Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2127619-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, 1015404510-14543713/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 18.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kabul geboren worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor sechs Monaten in Kabul von seinen Feinden ermordet (erschossen) worden sei. Die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers hätten daraufhin die Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland organisiert. Vor einem Monat sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt bis nach Wien geschleust worden. Ob die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in Gefahr seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2015 nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung:
"[...]
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Stadt Kabul, Bezirk XXXX , 6. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht.
F: Wann haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?
A: Am 26.12.1392 (17.03.2014.
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Möglichkeit, sich Identitätsdokumente aus der Heimat schicken zu lassen?
A: Nein. Meine Familie ist nicht mehr dort.
F: Wo befindet sich Ihre Familie?
A: Das weiß ich nicht.
F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie nicht mehr in Ihrer Heimat ist?
A: Zuerst habe ich die Heimat verlassen. Meine Mutter und mein Bruder hätten nachkommen sollen, aber ich habe sie dann nicht mehr gesehen.
F: Wissen Sie, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder die Heimat verlassen haben, oder hatten sie es nur vor?
A: Sie hatten die Absicht, die Heimat zu verlassen. Da ich sie nicht mehr gesehen oder gehört habe, weiß ich nicht, wo sie sich jetzt wirklich aufhalten.
[...]
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
A: Ich habe neun Jahre die Schule besucht. Knapp vor meiner Ausreise habe ich mit der Schule aufgehört. Gearbeitet habe ich nicht.
F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
A: Mein Vater hat gearbeitet.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Mein Bruder und meine Mutter haben alles bezahlt.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Ich weiß nicht, ob meine Mutter und mein Bruder noch in Afghanistan sind. Mein Vater ist am 17.08.13092 (08.11.2013) getötet worden. Meine Mutter war damals Hausfrau. Mein Bruder hat Jus studiert und auch unserem Vater bei der Arbeit geholfen. Auf
Nachfrage gebe ich an: mein Vater war Lebensmittelgroßhändler. In Kabul hatte ich noch eine Tante, ich weiß aber nicht, ob sie noch dort ist oder wie es ihr geht.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder?
A: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise.
[...]"
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an:
Als die Taliban meinen Vater umgebracht hatten, konnten wir nicht mehr in Afghanistan leben, weil unser Leben in Gefahr war. Mein Bruder und meine Mutter haben beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach waren wir fünf Monate in Mazar i Sharif im Haus eines Schleppers. Danach waren wir noch einen Monat in Heyratan. Dann bin ich weggegangen. Ich sollte meine Mutter und meinen Bruder in ungefähr sechs Tagen treffen. Der Schlepper hat mich dann nach Österreich gebracht und hatte dann keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder und meiner Mutter.
F: Können Sie mir die Probleme Ihres Vaters mit den Taliban bitte konkret schildern?!
A: Mein Vater hat in manchen Zeitungen Artikel gegen die Taliban geschrieben. Mein Bruder wusste mehr darüber und hat gemeint, dass wir unbedingt das Land verlassen müssen.
F: Wann hat Ihr Vater begonnen, diese Artikel zu schreiben?
A: Er hat das sogar schon gemacht, als die Taliban an der Macht waren. Auch, als Karzai an der Macht war und auch während ich die Schule besucht habe.
F: Das heißt, Ihr Vater machte das schon viele Jahre lang?
A: Ja, das ist richtig.
F: Hatte Ihr Vater vor seinem Tod Problemsituationen mit den Taliban, von denen Sie etwas mitbekommen haben?
A: Er hat uns über seine Probleme mit den Taliban nichts erzählt.
F: Das heißt, Sie haben davon nie etwas mitbekommen?
A: Wir wussten es schon, aber wir haben uns in seine Arbeit nicht eingemischt.
F: Was haben Sie gewusst?
A: Wir haben gewusst, dass er immer wieder etwas in den Zeitungen gegen die Taliban schreibt.
F: Haben Sie jemals irgendwelche Problemsituationen miterlebt?
A: Solange mein Vater gelebt hat, haben wir uns sicher gefühlt.
F: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre bzw. haben Sie je derartige Situationen erlebt?
A: Mein Vater hat immer gesagt: ‚Solange ich lebe, werde ich euch beschützen.'
F: Das heißt, Sie haben nie irgendwelche Problemsituationen mitbekommen?
