TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 L521 2138815-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L521 2138815-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. 1085204800-151228207, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig. Er habe im Irak von 1987 bis 1993 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Tischler tätig gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern, acht Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester lebe zudem in Holland.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak Mitte August 2015 legal mit einem Bus von Erbil ausgehend - über Ankara - nach Izmir in die Türkei verlassen zu haben. Von der dortigen Küste sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Anschließend sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln sowie zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die schiitische Mahdi-Armee habe sie - als Sunniten - immer wieder mit Bomben und Sprengstoff angegriffen. Insoweit die Miliz mit einem vor dem Haus der Familie aufgestellten Granatwerfer amerikanische Flugzeuge beschossen habe, hätten die Amerikaner zurückgeschossen und hiebei das Haus teilweise zerstört und beschädigt. In der Folge habe sie die Miliz vertrieben und sei die Familie nach Kerbela verzogen. Ein Jahr später seien er und ein Bruder wieder zum Haus zurückgekehrt, um es aufzubauen. Die Miliz sei jedoch abermals erschienen und habe das von ihm vor dem Haus gelagerte Bauholz verbrannt. Von Seiten der Polizei habe er keine Hilfe erhalten und habe ihnen die Miliz gedroht, das Haus komplett zu zerstören, wenn sie nicht verschwinden würden. Zudem hätten Personen der Miliz versucht, ihm den Finger zu brechen. Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihn die Miliz töten. Er habe Angst vor dieser, da die Miliz mit dem Regime und der Polizei arbeite.

Bereits zuvor brachte der Beschwerdeführer am 31.08.2015 einen irakischen Reisepass und einen irakischen Personalausweis im Original bei.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Die Niederschrift der Erstbefragung sei ihm zwar nicht rückübersetzt worden, es sei aber alles richtig aufgenommen worden.

Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Bagdad geboren, wo er mit seiner gesamten Familie im Elternhaus gewohnt habe. Er sei Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des schiitischen Glaubens sowie verlobt. Er habe in Bagdad neun Jahre die Schule besucht. Zuletzt sei er in Bagdad als Zimmermann tätig gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern, acht Brüder, drei Schwestern und Onkel sowie Tanten. Eine Schwester lebe zudem in Holland und eine Schwester im Iran. Sein Vater und seine Brüder seien allesamt als Tischler beruflich tätig. Er stehe mit seinen Eltern und einer Schwester einmal pro Woche telefonisch in Kontakt.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt.

Die Fragen, ob er in seinem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen habe beziehungsweise vorbestraft sei oder schon einmal in Haft gewesen sei, er in seinem Heimatland politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder (oder staatsähnlichen Institutionen) in seinem Heimatland gehabt habe oder ein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Heimatland bestehe, verneinte der Beschwerdeführer.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Beschwerdeführer an, von der schiitischen Mahdi-Armee bedroht worden zu sein. Sein Großvater habe ein Gebäude errichtet, welches teilweise als Moschee und teilweise zu Wohnzwecken errichtet worden sei. Seine Sippe sei teilweise schiitisch und teilweise sunnitisch. Die schiitischen Milizen hätten im Jahr 2006 verlangt, dass seine Familie das Haus/die Moschee verlassen. Seine Familie habe eine Übergabe abgelehnt, woraufhin man im Jahr 2007 das Haustor bombardiert habe. Des Weiteren hätte die Mahdi-Armee im Haus lagerndes Holz verbrannt. In der Folge sei seine Familie - mit Ausnahme eines Onkels und eines älteren Bruders - in das Umland von Kerbela gezogen. Die Mahdi-Armee habe das Haus auch militärisch genutzt und von dort mit einer Kanone auf die Amerikaner geschossen. Sein Onkel habe das Haus deshalb auch verlassen müssen.

Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass in Kerbela keiner Person etwas widerfahren sei. Er sei dann oft nach Bagdad gefahren und sei nie etwas passiert. Er habe das Land dennoch verlassen, weil seiner Familie mit dem Verbrennen des Holzes die wirtschaftliche Grundlage entzogen worden sei. Er sei aus Angst vor der Mahdi-Armee ausgereist. Jene Person, die ihn im Jahr 2005 vorgeladen habe, sei nun Parlamentsmitglied. Seine Familie lebe noch immer in Kerbela. Es gehe der Familie gut, jedoch seien die Lebensumstände schlecht. Er sei insgesamt dreimal - letztmals 2013 - in Bagdad gewesen. Das Elternhaus stehe noch, sei jedoch von den Milizen übernommen worden. Sein älterer Bruder befinde sich noch immer in Bagdad und gehe es diesem gut. Er sei erst 2015 ausgereist, da er erst damals seinen Pass erhalten habe. In den Jahren 2007 bis 2015 hätten sie in der Umgebung von Kerbela die Zeit lediglich im Zelt verbracht und nichts getan.

Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestellt.

Abschließend verneinte der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgereist zu sein. Seine Familie habe alles verloren. Er habe keine Arbeit und sei vor elf Jahren mit dem Tod bedroht worden. Seit diesem Zeitpunkt hätte er nichts mehr von den Milizen gehört.

Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er den Tod.

Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine vom irakischen Innenministerium ausgestellte Bestätigung bezüglich einer Übersiedelung vom Juni 2008, eine Ladung der Mahdi-Armee vom 08.08.2005, irakische Bezugsscheine für Lebensmittelrationen und einen irakischen Meldezettel - jeweils in Kopie - bei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Er sei gesund und arbeitsfähig, könne im Falle der Rückkehr in Bagdad oder Kerbela leben und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In seinem Fall bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte Verwandte, noch über nennenswerte soziale und familiäre Kontakte verfüge. Er wohne in einer privaten Unterkunft, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, gehe keiner Arbeit nach und spreche die deutsche Sprache nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 10 bis 36 des angefochtenen Bescheides).

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen und darüber hinaus die Rückkehrentscheidung samt der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

Des Weiteren wird moniert, dass die Art und Weise, in welcher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde.

In der Sache wird nach Wiederholung der bereits vorgebrachten Ausreisegründe und einer näheren Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vorgebracht, dass vor dem Hintergrund der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sowie der notorischen Tatsache der Präsenz autonom regierender Milizen in seinem Herkunftsgebiet eine Furcht vor einer Verfolgung durch oppositionelle/ fundamentalistische - zum Teil islamistische - Gruppierungen im Irak als berechtigt und "wohlbegründet" iSd Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden müsse.

Des Weiteren wird auf die instabile Sicherheitslage im Irak hingewiesen und zudem unter auszugsweiser Zitierung eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Stand 23.03.2015, die Sicherheitslage und die sich zuspitzende humanitäre Lage in den nordirakischen Kurdengebieten thematisiert.

Der Beschwerde sind eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveau A2) vom 25.10.2016 und - erneut - die Ladung der Mahdi-Armee vom 08.08.2005 - jeweils in Kopie - angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Am 28.06.2017 langte die Vollmachtsbekanntgabe der dem Beschwerdeführer beigegebenen Rechtsberatungsorganisation beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem wurden seitens der nunmehr bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation Unterlagen betreffend die Integration in Österreich, konkret zwei Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 02.11.2016 und 30.05.2017, eine Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs, zwei Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung des Unterkunftgebers bezüglich der Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten und des Besuchs eines Deutschkurses und ein medizinischer Befund vom 14.11.2016, in Kopie in Vorlage gebracht.

8. Mit Telefax vom 11.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Niederlegung der Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich betreffend den Beschwerdeführer bekanntgegeben. Des Weiteren wurde die an den Verein Menschenrechte Österreich gerichtete Vollmachtsbekanntgabe des Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/ II, übermittelt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderdokumentationsunterlagen zum Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

10. In einer Stellungnahme der gewillkürten Vertretung vom 03.10.2017 wird festgehalten, dass zunächst auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen sei. Allein die Tatsache dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich um Asyl angesucht habe, reiche aus, um ihn bei zwangsweiser Abschiebung in sein Heimatland zu inhaftieren.

Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts hätten Regierungskräfte, paramilitärische Milizen und die bewaffnete Gruppe "Islamischer Staat" Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverletzungen begangen.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Asyleinvernahme glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er von der Mahdi-Armee verfolgt worden und der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, fluchtartig sein Heimatland zu verlassen. Die Schutzfähigkeit seitens der irakischen Regierung sei nicht gegeben.

Die Todesstrafe werde im Irak weiterhin exzessiv durchgeführt, Gerichte würden dutzende Menschen zum Tode verurteilen und zahlreiche Menschen hinrichten.

Unter auszugsweiser Zitierung des Amnesty International Länderberichts 2017 wird ferner darauf hingewiesen, dass die irakische Regierung im Kampf gegen den "Islamischen Staat" auf schiitische Milizen setze, doch seien diese Kämpfer als äußerst brutal zu bezeichnen. Amnesty werfe den schiitischen Milizen Gräueltaten vor.

Abschließend werden die im Verfahren gestellten Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten.

11. Am 09.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für Arabisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller und der rechtsfreundlichen Vertretung bereits übermittelter Länderdokumentationsunterlagen erörtert, wobei von Seiten des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts die diesbezügliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.10.2017 verlesen wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden zudem Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich, konkret ein Arbeitsvorvertrag, eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 08.06.2017 und ein Lichtbild, welches ihn bei gemeinnützigen Tätigkeiten zeigt, in Vorlage gebracht. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer jeweils nochmals die Deutschkursteilnahmebestätigung vom 30.05.2017, die Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs und die Bestätigung seines Unterkunftgebers vor. Schließlich brachte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde eines Bruders vom 08.11.2016 bei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

12. Im Rahmen dreier Urkundenvorlagen vom 19.10.2017, 15.11.2017 und 22.01.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen türkischen Mietvertrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 14.08.2017, ein weiteres Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung der Wohnortgemeinde in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte dort die Grundschule. Im Anschluss an den Schulbesuch war der Beschwerdeführer als Tischler tätig.

