TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W165 2182427-1

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2182427-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1171373107-171183011/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 17.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zur Person des Beschwerdeführers liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Aus der österreichischen Visa-Datenbank geht hervor, dass dem Beschwerdeführer durch das rumänische Außenministerium in Bukarest im Auftrag Tschechiens am 07.08.2017 ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 10.08.2017 bis 27.09.2017 ausgestellt wurde.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 17.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten. Er habe seinen Herkunftsstaat am 18.09.2017 schlepperunterstützt verlassen. Zur Reiseroute befragt, verweigerte der Beschwerdeführer laut Protokoll die Angaben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe im November 2016 von der rumänischen Botschaft in Nigeria ein für sechs Monate gültiges Visum erhalten. Nunmehr habe er kein bestimmtes Reiseziel. Er sei im Dezember 2016 einen Tag in Rumänien gewesen und am selben Tag zurück nach Kamerun geflogen. Im Februar 2017 sei er nochmals nach Rumänien gereist und dort bis 14.08.2017 verblieben. Vom 14.08.2017 bis 18.08.2017 sei er in Prag gewesen und vom 18.08.2017 bis 23.08.2017 in Paris gewesen, anschließend wieder in Kamerun. Er sei im Besitz einer bis Anfang November 2017 gültigen Aufenthaltsgenehmigung für Rumänien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) richtete am 20.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde auf das seitens des rumänischen Außenministeriums ausgestellte tschechische Schengen-Visum verwiesen. Weiters auf die als unglaubwürdig und unplausibel bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute, wonach dieser im Februar 2017 sein Herkunftsland verlassen habe, nach Rumänien, die Tschechische Republik (Prag) und Frankreich gereist und am 23.08.2017 nach Kamerun zurückgekehrt sei, Kamerun am 18.09.2017 wieder verlassen habe und in der Folge illegal nach Österreich eingereist sei.

Weiters richtete das BFA am 20.10.2017 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, im Dezember 2016 für einen Tag, und dann neuerlich im Februar 2017, in Rumänien gewesen zu sein, wo dieser bis 14.08.2017 verblieben sein will. Weiters, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, eine bis November 2017 gültige Aufenthaltsgenehmigung für Rumänien zu besitzen.

Mit Schreiben vom 03.11.2017 stimmte die tschechische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 setzte die rumänische Dublin-Behörde das BFA darüber in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 ein Aufenthaltsdokument ausgestellt worden sei und dieser im Besitz eines in Kamerun ausgestelltes Reisedokumentes gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 16.02.2017 in Rumänien eingereist und am 14.08.2017 aus Rumänien wieder ausgereist.

Am 14.11.2017 erfolgte in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nachdurchgeführter Rechtsberatung die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auf Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, erklärte der Beschwerdeführer, "dass es körperlich gehe", es ihm wegen seiner Situation jedoch seelisch nicht gut gehe. Er versuche dies zu verstecken. Außerdem habe er Schnupfen, Sinusitis. Befragt, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er außer Sinusitis keine Krankheiten habe. Dies reiche ihm jedoch und verursache Kopfweh und Schüttelfrost. Er leide hieran seit der Zeit als er sein Land verlassen habe, dies sei am 28.11.2016 gewesen. Einen Monat später sei die Sinusitis akut geworden, auch wegen der Bedingungen. Er sei in Österreich bei einer Ärztin gewesen. Dann sei er verlegt worden und dort bei keinem Arzt mehr gewesen. Die Ärztin habe ihm ein Rezept ausgestellt und er habe sich Medikamente besorgt. Er bräuchte Unterstützung, er würde unter großem mentalen Stress leiden. Er habe keine seine Identität bestätigenden Dokumente. Sein Reisepass sei in Kamerun. Er habe in Österreich Freunde, mit denen er jedoch nicht in Kontakt stehe. Sonstige Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, seien nicht vorhanden. Zu seinem Reiseweg von Kamerun nach Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Kamerun am 18.09.2017 mit dem Schiff verlassen habe. Wie es weitergegangen sei, könne er nicht sagen, da er stets in der Nacht weiterbefördert worden sei. Er habe nichts erkennen könne. Er habe das Schiff verlassen und sei in einen weißen Lieferwagen umgeladen worden, sonst habe er nichts erkennen können. Er sei von Februar 2017 bis 14.08.2017 zu Studienzwecken in Rumänien gewesen. Dann sei er nach Tschechien (Prag) gereist, er habe ein Visum gehabt. Er sei am 14.08.2017 in Tschechien eingereist und habe Prag am 18.08.2017 wieder verlassen. Am 22.08.2017 sei er von Paris nach Hause (Kamerun) geflogen und am 18.09.2017 wieder mit dem Schiff nach Europa gefahren. Nach den Tickets zu seinem Flug nach Kamerun befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er diese in Kamerun gelassen habe und hoffe, dass diese sich noch dort befinden würden. Auf Vorhalt, dass Tschechien dem Aufnahmeersuchen Österreichs entsprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Österreich sein Ziel gewesen sei, als er Kamerun verlassen habe. Er verstehe daher nicht, weshalb er nunmehr nach Tschechien zurückkehren solle. An gegen eine Rückkehr nach Tschechien sprechenden Gründen nannte der Beschwerdeführer, dass man dort als Fremder (Schwarzer) nicht willkommen sei und "schief angeschaut" werde. Außerdem wolle er darauf hinweisen, dass er einen deutschen Vornamen habe. Er wolle sich hier integrieren. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, bis 28.11.2017 seinen Reisepass und das Flugticket nach Kamerun vorzulegen. In Bezug auf seine Sinusitis gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass ihm 28.11.2016 Tränengas verabreicht worden sei und einen Monat später die Sinusitis aufgetreten sei.

Mit Schreiben vom 27.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, dass er der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten (Reisepass, Flugticket nach Kamerun) nicht nachkommen könne. Er habe hiezu Kontakt mit seiner Mutter in Kamerun aufgenommen, die ihn informiert habe, dass die Polizei, als diese nach ihm zu Hause gesucht hätte, alle Dokumente beschlagnahmt und mitgenommen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung in die Tschechische Republik gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsverstellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2014

Tschech. Rep.

1.140

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

1.000

75

285

15

625

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

 

Antragsteller 2015

Tschech. Rep.

1.515

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2015

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

1.335

50

385

20

870

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)

Quellen:

-

Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016

-

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png,

http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

-

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 16.8.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016).

Quellen:

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail

3. Non-Refoulement

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016

4. Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:

Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in Belá pod Bezdezem (RFA o.D.).

Quellen:

-

EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 16.8.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016

-

RFA - Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016

4.1. Medizinische Versorgung

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

Quellen:

-

HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 16.8.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016

5. Schutzberechtigte

Gemäß dem neuen staatlichen Integrationsplan vom November 2015 haben international Schutzberechtigte ein Recht auf temporäre Unterbringung, Sprachtraining und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und permanenter Unterkunft (USDOS 13.4.2016).

Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).

Das staatliche Integrationsprogramm bietet anerkannten Flüchtlingen und seit 2014 auch subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung. Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit der Rechtskraft des Schutzstatus. Der Fokus liegt auf Spracherwerb (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden), Wohnungs- und Jobsuche. Währenddessen können die Betroffenen für 18 Monate in einem Asylintegrationszentrum bleiben. Danach kann man für 3 Monate eine Mietunterstützung erhalten. Größere Hindernisse in der Integration Fremder in Tschechien sind nicht bekannt. Ein Kritikpunkt ist lediglich, dass die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015).

In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c).

Quellen:

-

CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle),

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 16.8.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Integration of Recognized Refugees,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 16.8.2016