A: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat mir nie etwas darüber erzählt. Manchmal hat er mit meinem Bruder darüber gesprochen, aber nicht mit mir.
F: Wissen Sie, was er Ihrem Bruder erzählt hat?
A: Nein. Mein Bruder hat das auch vor mir verheimlicht. Mein Vater wollte mich nicht belasten und weiter in die Schule gehen lassen.
F: Können Sie den Tag schildern, an dem Ihr Vater gestorben ist?
A: Ich war in der Schule. Mein Bruder hat mich angerufen und gesagt, dass ich sofort nach Hause kommen soll. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich sofort den Leichnam meines Vaters dort gesehen. Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Taliban meinen Vater umgebracht haben. Wir haben daraufhin meinen Vater begraben. Vier oder fünf Tage nach dem Begräbnis hat mein Bruder gesagt, dass wir Afghanistan verlassen müssen.
F: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Wir sind dann gleich nach Mazar i Sharif gegangen und sind dort fünf Monate im Haus eines Schleppers gewesen. Einen Monat waren wir dann noch in Heyratan.
F: Hat Ihr Bruder den Mord an Ihrem Vater bei der Polizei angezeigt?
A: Mir hat er nichts gesagt. Vielleicht hat er etwas unternommen, aber ich weiß nichts darüber.
F: Weshalb sind Sie nicht in eine andere größere Stadt wie z.B. Mazar i Sharif oder Herat gegangen? A: Mein Bruder hat gemeint, dass es für uns sehr schwer ist, ohne Vater in Afghanistan zu leben - zumal auch unser Leben in Gefahr war.
F: Wäre es theoretisch möglich gewesen, in einer anderen Stadt Afghanistans zu leben?
A: Mein Bruder hat mir gesagt, dass wir uns in Afghanistan nicht mehr aufhalten dürfen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers keine rechtsrelevante Bedeutung mehr zukomme, da auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Aus der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung des Univ. Prof. Dr. med.
XXXX , der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handle. Zudem werde darin ausgeführt, wie und in welchem Umfang die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sei.
In der eidesstattlichen Erklärung wurde wortwörtlich ua Folgendes ausgeführt:
"[...]
All die Jahre, in der Schweiz lebend, hatte ich regelmäßigen Kontakt, 2 bis 3 mal pro Jahr mit meinem Cousin in Afghanistan und bestätige, dass mein Cousin zahlreiche politische Artikel, teilweise gemeinsam in einer politischen Gruppe, in afghanischen Zeitungen gegen das Regime der Taliban publizierte, aber auch immer wieder die Verstrickung hochrangiger Persönlichkeiten (Polizei, Beamte, Politiker) in Form von Bestechlichkeit aufzeigte. Er war Journalist und Politikwissenschaftler, ebenso Großkaufmann.
[...]
Zuletzt verfügte er über eine umfangreiche Namensliste in Bestechlichkeit involvierter Persönlichkeiten, die er gedachte, zu veröffentlichen. Die Taliban finanzieren sich mit Auftragsmorden, die durchaus auch von Polizei und Politik in Auftrag gegeben wurden. Mein Cousin wusste das und auch ich, ich lebe ebenso noch immer in großer Angst, auch wenn ich mich in der Schweiz sicher fühlen sollte.
Einerseits warnte ich ihn immer wieder, anderseits konnte ich ihn gut verstehen, nicht aufgeben zu wollen, um für Demokratie, Ausbildungsfreiheit und Frauenrechte zu kämpfen.
Er war enormen Repressalien ausgesetzt, geschäftlich und privat, mehrmals in Gefangenschaft.
Seinen Kindern gegenüber sprach er für diese Zeiträume von Geschäftsreisen, um sie zu schützen. Seine Kinder mussten mehrmals die Schule wechseln, um für deren Sicherheit zu sorgen.
[...]
Mein Cousin war mit XXXX , geh. XXXX , verheiratet und hatte zwei Söhne.
Der ältere Sohn XXXX , geb. XXXX , schloss ein Rechtsstudium an der Universität Kabul ab, arbeitete danach für etwa drei Monate bei seinem Vater, die Tötung des Vaters beendete abrupt alles.
Er informierte mich sofort und übernahm nach afghanischer Familientradition die Verantwortung für die Familie, alles zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten.
XXXX , der zweite Sohn, wurde 12 Jahre nach dem ersten Sohn als Nachzügler am 21.3.1998 geboren und war der Sonnenschein der Familie. Sein Vater tat alles für ihn, beschützte ihn und hielt jegliche Sorgen und Schwierigkeiten von ihm ab. Er war von tiefer Überzeugung geprägt, XXXX so vor Bösem bewahren zu können. Mein Cousin hatte die Befürchtung, dass sein Kind durch Informationen und daraus entstehenden Gesprächen in der Schule, zumal XXXX in der Pubertät war, dumme Gedanken entstehen.
[...]
Etwa eine Woche nach dem Tod meines Cousins (8. November 2013) verlies die Familie Kabul Richtung Masar i Sharif, verbrachten dort im Haus eines Schleppers unter unwürdigsten Zuständen etwa 3 Monate, um dann in weiterer Folge in die nördlichste Stadt Afghanistans, Heyratan gebracht worden zu sein. Dort mussten sie noch etwa 1 Monat im Haus eines Schleppers warten.
Mein letzter telefonischer Kontakt mit XXXX war im Februar 2014, in welchem er mir verzweifelt mitteilte, dass die Schlepper die Familie für die Weiterreise trennen wollen, und ein Wiedersehen erst in einer Woche stattfinden kann. XXXX konnte sich nicht dagegen stellen, da die Weiterreise auf dem Spiel stand.
Daraus erklärt sich die Tatsache, dass XXXX an einen Schlepper übergeben wurde und einen Monat lang stets weitergereicht wurde, bis er letztendlich in Österreich ankam.
[...]
Am 17. Oktober 2015 bin ich in Kenntnis gesetzt worden, dass XXXX und XXXX ebenfalls ermordet wurden und ich gehe davon aus, dass es noch in Heyratan passiert ist. XXXX hatte sich zuvor stets verlässlich bei mir gemeldet, doch in Heyratan brach der Kontakt ab.
Die Information erhielt ich von Herrn XXXX , Heyratan. Obwohl es seit letztem Oktober diese Telefonnummer offensichtlich nicht mehr gibt, wage ich es nicht, die Nummer bekannt zu geben, zum Schutz für Herrn XXXX , meine eigene Familie und auch XXXX - ich bitte um Verständnis!
In meinem Schock fragte ich in jenem Telefonat nicht sofort, wann, wo und wie, als ich dann die Kraft hatte nachzufragen, wurde das Telefonat abgebrochen. Die darauffolgenden Tage rief ich nochmals mehrmals an, um Einzelheiten zu erfahren, aber die Telefonnummer war tot.
Ich teilte es bewusst XXXX nicht mit, da er in der Schulausbildung war und ich ihn nicht belasten wollte.
[...]"
6. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 erging folgende Personenanfrage an die Österreichische Botschaft Islamabad:
"[...]
Der Beschwerdeführer heißt XXXX . Sein Geburtsdatum wurde laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nach fachärztlicher Untersuchung) mit 03.12.1996 festgesetzt. Er selbst gibt sein Geburtsdatum mit 21.03.1998 an.
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bis zu seiner Flucht in der Stadt Kabul, Bezirk XXXX , 6. Straße gelebt. Ebenso seine Mutter und sein Bruder.
Nachdem die Taliban den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten, hätten der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach seien sie fünf Monate in Mazar i Sharif, nachher noch einen Monat in Hairatan gewesen.
Laut eidesstattlicher Erklärung von Herrn Dr. XXXX (= Großcousin des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers) sollen am 17.10.2015 der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein. Herr Dr. XXXX geht davon aus, dass es noch in Hairatan passiert wäre. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nämlich stets bei Herrn Dr. XXXX telefonisch gemeldet. Doch in Hairatan sei der Kontakt abgebrochen worden. Die Information über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers habe Herr Dr. XXXX von Herrn XXXX (Hairatan) erhalten.
Laut Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wisse er nicht mehr, wo sich seine Angehörigen (konkret: Mutter und Bruder) derzeit aufhalten.
Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt werden kann, ist vorweg zu prüfen, wo sich die Angehörigen des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht diesbezügliche Nachforschungen folgender Personen anzustellen:
1. Frau XXXX (= Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, letzte
gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk XXXX , 6. Straße; letzter
Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. XXXX :
Hairatan
2. Herr XXXX (= Bruder des Beschwerdeführers), ca 28 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk XXXX , 6. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. XXXX : Hairatan
[...]"