Er ist Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, stammt aus einer teilweise sunnitischen Sippe und zeigt gegenwärtig kein Interesse an einer Religion. Der Beschwerdeführer ist verlobt und hat keine Kinder. Mehrere Geschwister, Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben weiterhin im Irak. Seine Eltern und drei Geschwister befinden sich nunmehr in der Türkei, wo diese Personen eine Unterkunft anmieteten. Des Weiteren halten sich eine Schwester im Iran und eine Schwester in Holland auf.

Mitte August 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Erbil ausgehend mit dem Bus in die Türkei und reiste er in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 31.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder religiösen Einstellung zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Drohungen und/oder Übergriffen seitens schiitischer Milizen beziehungsweise der Mahdi-Armee ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen, konkreten und individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als Tischler. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Personalausweis (ID-Card) und einen irakischen Reisepass im Original.

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende August 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung - abgesehen von einer rund dreieinhalbmonatigen Unterbrechung - bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt eine Asylunterkunft in der Gemeinde XXXX . Er ist nicht legal erwerbstätig, verrichtete jedoch gemeinnützige Arbeiten in seinen jeweiligen Wohnortgemeinden und übernahm freiwillige Hilfsdienste in seiner Unterkunft. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der XXXX als Forstarbeiter. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Leibnitz vom 31.01.2018 wurde dafür eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 im Ausmaß von 30 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von EUR 999,22 brutto erteilt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, normale soziale Kontakte. Er geht sportlichen Aktivitäten nach. Seine Betreuer sowie der Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX attestieren dem Beschwerdeführer Lernwilligkeit, Hilfsbereitschaft, Herzlichkeit, Höflichkeit, Gastfreundlichkeit und das Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem wird der Beschwerdeführer als um Integration aktiv bemüht beschrieben.

Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2016 und 2017 Deutschkurse (zuletzt Niveau A2.1.) besucht, er hat jedoch keine Prüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, eine Verständigung im Alltag in deutscher Sprache ist möglich. Er hat außerdem an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen.

1.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).

Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).

Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).

Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).

Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am 25. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am 16. und 17. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte

1.1. und 2.4.

Staatsform & Parteien

Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017).

Wahlen & Premierminister

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da‘wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).

Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).

Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017).

Schiitische Milizen, Rolle des Ex-Premierminister Maliki und Einfluss des Iran

Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da‘wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen – einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen – in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).

Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch, eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die – trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren – außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Grünen Zone führten. Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017).

Der gemeinsame Gegner IS schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (28.5.2008): Jahresbericht 2008, , http://www.amnesty.de/jahresbericht/2008/irak, Zugriff 9.8.2017

-

Al Arabiya (15.7.2014): Iraq parliament elects Salim Jabouri as speaker,

http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2014/07/15/Iraq-parliament-elects-Salim-al-Juburi-as-speaker-TV.html, Zugriff am 9.5.2016

-

Al Monitor (26.1.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki’s political ambitions?,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/southern-iraq-muqtada-maliki-abadi-reform-shiite-protest.html, Zugriff 2.8.2017

-

Al-Monitor (21.7.2017): If Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-iraq-prime-minister-abadi-khamenei-pmu-shiite-militias.html, Zugriff 9.8.2017

-

Al-Monitor (24.8.2017): Iraq's Hakim moves out of Iran's shadow, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/ammar-hakim-supreme-islamic-council-iraq-iran.html, Zugriff 28.8.2017

-

BBC (12.7.2017): Iraq profile – timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017

-

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015):

Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak, Zugriff 9.8.2017

-

Carnegie – Middle East Center (28.4.2017): The Popular Mobilization Forces and Iraq’s Future, http://carnegie-mec.org/2017/04/28/popular-mobilization-forces-and-iraq-s-future-pub-68810, Zugriff 21.7.2017

-

Spiegel (18.4.2015): Secret Files Reveal the Structure of Islamic State,

http://www.spiegel.de/international/world/islamic-state-files-show-structure-of-islamist-terror-group-a-1029274.html, Zugriff 9.8.2017

-

Euronews (27.4.2017): Jesiden und Kurden schlagen Alarm: Angst vor weiteren Luftschlägen der Türkei in Sinjar, http://de.euronews.com/2017/04/27/jesiden-und-kurden-schlagen-alarm-angst-vor-weiteren-luftschlaegen-der-tuerkei, Zugriff 10.8.2017

-

FAZ – Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017

-

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015

-

Harrer, Gudrun – in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen:

Zerstörung der Armee,

http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 21.8.2017

-

Harrer, Gudrun – in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat",

http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016

-

Harrer, Gudrun – in Der Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak,

http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 9.8.2017

-

Harrer, Gudrun – in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden,

http://www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017

-

Hiltermann, Joost - Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

HRW - Human Rights Watch (16.2.2017): Iraq: Looting, Destruction by Forces Fighting ISIS,

https://www.hrw.org/news/2017/02/16/iraq-looting-destruction-forces-fighting-isis, Zugriff 9.8.2017

-

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten