TE Bvwg Beschluss 2018/2/14 W169 2183744-1

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W169 2183744-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 1105511204-160248380, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundegebiet am 16.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran geboren sei. In Herat habe er drei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Heimatland würden seine Mutter, seine zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Dort habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 12.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer für das Rückkehrprogramm ERIN - Freiwillige Ausreise - durch Unterstützung des VMÖ an. Die Kosten für die Rückkehr des Beschwerdeführers und die Aufnahme in das Projekt wurden durch das Bundesministerium für Inneres bestätigt.

3. Am 27.04.2016 entschied sich der Beschwerdeführer, nicht mehr an diesem Projekt teilzunehmen und zog seinen Antrag zurück.

4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Seine Familie stamme aus Herat, er sei im Iran geboren, wo er fünf oder sechs Jahre mit seiner Familie legal gelebt habe. In Herat habe er drei Jahre die Schule besucht und anschließend fünf oder sechs Jahre bei einer Firma als Schweißer gearbeitet. Er habe in Afghanistan zwei Brüder und zwei Schwestern; ein Bruder sei jedoch vor kurzem getötet worden. Zu seinen Schwestern habe er noch Kontakt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Geschwister würden in Herat leben; seine Schwestern seien bereits verheiratet. In Afghanistan habe er noch ein Grundstück, das auf alle Geschwister aufgeteilt worden sei. Das Elternhaus habe seine Mutter für die Ausreise des Beschwerdeführers verkauft. Er habe in Afghanistan mit seiner Familie im Dorf Dalawer Awal Wali Sail gelebt. Ende des Jahres 2015 habe er Afghanistan verlassen. Seine Tante im Iran habe einen Schlepper organisiert und somit habe er sein Heimatland verlassen können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in psychologischer Behandlung stehe; er habe psychische Probleme und müsse regelmäßig Medikamente nehmen. Zur Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar ein Protokoll erhalten habe, die Einvernahme sei ihm jedoch nicht rückübersetzt worden. Nach Vorhalt, dass sich auf dem Befragungsprotokoll aber seine Unterschrift befinde, wiederholte der Beschwerdeführer, dass ihm dieses nicht rückübersetzt worden sei. Er habe damals auch gesagt, dass sein Vater getötet worden sei, aber dies sei nicht aufgeschrieben worden. Den Dolmetscher bei der Erstbefragung habe er einwandfrei verstanden.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:

nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

"(...)

AUSREISEGRUND

F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen? Welches Ereignis hat sie dazu bewogen bzw. welches Ereignis in Ihrem leben würden Sie als fluchtauslösend qualifizieren?

A: Die Gegner von meinem Vater bzw. seine Feinde, haben unser Haus angegriffen. Glücklicherweise sind wir entkommen. Meine Mutter und ich haben in einem Dorf gelebt. Die anderen Geschwister waren zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet und haben in der Stadt gewohnt. Sie nannten meinen Vater Verräter bzw. als Spion der Regierung und haben ihn deswegen auch getötet. Bei diesem Angriff auf unser Haus konnten wir durch den Hinterausgang zu unserem Nachbarn flüchten. Die Nachbarn haben dann die Polizei angerufen und die Angreifer sind geflüchtet. Jetzt nach so langer Zeit haben Sie meinem Bruder gefunden. 2 Tage lang war er verschwunden und dann hat man nach 2 Tagen seine Leiche gefunden. Ich weiß auch nicht wie meine Mutter gestorben ist. Ich vermute, dass man sie auch getötet hat. Ich war noch ein Kind, als diese Probleme begonnen haben. Ich habe diese Probleme nicht mitbekommen und auch hatte mein Vater ein nicht so gutes Verhältnis zu uns dass, er auch darüber mit uns hätte sprechen wollen. Mein Vater hatte auch Probleme mit den Nerven, damit meine ich, dass er sehr aggressiv war und er hat mich und eine Mütter geschlagen. Deswegen sind meine Brüder auch gleich nach der Hochzeit ausgezogen und wollten auch nicht mehr bei uns zu Hause leben. Nachdem ich erfahren habe, dass meine Mutter tot ist, war ich sehr traurig und wütend. Deswegen habe ich dann begonnen mich zu ritzen (Anmerkung: Armen). Ich habe jetzt psychische Probleme bekommen. Ich weiß mir nicht anders zu helfen, als mir selber weh zu tun. Ich habe mir auch selber meine Hand gebrochen. Durch diese Probleme mit meinem Vater, hat mein Schwager sich von meiner Schwester XXXX scheiden lassen und auch deren Kinder behalten und ich konnte nichts unternehmen. Ich sah all dieses Leid, aber ich konnte nichts machen und daher habe ich mir dann meine Hand gebrochen. Meinen Fluchtgrund habe ich nun genannt und meine Mutter hatte Angst, dass ich genauso wie mein Vater getötet werde.

F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

A: Vor 2 Jahren.

F: War das an jenem Tag als die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

A: Nein, der Angriff auf unser Haus war bereits nach dem Tod meines Vaters. Nachgefragt gebe ich, dass es so ca. 40 Tage nach dem Tod meines Vaters

F: Wissen Sie wie die Gruppe heißt, die Ihren Vater umgebracht hat?

A: XXXX

F: Sind Sie der älteste Sohn?

A: Nein ich bin er jüngste!

F: Warum hat man das Haus Ihrer Mutter angriffen?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe leider keine näheren Informationen darüber.

F: Woher wissen Sie dass die Angreifer die Gruppe des Guhlam Yahja Siaushani sind?

A: Das hat meine Mutter gesagt.

F: Wann hat dieser Angriff stattgefunden?

A: Nach dem Abendgebet, also am Abend.

F: Wie verlief dieser Angriff?

A: Meine Mutter und ich habe nach dem Tod meines Vaters alleine gelebt, wir saßen im Zimmer, dann hat es an der Türe geklopft und bevor wir was machen konnte, wurde die Türe eingetreten und dann sind wir sofort über den Hinterausgang zu den Nachbarn geflüchtet.

F: Wie viele Angreifer?

A: 3, bewaffnet mit Maschinenpistolen und auf Motorrädern.

F: Konnten Sie jemanden erkennen?

A: Eine Person wurde angeschossen. Die Nachbarn von uns sind alle bewaffnet. Die Nachbarn haben eine von diesen 3 Personen angeschossen, der wurde dann auch verhaftet.

F: Wie hießen die Nachbarn?

A: XXXX und der andere XXXX und XXXX .

F: Der Vorfall wurde von der Polizei aufgenommen und auch angezeigt?

A: Ja. Aber die Polizei ist erst gekommen, als die Angreifer schon weg waren. Der eine Angreifer wurde bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten.

F: Warum greift man das Haus Ihrer Mutter an und nimmt nicht Rache am ältesten Sohn der Familie?

A: Weil meine Brüder seit 4 oder 5 Jahren, keinen Kontakt mit meinem Vater hatten und auch in der Stadt gewohnt haben. Ich als jüngster war eben noch zu Hause bei meiner Mutter.

F: Ihre Vater hatte Kontakt zu den Gegner der Regierung. Warum hat sich dann das Verhältnis zu dieser Gruppe geändert?

A: Die Regierung hat das Dorf wo Ghulam Yahja gelebt hat angegriffen und dabei wurde er und ein paar andere Familienmitglieder getötet. Mein Vater wurde verhaftet. Mein Vater saß 2 Jahre deswegen im Gefängnis und dann wurde er freigelassen. Nachgefragt geben ich an, dass mein Vater deswegen inhaftierte wurde, weil er für die Gegner der Regierung gearbeitet hat.

F: In welchem Gefängnis saß Ihr Vater?

A: Er war im Gefängnis Herat inhaftiert.

F: Hat es einen Prozess gegeben?

A: Ja und das Urteil war 2 Jahre. Mein Vater hat nur eine geringe Strafe bekommen, weil er Namen von Mitgliedern der Gruppe nannte und auch gab er preis wo sich das Waffenlager der Gruppe befindet.

F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihre Heimat zu verlassen?

A: Meine Mutter hat das entscheiden. Ich habe daran gar nicht gedacht.