7. Mit Schreiben vom 14.11.2016 erfolgte die Beantwortung der Anfrage, die auszugsweise folgendermaßen lautet:
"[...]
12. BEANTWORTUNG DER ERHOBENEN FRAGEN
Trotz sehr umfangreicher Nachforschungen konnten die Identität, der Status und das Vorleben des Antragstellers weder in KABUL noch in HAIRATAN nachgewiesen werden. Somit konnte auch der derzeitige Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht verifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurden sehr detaillierte Nachforschungen in Bezug auf folgende Personen durchgeführt:
(1) Frau XXXX (=Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], XXXX District [‚Bezirk XXXX '], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX : HAIRATAN).
(2) Herr XXXX (=Bruder des Beschwerdeführers), ca. 28 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], XXXX District [‚Bezirk XXXX '], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX : HAIRATAN).
KABUL:
Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat sehr umfangreiche Nachforschungen in der Region XXXX in KABUL, Afghanistan, durchgeführt. Nach einer sehr umfangreichen Suche konnte er die Straße ‚STREET 6' finden, welche auch unter dem Namen ‚ XXXX ' bekannt ist. Er traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Mutter (‚ XXXX '), dessen Bruder (‚ XXXX '), dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens (‚ XXXX ') und traf sich auch mit einem gewissen ‚General XXXX '. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre.
HAIRATAN:
HAIRATAN ist - laut den Aussagen des AA sowie von Dr. XXXX (??) - der letzte Aufenthaltsort [gewesen]. HAIRATAN ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARIF entfernt. Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet gemäß den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Mutter (‚ XXXX '), dessen Bruder (‚ XXXX '), dessen Onkel und auch dessen Familie gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem derartigen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall. Die Nachforschungen bei der örtlichen Polizeistation haben des Weiteren ergeben, dass kein Beamter irgendetwas über einen derartigen Vorfall wusste und ein solcher Vorfall insbesondere auch nicht in deren Protokollen des Vorjahres vermerkt ist.
13. RESÜMEE
Die im gegenständlichen Fall aufgestellten Behauptungen werden als nicht übereinstimmend mit den Tatsachen befunden. Detaillierte Nachforschungen haben ergeben, dass die Behauptungen des Antragstellers betreffend die von ihm angegebene Wohnadresse in KABUL wie auch in HAIRATAN (BALKH) absolut unwahr sind. Die genannten Adressen konnten zwar mit einiger Mühe ausfindig gemacht werden und wurden auch eine eingehende Suche sowie detaillierte Befragungen in diesen Gebieten vorgenommen, jedoch konnte keine der kontaktierten Personen den AA oder dessen Familienmitglieder identifizieren. Der behauptete Vorfall wurde auch in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie auch bei Polizeiquellen in HAIRATAN diskret nachgefragt/verifiziert (ohne die Identität [des Betroffenen] preiszugeben), jedoch haben alle kontaktieren Ortsansässigen und auch die Polizei [den behaupteten Vorfall] mit aller Entschiedenheit dementiert. Es hat den Anschein, dass der AA zwar umfangreiche Kenntnisse über die Region haben dürfte und dort irgendwann einmal vielleicht auch gearbeitet oder gelebt haben könnte, jedoch ist er den ortsansässigen Bewohnern dort gänzlich unbekannt. Dementsprechend ergab die durchgeführte Überprüfung, dass die gemachten Angaben falsch bzw. erfunden sind und mit den tatsächlichen Fakten nicht übereinstimmen.
[...]"
8. Am 05.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung.
9. Mit Schreiben vom 19.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft.
10. Am 02.02.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführten Nachforschungstätigkeiten zum größten Teil aufgrund einer unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhaltsgrundlage durchgeführt worden seien, sodass auch ein entscheidungsrelevantes als unrichtig zu bezeichnendes Ermittlungsergebnis vorliege. Aufgrund der unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhaltsgrundlage und der damit einhergehenden Nachforschungstätigkeiten seien auch die hiermit verbundenen Ergebnisse bei objektivster Betrachtungsweise als unzutreffende Wiedergabe der Sachverhaltsgrundlage bzw. als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Die Anfragebeantwortung vom 10.11.2016 sei somit als nachvollziehbares und standhaltendes Beweismittel (auch bei freier Würdigung der Beweisergebnisse) nicht verwertbar.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, W123
2127619-1/25E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze abgewiesen.
12. Mit Schreiben vom 17.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß
Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof.
