TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/15 W213 2184134-1

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

BDG 1979 §236d Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2184134-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 20.12.2017, GZ. I/Pers.-1180.190757/70-2017, , betreffend Antrag auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (§236d BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 236d Abs. 2 Z. 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am 19.07.1957 geborene Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom ersuchte er um Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 236d Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333), wird festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31.07.2017

36 Jahre 6 Monate

beträgt"

In der Begründung wurde nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmung des § 236d BDG ausgeführt, dass sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers wie folgt zusammensetze:

§ 236d Abs. 2

 

Jahr

Monat

Tag

Z1

Bundesdienstzeit: 01.10.1984 - 31.07.2017

32

10

00

Z2

Ruhegenussvordienstzeitenbescheid des LSRfNÖ vom 03.11.1987 und Bescheid der PVA vom 19.04.1988: LSRfNÖ, Vtl: 01.10.1981 - 30.09.1984 ohne Studienzeiten: Universität Wien: 01.10.1976 - 30.09.1981

3

00

00

Z3

Zeiten des Präsenzdienstes 01.10.1975 bis 31.05.1976

00

08

00

Z4

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten)

00

00

00

Z5

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld

00

00

00

Z6

Nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- u. Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres)

00

00

00

 

Summe:

36

06

00

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Studienzeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählten, da es sich dabei nicht um "Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die

ein Überweisungsbeitrag ... zu leisten war..." im Sinne des § 236

Buchst. d Abs. 2 Z. 2 BDG handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde die mit Ruhegenussvordienstzeitenbescheid des LSRfNÖ vom 03.11.1987 Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von acht Jahren und acht Monaten unbedingt angerechnet habe. Die belangte Behörde habe ihm bekämpften Bescheid fünf Jahre an Studienzeiten ignoriert. Laut der von ihm in Anspruch genommenen Pensionsberatung durch die FCG würden diese fünf Jahre für seine Pension angerechnet. Mit Schreiben vom sieben 20.12.2017 brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, dass er schon vor dem 01.07.1988 die Definitivstellung erhalten habe und deshalb seine Studienzeiten angerechnet werden müssten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 19.07.1957 geborene Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXXin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das seit 01.10.1984 besteht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.1987 wurden dem Beschwerdeführer nachstehend angeführte Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:

Dienstgeber/Art der Tätigkeit

Zeit Von - bis

Anrechnung gemäß §§ PG

Ausmaß der Anrechnung

Präsenzdienst

01.10.1975-31.05.1976

53 (2) d

0 J 8 M 0 T

Univ. Wien, Studium

01.10.1976-30.09.1981

53 (2) i

5 J 0 M 0 T

LSR f. NÖ, Vertragslehrer

01.10.1981-30.09.1984

53 (2) b

3 J 0 M 0 T

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.1987 mit Wirksamkeit vom 01.07.1987 definitiv, wobei ein Jahr und drei Monate der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten in die provisorische Dienstzeit eingerechnet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.1987 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten unstrittig sind

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 236d BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."

Das Begehren des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er vermeint, dass die Zeit seines Studiums deshalb zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des §§ 236d BDG zu zählen sei, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.1987 unbedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sei.

Diese Auffassung ist nicht zutreffend:

In den Gesetzesmaterialien (GP XXIV, RV 981, S 215) wird ausdrücklich klargestellt, dass sich für nach 1953 Geborene sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen demnach neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt.

Angesichts des Wortlaut des § 236d Abs. 2 Z. 2 BDG, der ausdrücklich nur von "Zeiten einer Erwerbstätigkeit" spricht, die unter weiteren Voraussetzungen (Zahlung von Überweisungsbeträgen etc.) der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt werden können, ist davon auszugehen, dass das Begehren des Beschwerdeführers keine Deckung im Gesetz findet. Da Studienzeiten keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit darstellen und auch keine Überweisungsbeträge hierfür geleistet werden, sind sie nicht dieser Bestimmung zu unterstellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 236d Abs. 2. Z. 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Erwerbstätigkeit, Geburtsdatum,
Rechtslage, Studienzeiten, Überweisungsbetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184134.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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