F: Wann hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, dass Sie Afghanistan verlassen sollen?

A: Nach dem Tod meines Vater eigentlich. Ich habe mich dagegen gewährt. Ich wollte meine Mutter nicht alleine lassen. Nachdem dem Angriff hat dann meine Mutter darauf beständen, dass ich Afghanistan verlasse.

(...)"

Auf die Frage, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seines Vaters bedroht und auch angegriffen worden sei. Auf die Frage, wann und wo dies gewesen sei, und von wem er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter bedroht worden sei, als die Angreifer von der Polizei festgenommen worden seien. Er persönlich sei nicht bedroht worden. Diese Leute hätten aber seiner Mutter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie nicht am Leben lassen würden. Mit den afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, genauso wie sein Bruder und sein Vater. Auf die Frage, ob es ihm möglich gewesen wäre, in einem anderen Teil Afghanistans, zum Beispiel in Kabul, zu leben, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden außerhalb Herat kenne. Er habe sein ganzes Leben in Herat verbracht. Auch sei die Sicherheitslage in allen Provinzen Afghanistans sehr schlecht.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Deutschkurs besuche und in der Grundversorgung lebe. Er habe noch keine österreichischen Freunde. Er wolle hier die Sprache besser erlernen und als Schweißer arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und habe auch keine Familienangehörige in Österreich.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, medizinische Unterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt aus dem Jahr 2016, ein Schreiben des Psychologischen Dienstes Burgenland GmbH vom 26.04.2017 bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an psychiatrischen Behandlungen sowie zwei Teilnahmebestätigungen (an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich") vor.

5. Am 04.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung des Verein "menschen.leben" vom 27.04.2017, wonach sich der Beschwerdeführer vom 02.08.2016 bis 25.10.2016 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.

6. Am 11.05.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Darin wurde auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, wonach UNHCR der Auffassung sei, dass Asylsuchende aus Afghanistan mit einigen Profilen, abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, internationalen Schutz benötigen könnten. Im Fall des Beschwerdeführers sei folgendes Risikoprofil bekannt: "Personen mit Behinderungen, insbesondere geistige Behinderungen und Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden". Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Afghanistan wurde ausgeführt, dass psychisch Kranke zwar medikamentös behandelt werden würden, es würden aber geeignete Möglichkeiten fehlen, diese Menschen zu begleiten oder längerfristig zu versorgen, wenn sich ihre Lage nicht mit Medikamenten zum Besseren verändern würde. Die psychische Krankheit sei in Afghanistan weiterhin für die Familie des Betroffenen und die Gesellschaft eine Last. Psychiatrische Anstalten in Afghanistan seien nicht ausreichend ausgestattet und in Hinblick auf Hygiene, Personal und fachliche Qualität auf die Behandlung und Versorgung psychisch Kranker nicht vorbereitet. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation in seinem Heimatland Stellung zu nehmen. Weiters wurden ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen in der Zwischenzeit gesetzten Integrationsschritten gestellt.

8. Am 01.08.2017 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wobei abermals auf die Lage von Personen mit "psychischen Störungen" in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Therapien und medizinische Unterstützung in Afghanistan bekommen würde. Seine Eltern würden nicht mehr leben und ohne familiäre Unterstützung und medizinische Maßnahmen könne er nicht lange in Afghanistan überleben. Mit der Stellungnahme wurden diverse aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers am Kurs "Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung" übermittelt.

9. Am 08.11.2017 übermittelte die LPD Burgenland der Staatsanwaltschaft Eisenstadt einen Abtretungsbericht wegen des Verdachtes auf Verletzung des Suchtmittelgesetzes gemäß § 27 Abs. 2 durch den Beschwerdeführer, da beim Beschwerdeführer am 27.10.2017 Suchtmittel vorgefunden wurden.

10. Bei einer Personenkontrolle in Wien wies sich der Beschwerdeführer am 16.11.2017 mit einer fremden Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG, lautend auf XXXX, XXXX geb., aus.

11. Am 24.11.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei der Beschwerdeführer einen "Pflegebrief" der Rudolfstiftung und ein Schreiben der Ambulanz der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 10.11.2017 vorlegte.

Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt (A: nunmehriger Beschwerdeführer, F: Leiterin der Amtshandlung):

"(...)

F. Stehen Sie zurzeit in arztlicher Behandlung?

A: Ja

F: Woran leiden Sie? Sie haben bereits einige Befunde durch Ihre gesetzliche Vertretung in Vorlage gebracht.

A: Ich leide unter psychischen Problemen und den letzten Monat uber hatte ich keine Untersuchungen. Mir ist es nicht gut gegangen. Ich war im Krankenhaus und dort habe ich auch Medikamente bekommen. Ich sollte die Medikamente dann auch weiter in Eisenstadt bekommen und als man mir gesagt hat, dass ich gesund bin und keine Medikamente brauchen wurde ich laut. Man hat dann die Polizei gerufen und danach habe ich dann auch Medikamente bekommen.

F: Es wurde bereits im laufenden Verfahren zahlreiche Befunde vorgelegt, mochte Sie dazu noch etwas angeben?

A: Auch heute habe ich einen Pflegebrief vorgelegt. Nachgefragt gebe ich an dass ich zum jetzigen zeitpunkt Medikamente nehme.

F: Konnen Sie mir Bitte sagen welche Medikamente Sie zurzeit ein?

A: Seroquel XR, Lyrica 150 und Lyrica 75 mg.

Belehrung: Der AST wird uber das weitere Vorgehen der Behorde aufgeklart. Der AST wird eine Ladung zu einem Psychiater bekommen, der sowohl seine Prozessfahigkeit als auch seinen psychischen Gesundheitszustand feststellen wird.

F: Haben Sie Straftaten begangen bzw. sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Ja leider im letzten Monat sehr viele!

F: Warum und was ist passiert?

A: Ich war am Hauptbahnhof in Wien und Polizei hat bei mir eine Ausweiskontrolle gemacht. Polizist hat zu mir gesagt, dass ich wieder zuruck nach Afghanistan gehen soll. Ich habe mich dann verbal gg den Polizist zur Wehr gesetzt. Ich habe keine Angst. Dann hat mich die Polizei mitgenommen.

F: Noch etwas anderes?

A: Ja am Mittwoch, war schon wieder die Polizei da und mich befragt. Der Grund der Befragung war, dass ich angeblich ein Madchen geschlagen habe.

F: Noch etwas anderes?

A: Ich war ein Woche mit dem Madchen zusammen. Das war so g.g 01.00 in der Fruh weil Sie nach Wien wollte um sich umziehen. Wir sind dann gemeinsam nach Wien gefahren- In Wien hat Sie mir gesagt, dass Sie sich umzieht und ich auch nach Hause fahren konnte und wenn Sie fertig ist, dann ruft sie an. Ich bin dann nach Eisenstadt gefahren und habe auf ihren Anruf gewartet, aber das Madchen hat sich nicht gemeldet. Ich habe sie dann angerufen und Nachrichten hinterlassen, aber sie hat darauf nicht reagiert und als mein Freund sie angerufen hat, hat sie meinem Freund gesagt, dass sie mit mir Schliss macht und dass ich sie nicht mehr belastigen soll. Deswegen habe ich nun Probleme mit der Polizei. Das Madchen hat behauptet, dass ich sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht hatte. Ich hab der Polizei auch gesagt, dass wir hier in Osterreich sind und dass ich mich auskenne. Zuerst wird das Wort eines Kindes, dann von einer Frau, dann von einem Hund und dann erst von einem Mann.

F: Aber es hat doch einen Grund warum man Sie aus der GVS entlassen hat?

A: Ja, aber ich habe nie Probleme gemacht. Mein Zimmerkollege hatte Probleme - Streit mit den Nachbarn -, dann ist die Polizei gekommen und hat mir gesagt, dass ich fur 2 Wochen verschwinden soll. Dann sagte mir XXXX - Betreuerin Haus Franziskus - sagte mir dass sie ein sehr schones Zimmer fur mich hat. Dort musste ich aber das Zimmer mit 2 Weiteren Personen teilen aber das wollte ich nicht.