13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, E 832/2017-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017 aufgehoben.
14. Am 17.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R: Waren Sie in Afghanistan jemals politisch tätig?
BF: Ich persönlich nicht, aber in Afghanistan habe ich immer Angst davor gehabt, dass mir die Taliban etwas antun würden, weil meine Mutter mir immer gesagt hat, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe in der letzten Einvernahme ausgeführt, dass ich mit dem Taxi zur Schule gefahren bin. Das alles hat mein Vater für mich organisiert.
R: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen?
BF: Neun Jahre.
R: Haben Sie in Afghanistan irgendwas gearbeitet?
BF: Nein, mein Vater wollte, dass ich mich auf meine Ausbildung konzentriere. Er wollte, dass ich für die Gesellschaft nützlich bin. Er erlaubte mir nicht, viel hinauszugehen. Ich war die meiste Zeit bei meiner Mutter zu Hause.
R: Wurden Sie in Afghanistan zu irgendeinem Zeitpunkt von jemandem persönlich bedroht?
BF: Mich hat niemand persönlich bedroht. Ich habe aber immer sehr viel Angst davor gehabt, entführt zu werden, weil ich wusste, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe oft auf dem Weg nach Hause aus Angst gezittert.
R: Was genau hat Ihr Vater beruflich gemacht?
BF: Mein Vater war sowohl Händler als auch hat er Berichte gegen die Taliban geschrieben.
R: Hat Ihr Vater bezüglich seines Berufes als Händler Probleme bekommen?
BF: Ich habe manchmal meine Mutter gefragt, warum mein Vater so unter Schock nach Hause kommt. Sie hat mir weinend erzählt, dass mein Vater bedroht wird und dass er seine Arbeit nicht problemlos weiterführen kann. Das hat dazu geführt, dass auch ich sehr traurig wurde.
R: Wo hat Ihr Vater die Berichte gegen die Taliban geschrieben?
BF: Ich war damals zu jung, weshalb ich diese Informationen nicht habe. Ich durfte auch das Arbeitszimmer meines Vaters nicht betreten, weil meine Mutter mit mir geschimpft hat. In das Zimmer durften meine Mutter und mein Bruder gehen. Ich habe Ihnen immer die Wahrheit erzählt. Wenn ich über diese Tätigkeit meines Vaters genauere Informationen hätte, würde ich Ihnen das ebenfalls erzählen.
R: Hat Ihre Mutter oder Ihr Bruder von den Tätigkeiten Ihres Vaters gewusst?
BF: Ja, das war der Grund, warum meine Mutter immer so besorgt gewesen ist. Mein Vater wollte auch nicht, dass ich alles erfahre. Trotzdem habe ich meine Mutter oft danach gefragt. Manchmal hat sie mir davon erzählt.
R: Hat Ihr Vater in Zeitungen geschrieben?
BF: Ja. Diese Berichte wurden in Zeitungen veröffentlicht. Ich weiß aber leider nicht, in welchen Zeitungen, sonst würde ich diese mithilfe meines Onkels als Beweis vorlegen.
R: War Ihr Vater hauptsächlich als Händler berufstätig und hat nur nebenbei geschrieben, oder war er hauptsächlich Journalist?
BF: Das weiß ich nicht genau. Es ist möglich, dass er Journalist war und daneben als Händler tätig gewesen ist, damit er seine Haupttätigkeit verheimlicht. Ich habe Ihnen auch erzählt, dass mein Onkel Arzt ist, aber dennoch Berichte auf Internetseiten veröffentlicht.
R: Wie lange hat Ihr Onkel auf Internetseiten veröffentlicht?
BF: Seit ein oder zwei Jahren schreibt er nicht mehr, aber auf den Internetseiten kann man die Daten sehen.
R: Wissen Sie, seit wann Ihr Vater Berichte in Zeitungen geschrieben hat?
BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater gehörte aber einer gebildeten Familie an. Er war ein Gegner der Taliban.
R: Wissen Sie, wer Ihren Vater bedroht hat?
BF: Weil er gegen die Taliban ist, bedrohen ihn auch die Taliban.
R: Wann haben diese Drohungen gegen Ihren Vater begonnen?
BF: Diese Frage kann ich nicht beantworten, weil ich diese Informationen nicht habe. Meine Mutter hat mir vier oder fünf Mal erzählt, dass mein Vater bedroht wird.
R: Wie wurde er bedroht?
BF: Das weiß ich nicht. Oft ist es vorgekommen, dass mein Vater ein paar Tage lang nicht nach Hause gekommen ist. Wenn ich meine Mutter gefragt habe, hat sie mir erzählt, dass er möglicherweise mit seiner Arbeit beschäftigt ist. Ich kann daher nicht sagen, wo mein Vater in dieser Zeit gewesen ist.
R: Aber die Arbeit hat Ihr Vater immer von zu Hause aus ausgeübt?
BF: Ja, aber seine Tätigkeit als Händler hat er außerhalb des Hauses ausgeführt. Ich weiß nicht, ob er von den Taliban mitgenommen wurde, oder von anderen Gruppierungen, die als Entführer gelten.
R: Warum hat Ihr Vater mit seiner Tätigkeit nicht aufgehört, wenn er so oft bedroht wurde?
BF: Eine Familie benötigt Geld. Wenn mein Vater seine Arbeit aufgegeben hätte, hätten wir nichts mehr zu Essen und zum Anziehen gehabt. Wie hätten wir unser Leben weiterführen sollen?
R: Ist es richtig, dass Ihr Vater am 17.08.1392 (= umgerechnet 08.11.2013) ermordet wurde?
BF: Ja, das ist richtig. Ich habe das Datum im Afghanischen Kalender eingegeben. Der Einvernahme Leiter im BFA hat dieses Datum umgerechnet.
R: Was können Sie mir über die Umstände der Ermordung Ihres Vaters erzählen?
Anmerkung: BF beginnt zu weinen.
BF: Es war Sonntag, als mein Bruder mich angerufen hat und mir gesagt hat, dass ich so schnell wie möglich nach Hause kommen soll. Als ich zu Hause angekommen bin, habe ich die Leiche meines Vaters vorgefunden. Ich habe nicht gesehen, welche Verletzungen mein Vater hatte bzw. wie er getötet wurde. Meine Mutter und mein Bruder haben erzählt, dass auf meinen Vater geschossen wurde."
15. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverständige XXXX mit der Erstellung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens mit Vor-Ort-Recherchen zum Themenkomplex der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit sowie zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Das Gutachten sei bis Mitte Jänner 2018 zu erwarten. Der in der Schweiz aufhältige Onkel des Beschwerdeführers sei derzeit nicht reisefähig. Diesbezüglich werde eine Arztbestätigung vorgelegt.
16. Mit Schreiben vom 18.01.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis zum 05.02.2018 bezüglich der Erstellung des oben genannten Gutachtens. Diese Frist wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 12.02.2018 erstreckt.
17. Mit Schreiben vom 12.02.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung bis zum 12.03.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig, nennt sich XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul, wo auch eine Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt, bei welcher der Beschwerdeführer eine Woche lang aufhältig war. Der Beschwerdeführer war zudem vor seiner Ausreise fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in Heyratan aufhältig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan acht bzw. neun Jahre die Schule und kann lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, unbescholten und erlangte einen Pflichtschulabschluss in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte ein Semester lang im Jahre 2016 eine HTL. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Er ist auch - bis auf das Volleyball spielen - in keinem Verein aktiv.
Der Beschwerdeführer hat bis auf zwei "Ersatzmütter", eine ihrer Töchter und Freunde keine Familienangehörigen und sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hält sich seit April 2014 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Der Vater des Beschwerdeführers war als Händler tätig und ist bereits verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Veröffentlichung von talibanfeindlichen Artikeln mit dem Tode bedroht und schlussendlich getötet wurde.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht bzw. war er in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungssituationen ausgesetzt.
Am 17.10.2015 wurde der "Onkel" des Beschwerdeführers, Dr. XXXX , telefonisch von einem "Herrn XXXX , Heyratan" in Kenntnis gesetzt, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden seien. Vor Bekanntgabe der näheren Todesumstände, wurde das Telefonat abgebrochen; die Telefonnummer war für den "Onkel" des Beschwerdeführers nicht mehr erreichbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Veröffentlichung der talibanfeindlichen Artikel durch den Vater des Beschwerdeführers der Tod widerfuhr.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der Veröffentlichung von talibanfeindlichen Artikeln durch den Vater des Beschwerdeführers bis heute ein besonderes Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Tante rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul möglich. Seine Existenz könnte er in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Stadt Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017)
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
(UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.
Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).
Politische Entwicklungen
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
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