-

RFA - Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016

Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer würde an keinen seiner Überstellung nach Tschechien im Wege stehenden Erkrankungen leiden. Beim angegebenen Krankheitsbild Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) handle es sich um keine lebensbedrohende Krankheit. Die tschechischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen am 03.11.2017 ausdrücklich zugestimmt. Rumänien habe mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2017 bis 14.08.2017 in Rumänien aufgehalten habe. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, dass sein Reiseziel Österreich sei, da er hier nicht wie in Tschechien als Schwarzer nicht willkommen wäre bzw. schief angeschaut würde, sei festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht einen Mitgliedstaat aussuchen können. Weiters sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der Zusicherung seitens der tschechischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das dortige Verfahren, sofern ein Asylantrag gestellt werde, durchzuführen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tschechien ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Eine Überstellung nach Tschechien würde keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 08.01.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erklärt wird. Dem Beschwerdeführer sei es entgegen der ergangenen Aufforderung leider nicht mehr möglich gewesen, seinen Reisepass bzw. das Flugticket aus Kamerun vorzulegen. Er habe diese in seinem Haus in Kamerun zurückgelassen und dort keine Kontaktpersonen erreichen können, welche ihm das Flugticket nach Österreich schicken hätten können. Wie bereits in der Einvernahme dargelegt, habe sich der Beschwerdeführer vom Februar 2017 bis 14.08.2017 zu Studienzwecken in Rumänien und anschließend auf Urlaub in Prag befunden, da er ein tschechisches Visum gehabt habe. Am 22.08.2017 sei er zurück nach Kamerun geflogen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme dargelegt, dass er das Gefühl gehabt habe, in Rumänien und Tschechien nicht erwünscht zu sein und aufgrund seiner Hauptfarbe diskriminiert worden sei. Zudem berufe er sich darauf, sowohl an psychischen und physischen Erkrankungen zu leiden und habe vorgebracht, dass es ihm seelisch nicht gut gehe und er dieses seelische Unwohlsein zu verstecken versuche. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schnupfen und Sinusitis und habe vorgebracht, dass die Sinusitis aktuell massive Beschwerden wie Kopfweh und Schüttelfrost verursache. Die Erstbehörde habe geschlossen, dass es sich beim Krankheitsbild Sinusitis um keine unbehandelbare bzw. lebensbedrohende Krankheit handele. Dies möge zwar grundsätzlich zutreffend sein, jedoch hätte vor allem im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in Tschechien Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe erfahren habe müssen, eine Auseinandersetzung erfolgen müssen, inwieweit die Hautfarbe des Beschwerdeführers allenfalls Einfluss auf die medizinische Versorgung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer befürchte, wie bereits erfahren, aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert zu werden und keinen Zugang zu einer adäquaten physischen und psychischen ärztlichen Behandlung zu erhalten. Die sofortige Überstellung nach Tschechien wäre somit für diesen von unmittelbarem und unverhältnismäßigem Nachteil.

Der Beschwerde war ein Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.12.2017 angeschlossen. Diagnose : Akute Rhinosinusitis - Rhinon Nasengtt., Clavamox Tabl. und Ibuprofen Tabl. werden rezeptiert, Kälte, Zug und Nässe sollen gemieden werden.

Am 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Tschechien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste auf nicht nachvollziehbarer Reiseroute in das österreichische Bundesgebiet ein, wo dieser am 17.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Dem Beschwerdeführer wurde durch das rumänische Außenministerium in Bukarest am 07.08.2017 im Auftrag Tschechiens ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 10.08.2017 bis 27.09.2017 ausgestellt. Feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2017 bis 14.08.2017 in Rumänien befand und diesem am 16.03.2017 eine rumänische Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer am 22.08. oder 23.08.2017 von Paris per Flugzeug nach Kamerun begeben hätte, kann mangels Nachweises (Flugticket) nicht festgestellt werden.

Das BFA richtete am 20.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 03.11.2017 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das BFA richtete am 20.10.2017 weiters ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien, zu welchem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.11.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2017 nach Rumänien eingereist, am 14.08.2017 aus Rumänien ausgereist sei und diesem am 16.03.2017 eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Tschechien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer leidet an Schnupfen und Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung), (letzteres belegt) und gibt an, dass es ihm seelisch nicht gut gehe (dies unbelegt). In Tschechien ist ausreichende medizinische einschließlich psychiatrische Versorgung gewährleistet. Es sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente verfügbar.

Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2018 nach Tschechien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die zur Reiseroute getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellung der Ausstellung eines Schengen-Visums im Auftrag Tschechiens durch das rumänische Außenministerium in Bukarest ergibt sich aus der Einsichtnahme in die österreichische Visa-Datenbank sowie der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.

Die Feststellung der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien am 12.02.2018 gründet sich auf den Kurzbrief der LPD Oberösterreich an das BFA vom 12.02.2018, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag um 13 Uhr den tschechischen Behörden übergeben worden sei und dem damit übereinstimmenden Überstellungsdatum laut aktuellem Auszuz aus dem IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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