F: Ich habe aber auch Anzeigen wg VerstoBes gegen SMG im Akt vorliegen, was sagen Sie dazu?

A: Ja, Extasy wurde bei mir gefunden.

F: Was ist in Gussing passiert?

A: Ich hatte dort ein Quartier beziehe sollen, dass wollte ich dann nicht und die Chefin in Gussing ha dann die Polizei angerufen. Die Polizei hat gesagt dann soll ich wieder nach Eisenstadt fahren. Ich hatte aber kein Geld und die Karte fur den Bus kostete 25 Euro. Ich habe dem Busfahrer gesagt, dass ich kein Geld habe und dem Fahrer gesagt, dass er mich mitnehmen soll. Der Busfahrer hat dann die Polizei gerufen und ich habe mich vor dem Bus gelegt mitten auf die StraBe. Dier Polizei ist dann gekommen und die Polizei hat ich nach Graz in s KH gefahren und dort hat man mir eine Uberweisung zu einer psychiatrischen Anstalt und ich wurde dann dorthin verlegt. Dort war ich 2 Tage. Hatte dann aber einen Streit und bin von dort abgehauen.

F: Aufgrund Ihres Verhaltens werde ich nun die Einvernahme beenden und nach Vorlage der medizinischen Unterlagen wieder fortsetzen.

A: In Ordnung

F: Es wird der rechtlichen Vertretung die Moglichkeit eingeraumt Fragen zu stellen.

RV: Danke nein!

Anmerkung: Die anwesende Dolmetscherin und rechtliche Vertretung ersuchen um Augenschein der frischen Wunden durch offensichtliche Selbstverletzung. Drauf hin wird ein mannliche Kollege Rev XXXX ersucht diese Verletzungen in Augenschein zu nehmen.

Es handelt sich um teils frische Narben durch Selbstverletzung auf der Brust durch Schnitte quer uber die Brust.

Belehrung: Es wird Ihnen nunmehr auch eine Verfahrensanordnung ausgehandigt.

Es erfolgt eine ausfuhrlich Belehrung uber den Inhalt und die Konsequenzen der Missachtung dieser Verfahrensanordnung.

AST verandert sein Verhalten im Laufe de EV und ist zunehmend instabil. Daraufhin wird durch die EV - Leiterin Rucksprache mit dem KH der Barmherzigen Bruder XXXX (Psychiatrie) gehalten diese empfiehlt eine entsprechen Begutachtung durch den Amtsarzt. AST ist dem KH bereits namentlich bekannt. Da sowohl eine Selbst- als auch Fremdgefahrdung eine Begutachtung durch den Amtsarzt erfolgt.

EV wird um 11:10 unterbrochen und gewartet bis Polizei eintrifft.

AST wird um 11:30 von 3 Funkstreifen abgeholt und dann wird durch einen Amtsarzt entscheiden ob er interniert wird.

(..)"

12. Am 24.11.2017, am 24.12.2017 sowie am 29.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verfahrensordnung nach § 15 b AsylG ausgesprochen und er wurde im Rahmen der Grundversorgung verlegt, da er durch sein Verhalten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der jeweiligen Unterkunft gefährdet und sich wiederholt ungebührlich verhalten hat.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 wurde Dr. Karl-Heinz LIPPL, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als nichtamtlicher Sachverständiger für das Verfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers bestellt und er wurde um die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersucht. Diesbezüglich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Schreiben an den Gutachter Folgendes ausgeführt:

"(...)

Bezüglich des o.a. Antragstellers (Ast.), der zugleich mit einem Dari/Farsi-Dolmetscher zu Ihnen vorgeladen werde, wird folgendes angeführt:

