschieden worden und ihre Tochter lebe jetzt bei ihr.

Sie ziehe ihre Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Ihre Kinder würden jetzt den Kindergarten besuchen, sie habe den A1 Deutschkurs abgeschlossen. Sie wolle in weiterer Zukunft hier arbeiten. Das Wichtigste für sie sei, dass die Kinder hier bleiben könnten, bei ihrem Vater. Für sie sei wichtig, dass der Kindesvater bei der Erziehung mitwirke, die Kinder würden immer fragen, wo ihr Vater sei. Die Tochter sei sehr klein gewesen, als ihr Vater sie verlassen habe, der BF1 habe die Vaterrolle übernommen. Die Tochter habe bei den Eltern der BF3 gelebt. Als sie 2014 von Österreich kommend in die Ukraine gekommen sei, habe sie die Tochter mitnehmen wollen, aber ihr Vater habe keine Genehmigung erteilt. Ende 2013 sei der BF1 in die Ukraine gekommen und habe ihre Tochter kennengelernt. Ihre Beziehung habe begonnen und sie hätten über Skype kommuniziert. Der BF1 sei etwa einen Monat in der Ukraine gewesen. Sie habe in Österreich noch keine offizielle Arbeit machen können. Auch eine gemeinnützige Arbeit habe sie noch nicht gemacht, weil sie mit dem Kind zu Hause gewesen sei. Jetzt seien die Kinder im Kindergarten und sie könne arbeiten. Sie kenne eine Frau, die eine psychotherapeutische Ordination habe. Dort könne sie arbeiten oder sie könnte putzen gehen. Sie wolle hier auch Kurse machen und dann in ihrem Beruf arbeiten. Zuerst müsse sie aber die A2 Prüfung schaffen. Sie habe in Österreich keine Freunde gefunden.

Auf Deutsch gibt die BF3 an, sie wohne mit ihrem Kindern in Wiener Neustadt. Sie verstehe Vieles, habe aber Angst, zu sprechen. Sie spreche mit dem Lehrer im Deutschkurs. Sie gehe mit den Kindern alleine zum Arzt und verstehe alles. Sie besuche den Deutschkurs erst seit zwei Monaten. Ihr Sohn sei seit Oktober im Kindergarten und verstehe gut Deutsch.

Der leibliche Vater ihrer Tochter zahle keinen Unterhalt. Sie habe in der Ukraine keinen Antrag gestellt. Er habe eine neue Familie gegründet und dann auch die Genehmigung erteilt, dass sie die Tochter nach Österreich holen konnte. Die Tochter sei in der Ukraine in den Kindergarten gegangen. Die Mutter des BF1 habe sie 2014 kennengelernt, als sie hier hergekommen sei.

Der BF1 gab in seiner getrennten Befragung an, er habe in seiner Heimatstadt elf Jahre lang die Schule besucht und dann am Pädagogischen Institut gearbeitet. Er sei Lehrer für Sport und Pädagogik. Er sei ausgebildeter Trainer aber habe in diesem Beruf nie gearbeitet. Er habe sich dann als Unternehmer selbstständig gemacht. Er habe bereits in der Ukraine einen Schuhservice gehabt. Er habe es dann jemand anderem schrittweise übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei er schon in Österreich gewesen. Er habe zu Hause noch das Business gehabt, aber in Österreich schon mit seiner Schwester ein Geschäft eröffnet. Sein Business in der Ukraine habe er 2016 beendet. Er habe bis 2014 noch so Geld verdient. Er habe keine Ablöse bekommen, aber er habe es vermietet. Er sei noch immer Eigentümer des Geschäftslokales, es sei wie ein Kiosk. Seine Mutter sei schon 14 Jahre lang hier. Sie habe ein oder zwei Unterbrechungen gehabt. Das erste Mal sei noch vor 2005 gewesen, da sei sie sechs Monate in der Ukraine gewesen und die zweite Unterbrechung sei vor etwa drei Jahren gewesen, da habe sie sich vier Monate in der Ukraine aufgehalten. Das sei 2014 gewesen. Sein Bruder lebe noch in Wien. Sein Vater lebe in der Ukraine, er habe keinen Kontakt zu ihm. Sein Bruder habe Kontakt mit dem Vater. Die Eltern seien seit acht Jahren geschieden. Auf Nachfrage, warum die Mutter dann seit 14 Jahren in Österreich lebe, gab der BF1 an, sie sei immer wieder in die Ukraine gefahren. Wenn man in der Ukraine eine Scheidung beantrage und ein Ehepartner komme nicht, dann sei man geschieden. Bei seiner Mutter sei das so gewesen. Den neuen Ehepartner der Mutter kenne diese bereits etwa zehn Jahre lang. Sie hätten sich immer wieder getroffen. Er wohne in einem alten Haus, es gebe eine Garage und einen Zubau für Materialien. Er habe eine Frau und eine Tochter, spreche aber nicht viel über seine frühere Familie.

Er sei bis 2005 in einer Stadt in der Ukraine aufgewachsen und danach in Österreich. Er sei ein halbes Jahr in Österreich gewesen, sei aufgegriffen worden und dann freiwillig zurückgereist. Dann habe er in einer anderen ukrainischen Stadt gelebt. Das Elternhaus gebe es noch, die Witwe seines Onkels mütterlicherseits schaue darauf. Es gebe noch einen Cousin in der Heimat, sonst niemanden. Er habe auch zu diesem keinen Kontakt. Die Schwester der Mutter komme immer mit einem Visum zu Besuch. Sein Vater habe noch einen Bruder und dann gebe es noch Cousins und Cousinen zweiten Grades. Er sei fast dreieinhalb Jahre durchgehend in Österreich. Seitdem er im Jänner 2014 aus der Ukraine ausgereist sei, sei er hier. Er sei damals etwa drei Wochen dort gewesen. Bei der letzten Einvernahme habe er ein Dokument vorgelegt, in dem stehe, dass er in die Armee einrücken solle. Das sei glaube er schon die siebente Einberufung gewesen. Das heiße, wenn er zurückkehre, würde er eingezogen und gleich in den Osten geschickt. Auf Nachfrage, warum er nicht bereits bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren angegeben habe, dass er bereits mehrere Einberufungsvefehle erhalten habe, gab der BF1 an, er habe das gesagt. Er könne keinen Einberufungsbefehl im Original vorgelegen. Der Dorfpolizist habe es ihm gegeben. Warum dieser Einberufungsbefehl keinen Briefkopf habe, wisse er nicht, es stehe alles darauf. Die Einberufungsbefehle würden nur zu eigenen Handen übergeben. Wenn er das Original erhalten hätte, wäre er gleich eingezogen worden. Einen Wehrdienst zu absolvieren wäre nicht das Problem, er wolle keine Menschen töten. Als er damals im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei, habe er einen Aufschub bekommen, weil er studiert habe. Das wehrdienstpflichtige Alter gehe bis 26 Jahre. Er habe dann das Militärbuch bekommen, er sei Reservist. Es sei bei ihnen so, dass das auch gehe, ohne Grundwehrdienst geleistet zu haben. Er wisse nicht, ob er einen Hinweis darauf habe, dass er im Gegensatz zu anderen Rekruten in der ukrainischen Armee schlechter behandelt würde. Man könne ihn mobilisieren, aber einen Wehrdienst müsse er nicht mehr machen. Er habe sich noch nicht für die Möglichkeit eines Ersatzdienstes interessiert. Es habe noch niemand nach den Problemen seiner Mutter mit seinen Einberufungsbefehlen gefragt, deshalb habe er das nicht erwähnt.

Als er damals nach Österreich gekommen sei, habe er nicht an Asyl gedacht. Er habe sich integrieren wollen und beruflich Fuß fassen. Dann sei der Krieg im Osten der Ukraine gekommen.

Der BF1 gibt an, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Er wolle das auch für seinen Sohn als dessen gesetzlichen Vertreter zurückziehen. Ausdrücklich halte er aber die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der Entscheidung betreffend seines Sohnes und sich aufrecht.

Damit, dass er sich schon 2008 in Österreich niedergelassen habe, habe er gemeint, dass er eine Arbeit gefunden habe und für seinen Unterhalt aufkommen konnte. Er habe es auf legalem Weg probiert und erst danach eine andere Identität angenommen. Seine Schwester sei damals schon verheiratet gewesen und habe versucht, für ihn ein Visum zu beantragen. Es sei abgelehnt worden, weil er kein Vermögen vorweisen habe können und die Angst bestanden habe, dass er nicht zurückkehren werde. Er habe dann eine Arbeit gefunden und dort gearbeitet. Er sei aber sehr unzufrieden gewesen, weil er keinen Schutz gehabt habe. Der Arbeitegeber habe eine Filiale eröffnen wollen und ihn gefragt, ob er offiziell arbeiten wolle. Er habe auch den Weg vorgeschlagen mit dem tschechischen Reisepass. Sie hätten diesen Reisepass bekommen und dann habe er hier unter dieser Identität gelebt. Er habe damals nicht gedacht, dass dies ein großes Problem wäre. Er habe auch einen Meldezettel gehabt und sei unter dieser Identität angemeldet gewesen. Er sei ein bisschen blind gewesen. Er sei einfach nur froh gewesen, dass er sozusagen legal in Österreich gewesen sei. Er habe unter der falschen Identität auch Steuern abgeführt. Es sei nicht die Firma der Schwester gewesen. Den Weg der Einwanderung zu beschreiten, sei unmöglich gewesen. Er habe alles schon probiert. Die Situation in der Ukraine sei schwierig geworden. Es habe Konkurrenz durch chinesische Waren gegeben. Eine Reparatur sei schon teurer gewesen als neue Schuhe. In Österreich bestehe Bedarf, es gebe kaum mehr Fachleute. Es gebe viele Servicestellen, aber wenig Fachleute.

Jetzt könne er nichts verdienen, weil er keine Arbeitsgenehmigung habe. Er habe als Selbstständiger begonnen, aber dann sei er angezeigt worden, wegen seiner falschen Identität. Sein voriger Arbeitgeber sei wegen der Beschaffung des gefälschten Reisepasses nicht verurteilt worden. Er habe die Drohungen, die der vorige Arbeitgeber ihm gegenüber ausgesprochen habe aufgezeichnet, aber die Polizei habe das ignoriert. Derzeit lebe er noch von seinen Ersparnissen. Er erhalte keine Grundversorgung, aber seine Ex-Lebensgefährtin. Er würde seinen Aufenthalt im Bundesgebiet derart finanzieren, dass er zu seiner Schwester gehen würde und sich dort registrieren lasse. Seine Schwester führe das Geschäft, aber es sei eine Männerarbeit. Sie führe die Werkstatt fort, in der Hoffnung, dass er einsteigen könne. Er würde etwa 1.500 Euro netto verdienen. Das Geschäft sei saisonalen Schwankungen unterworfen. Er habe in Österreich eigentlich keine Freundschaften geschlossen, er habe Menschen eher als Kunden kennengelernt. Er sei um 6 Uhr aufgestanden und nicht vor 20 Uhr nach Hause gekommen.

In die Kirche gehe er nur zum Beispiel zu Ostern. Auch sonst habe er sich in keinem Verein betätigt. Er habe aber einen WIFI Kurs für die Schuhmacherei besucht. Er habe auch wegen der vielen Arbeit keine Zeit gehabt, sich gemeinnützig zu betätigen.

Der BF1 gibt auf Deutsch an, an einem normalen Arbeitstag komme er um acht Uhr in die Arbeit. Dann trinke er einen Kaffee. Dann beginne er zu kleben, zu schleifen und alte Sohlen zu kleben. Dann mache er Mittagspause und dann gehe er weiter zur Arbeit. Am Sonntag mache er Ruhetag. Er schaue einen Film. Der ganze Tag sei wie eine Pause für ihn. Er kenne seine nunmehrige Ehefrau seit eineinhalb Jahren. Er habe sie auf dem Donaufest kennengelernt. Er wohne in Wien mit ihr zusammen. Der Mietvertrag laufe auf sie. Sie hätten die Wohnung ungefähr eineinhalb Monate vor der Eheschließung angemietet. Mit seinem Sohn könne er nun wegen der neuen Beziehung nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau habe ein eigenes Einkommen.

Die BF2 gibt in ihrer getrennten Befragung an, ihre Tochter sei als erstes in Österreich gewesen. Ihre Schwester fahre hin und her, weil auch deren Tochter legal in Österreich sei. Ihre Nichte habe auch Familie hier, diese besuche sie. Sie habe kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen, ihre Tochter helfe ihr ein wenig. Sonst habe sie nur familiäre Kontakte. Ab und zu gebe die Tochter ihr Geld. Es sei nicht regelmäßig, weil sie selbst nicht viel habe. Jetzt helfe ihr der Ehemann, sie habe ihn vor zwei Monaten geheiratet. Sie lebe vom Staat. Wegen der Kinder fahre sie hin und her. Sie sei wegen dem Asyl nicht bei ihrem Mann gemeldet. Sie habe nicht gewusst wie das ist wegen der Meldung. Sein Haus sei alt und er habe gemeint, sie wollten noch zuwarten, wo sie ihren Wohnsitz begründen wollten. Sie kenne ihn schon 10 Jahre. Er habe sie nicht in der Ukraine besucht. Sie sei immer für kürzere Zeit mit Visum hierher gekommen, weil sie nicht lange geblieben sei, habe sie sich auch nicht angemeldet. Sie habe mehr Zeit in der Ukraine als in Österreich verbracht. Zuletzt sei sie vor drei Jahren in der Ukraine gewesen. Im Heimatland habe sie ihr Leben lang gearbeitet. Sie sei Verkäuferin gewesen und habe dann in einem Altersheim im Lager gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Sie habe ein Haus in der Ukraine. Die Tochter habe ihr auf Ersuchen auch Geld in die Ukraine geschickt. Zum Leben habe sie genug gehabt, aber bei Extra-Ausgaben habe sie ihr geholfen. Sie wisse nicht, was ihr Sohn sich dabei gedacht habe, dass er angegeben habe, sie sei im Mai 2015 bereits drei Jahre in Österreich gewesen. Auf Vorhalt, dass die BF3 angegeben habe, sie 2014 kennengelernt zu haben, fragt die BF2 zurück, dass das doch heißen müsse, dass sie 2014 hier gewesen sein müsse. Sie sei damals zu Hause gewesen und als sie weg haben müssen, sei sie hier her gekommen. Wenn sie keine staatlichen Leistungen mehr erhalten würde, würde sie wirklich arbeiten. Sie würde etwas finden, weil sie viele Bekannte habe. Wirkliche österreichische Freunde habe sie nicht, weil sie Ausländerin sei. Sie habe zum Beispiel eine Nichte, die im Kindergarten abeite, da könnte sie zum Beispiel auch putzen. Sie habe auch einen großen Bekanntenkreis. Ihr Mann könnte ihr eine Arbeit in seinem Heimatdorf besorgen. Ihr Mann sei krank, er habe einen Unfall gehabt. 120 km anzureisen, sei weit. Sie fahre jede Woche zu ihm mit dem Zug. Sie habe ihren Mann in einer Gesellschaft kennengelernt, da seien auch Armenier und Ukrainer gewesen. Ihr Mann habe immer im Wald gearbeitet und er habe einen Armenier aus dieser Gruppe gekannt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis gebe es nicht. Der Mann arbeite noch ein bisschen, beziehe aber auch eine Unfallrente. Sie habe ihm seine Biographie erzählt und wenn alles klappe, würden sie nächstes Jahr dorthin fahren. Aber er könnte dort nicht leben, weil er keine Freunde habe und nicht Ukrainisch könne. Natürlich könnten sie von seiner Pension in der Ukraine leben, aber er habe dort kein soziales Netz. Sie habe mit ihm darüber gesprochen. Die BF2 gibt auf Deutsch an, sie könne etwas sprechen, aber keine Grammatik. Sie spreche mit Ferdinand, mit ihm verstehe sie sich. Sie habe ein Buch, in das sie schreibe. Sie wolle einen Deutschkurs machen. Ihr Mann habe zwei Traktoren, eine Motorsäge und sie würden überlegen, was sie machen würden. Die Sprachkenntnisse, die sie habe, habe sie sich selbst angeeignet. Sie habe keine gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt.

Die BF2 gab an, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen aber Spruchpunkt III. aufrecht zu erhalten. Sie habe auch noch Kontakt zu Freunden und Verwandten in der Ukraine. Auch zu ihrer Schwester, wenn sie in der Heimat sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom 06.05.2015 bzw. 07.02.2015, der Einvernahme der BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das BFA, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheides des BFA, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs- und Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Der BF1 ist der Sohn der BF2. Die BF3 ist die ehemalige Lebensgefährtin des BF1 und die Mutter seines minderjährigen Sohnes, des BF4. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und Christen. Die Identitäten des BF1, der BF3 und des BF4 stehen infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Mangels eines solchen steht die Identität der BF2 nicht fest.

Die abweisenden Bescheide des BFA betreffend die BF vom 03.05.2016 bzw. 06.05.2016 bzw. 28.07.2017 erwuchsen hinsichtlich der Spruchteile I. - Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten - und II. - Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten - in Rechtskraft. Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden richteten sich zunächst gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, jedoch zogen die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück.