Herr XXXX stammt aus Afghanistan, Provinz Herat, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist ledig. Er wurde zwar in Afghanistan geboren, hat dann aber einige Jahre im Iran gelebt. Er verfügt über eine zumindest 3jährige Schulbildung. Im laufenden Asylverfahren gab Ast an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte und dass Gegner der Regierung dann das Elternhaus angegriffen hätten und im Zuge dieses Vorfalls sei auch sein Vater zu Tode gekommen. Ast gab an, dass sein Vater getötet wurde. Ebenfalls sei sein Bruder verstorben. Seine Mutter ist mittlerweile auch - 2016 - verstorben, Ast vermutet dass auch sie umgebracht worden ist. Aus seiner Kindheit erzählte der Ast, dass sowohl er als auch seine Mutter vom Vater geschlagen wurden und dass der Vater sehr aggressiv war. Auch gab er an, dass aufgrund des Vaters die Ehe seiner Schwester in die Brüche ging und dass der Schwager auch die Kinder der Schwester mitgenommen hat. Ast gab an, dass aufgrund all dieses Leides er sich seine Hand gebrochen hätte.

Der Ast wollte bereits einmal nämlich im Jahr 2016 freiwillig zurück nach Afghanistan reisen. Der Ast hat sich bereits mehrfach in psychologischer Behandlung befunden.

Selbstverletzungen vorhanden.

Seitens der Behörde wurde ein auffälliges Verhalten festgestellt.

Zurzeit ist er auch strafrechtlich auffällig.

Das BFA Burgenland ersucht daher um Erstellung eines Gutachtens im Hinblick darauf,

.) ob die im Zuge der Exploration geäußerten Angaben zum allfälligen Gesundheitszustand der Wahrheit entsprechen oder der Herkunfts- als auch Erlebnishintergrund auf falschen Angaben beruht und anhand welcher medizinisch-psychologischen Kriterien die dahingehende Schlussfolgerung basiert bzw. ob überhaupt eine Hinterfragung und Eruierung des Wahrheitsgehaltes mit medizinisch-psychologischen Methoden möglich ist, somit,

.) ob mit Sicherheit auszuschließen ist, dass ein allfällig diagnostiziertes PTSD oder ein Trauma auf ein anderes einschneidendes Ereignis (z.B. einen Unfall) zurückzuführen ist;

.) ob der Ast. (immer noch) an einer psychischen Krankheit, posttraumatischen Belastungsstörung Trauma oder einer angeborenen Geisteskrankheit leidet,

wenn ja,

.) ob allfällige Krankheiten oder Störungen den Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen,

.) an welcher Krankheit leidet der Ast zur Zeit,

.) ist diese Erkrankung behandelbar und besteht die Chance auf Heilung

weiters,

.) welche Maßnahmen dieser bis dato zur Behandlung aller allfälligen derartigen Symptome unternommen hat, insbesondere, ob dies je eine Zwangsweisung zur Folge hatte,

.) auf welche allfällige Medikation (Wirkstoffe) der AW angewiesen ist.

.) ob einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehende gesundheitliche Folgen zu erwarten sind.

wenn ja,

.) welchen Grad der Ausprägung eine solche hätte

weiters,

.) stellt der Ast eine Gefahr für sich oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar,

.) kann Selbst- oder aber Fremdengefährdung ausgeschlossen werden

Es wird darauf hingewiesen, dass der Erlebnishintergrund auf falschen Angaben beruhen kann.

(...)"

14. Am 26.12.2017 wurde bezüglich des Beschwerdeführers von der LPD Wien an die Staatsanwaltschaft Wien ein Abschlussbericht wegen des Verdachtes auf schwere Nötigung und Körperverletzung übermittelt.

15. Mit Ladung vom 28.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Dr. LIPPL zum Sachverständigen bestellt worden sei und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Psychiater am 09.01.2018 um 17:30 Uhr zwecks psychiatrischer Untersuchung erforderlich sei.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet habe. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in Kabul niederlassen, zumal er ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann sei, der über eine dreijährige Schulausbildung und über mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Darüber hinaus habe er noch Angehörige in Herat, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. Er benötige zwar Medikamente, diese könne er aber laut den aktuellen Länderberichten in Kabul in den Krankenhäusern erhalten. Darüber hinaus könne er Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen in Anspruch nehmen. Auch sei seit Dezember 2016 die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe möglich und ihm zumutbar. Zudem könne er von seinen Angehörigen im Iran finanziell unterstützt werden. Weiters wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung in Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreiche Verwarnungen (am 01.09.2017, 20.09.2017, 27.10.2017 und 24.11.2017) durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetzes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt.

17. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die vom Beschwerdeführer bereits vorgebrachten Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung bedürfe und eine reale Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht von vorhinein auszuschließen sei, weshalb ersucht werde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde beigelegt war ein aktueller medizinischer Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 25.12.2017.

18. Am 11.01.2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Restart II-Projekt an.

19. Am 25.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB ein.

20. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

21. Am 12.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Benachrichtigung der LPD-Burgenland ein, wonach eine Einlieferung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung des LKH Graz nach dem UBG nach Sachbeschädigung in der Asylunterkunft und geäußerten Suizidabsichten veranlasst wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl an Erkenntnissen (vgl. etwa 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063; 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Bereits im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund der von ihm im Verfahren vorgelegten zahlreichen medizinischen Befunde und seiner Angaben in der Einvernahme zu seinen psychischen Problemen - mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zu einem Psychiater erhalten werde, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinen psychischen Gesundheitszustand feststellen werde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde diese dann unterbrochen und es wurde durch die Leiterin der Einvernahme Rücksprache mit dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüdern, XXXX (Psychiatrie), gehalten, welcher eine entsprechende Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt empfahl, da sowohl eine Selbst- als auch Fremdgefährdung zu befürchten sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer dann von drei Funkstreifen abgeholt und dem Amtsarzt vorgeführt.

Mit Bescheid vom 11.12.2017 wurde sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 24.11.2017 angekündigt - ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als nichtamtlicher Sachverständiger für das Verfahren des Beschwerdeführers bestellt und wurde dieser um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. In einem wurden dem Gutachter die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachten Fluchtgründe dargelegt, wobei der Sachverständige ersucht wurde, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die vom Beschwerdeführer geäußerten Angaben zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden und anhand welcher medizinisch- psychologischen Kriterien die dahingehende Schlussfolgerung basieren würde bzw. ob überhaupt eine Hinterfragung und Eruierung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers mit medizinisch- psychologischen Methoden möglich sei. Weiters wurde der Sachverständige ersucht, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der Beschwerdeführer (immer noch) an einer psychischen Krankheit, posttraumatischen Belastungsstörung oder an einer angeborenen Geisteskrankheit leiden würde, bzw. ob allfällige Störungen den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern würden, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, weiters, auf welche allfällige Medikation der Beschwerdeführer angewiesen sei, ob bei einer Rückführung nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Folgen bzw. welche Folgen zu erwarten seien, oder ob Selbst- bzw. Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dann aber in weiterer Folge, ohne das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung am 09.01.2018 bzw. ohne das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen abzuwarten, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.01.2018 abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen nicht abwartete, sondern bereits am 02.01.2018 den gegenständlichen Bescheid erlassen hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, da selbst die Leiterin der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hatte (siehe Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Seite 3) und diesem daher bereits in der Einvernahme am 24.11.2017 mitteilte, dass er eine Ladung zu einem Psychiater bekommen werde, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinem psychischen Gesundheitszustand feststellen und nach Vorlage der diesbezüglichen medizinischen Unterlagen die Einvernahme fortgesetzt werde (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017, Seite 4). Auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 finden sich keine Ausführungen dahingehend, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid noch vor der Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 09.01.2018 erlassen hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher mit dem noch ausständigen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (es konnte in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer den für 09.01.2018 vereinbarten medizinischen Untersuchungstermin beim Psychiater wahrgenommen hat; siehe Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018) auseinanderzusetzen und dieses mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen einer weiteren Einvernahme zu erörtern haben, wobei auch seine bisher im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. der Wahrheitsgehalt derselben im Lichte des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens beleuchtet werden müssen und diesbezüglich eventuell nachzuholende Ermittlungstätigkeiten bzw. eine ergänzende Einvernahme hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu erfolgen haben werden. Zudem wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, insbesondere mit seinen gesundheitlichen Problemen, abhängig von den diesbezüglichen Ergebnissen im Gutachten des Sachverständigen, in geeigneter Weise auseinanderzusetzen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche
Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W169.2183744.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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