Der BF1 war seit dem Jahr 2004 immer wieder in Österreich aufhältig. Am 16.04.2007 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher schließlich als gegenstandslos abgelegt wurde. Im Jahr 2008 ließ er sich unter einer falschen Identität mit einem gefälschten tschechischen Reisepass im Bundesgebiet nieder. Er unterbrach den Aufenthalt in Österreich wiederholt durch Reisen in seinen Heimatstaat. Bis zum Jahr 2013 hielt er sich für maximal ein Jahr durchgehend im Bundesgebiet auf. Von Dezember 2013 bis Jänner 2014 war er in der Ukraine, seit der darauf folgenden Einreise war er durchgehend in Österreich. Am 15.09.2014 stellte der BF1 einen Asylantrag in Österreich und, nachdem dieser rechtskräftig zurückgewiesen worden war, den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag am 06.05.2015.

Der BF1 hat am 12.07.2017 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, mit der er seit Juni 2017 im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF1 ist selbsterhaltungsfähig, bis 2014 arbeitete er als Schuhmacher im Bundesgebiet. In der Ukraine besitzt er ein Geschäftslokal. Er schloss ein Studium der Sport- und Bildungswissenschaften ab. Er spricht gut Deutsch. Der BF1 ist gesund.

Die BF2 hat ihren Lebensmittelpunkt spätestens seit Februar 2015 in Österreich. Bereits seit mehr als zehn Jahren reiste sie regelmäßig nach Österreich und pflegte den Kontakt zu ihren Kindern sowie Bekannten. Am 07.02.2015 brachte die BF2 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die BF2 ist seit dem 09.09.2017 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, mit welchem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ihre Nichte ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sie pflegt zahlreiche Bekanntschaften in Österreich. Sie ist in der Lage, alle Alltagssituation in deutscher Sprache zu meistern. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und Unterstützungsleistungen von ihrer Tochter. Im Heimatland arbeitete sie als Verkäuferin und in einem Altenheim. Die BF2 leidet an hohem Blutdruck, ansonsten ist sie gesund.

Die BF3 war erstmals 2013 in Österreich. Am 22.09.2014 stellte die BF3 einen Asylantrag in Österreich und nachdem dieser rechtkräftig zurückgewiesen worden war, den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag am 06.05.2015. Zweimal unterbrach sie den Aufenthalt in Österreich durch Reisen in die Ukraine, wobei sie bei der zweiten Reise ihre minderjährige Tochter nach Österreich holte. Die BF2 lebt alleine mit ihren beiden minderjährigen Kindern. Sie hat einen Deutschkurs mit dem Niveau A1 abgeschlossen und kann alle Alltagssituation auf Deutsch meistern. Die BF2 bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Herkunftsland schloss sie eine Ausbildung zur Krankenpflegerin ab, sammelte jedoch keinerlei Berufserfahrung. Die BF3 ist gesund.

Der BF4 ist der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF3. Er wohnt nicht mit dem BF1 im gemeinsamen Haushalt, jedoch unterstützt dieser ihn sowie seine Mutter finanziell und beteiligt sich an der Pflege und Erziehung des Kindes. Der BF4 wurde in Österreich geboren und war nie im Heimatland seiner Eltern. Er besucht seit Oktober 2017 den Kindergarten und spricht altersentsprechend gut Deutsch. Der BF4 ist gesund.

Der Bruder des BF1 bzw. Sohn der BF2 war ebenfalls als Asylwerber in Österreich, sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt und er ist seit Jänner 2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

Die Schwester des BF1 bzw. Tochter der BF2 lebt ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und betreibt ein Schuhservice-Geschäft, in dem der BF1 bis 2014 ebenfalls tätig war.

Im Heimatland leben Verwandte des BF1 und der BF2. Die BF2 besitzt ein Haus in der Ukraine. Die Eltern und Geschwister der BF3 leben ebenfalls unbehelligt im Herkunftsstaat. Vor der Ausreise lebte die BF3 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt vom 26.09.2014 zur Zahl XXXX wurde der BF1 wegen der mehrfachen Verwendung eines total gefälschten tschechischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität im Rechtsverkehr gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die BF2 und BF3 sind unbescholten.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015 (letzte KI eingefügt am 15.04.2016)

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Quellen:

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.4.2016): Ukrainian Parliament Approves Government Shake-Up, http://www.rferl.org/content/ukraine-hroysman-approved-prime-minister/27674344.html, Zugriff 15.4.2016

-

UN - Ukraine Nachrichten (14.4.2016): Das Ministerkabinett von Wolodymyr Hrojsman,

http://ukraine-nachrichten.de/ministerkabinett-wolodymyr-hrojsman_4420, Zugriff 15.4.2016

1. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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