TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/20 W165 2173757-1

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W165 2173754-1/10E

W165 2173757-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter Aminat GITSCHKAJEVA alias GICHKAEVA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1.) 712354409-170570262-EAST-Ost und 2.) 770114402-170107635-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, begaben sich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Zu den Personen der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Aus VIS-Abfragen ergibt sich, dass die spanische Vertretungsbehörde in Russland/Moskau der Erstbeschwerdeführerin ein Schengenvisum der Kategorie C mit der Gültigkeit 20.02.2017 bis 18.08.2017 und die italienische Vertretungsbehörde in Russland/Moskau dem Zweitbeschwerdeführer ein Schengenvisum der Kategorie C mit Gültigkeit 26.04.2017 bis 18.05.2017 ausgestellt haben.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 12.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass ihr Verfahren bereits am 15.03.2017 rechtskräftig entschieden worden sei (Anmerkung: Der der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 zuerkannte Asylstatus wurde am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt, siehe unter II. 1. Feststellungen) nach dem Grund einer neuerlichen Asylantragstellung befragt, an, dass sie sich seit 2007 nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Sie habe von 2007-2009 in der Ukraine gelebt und sich in weiterer Folge acht Jahre in ihrem Heimatland Tschetschenien aufgehalten. Am 11.05.2017 sei sie auf dem Luftweg über die Türkei (Istanbul) nach Wien gelangt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.05.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien.

Mit Schreiben vom 25.05.2017 stimmten die spanischen Behörden den Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 09.08.2017 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren und habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben. Zum Nachweis der Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen bis 2006 gültigen österreichischen Konventionspass, einen österreichischen Führerschein und ein russisches Identitätsdokument und hinsichtlich des (in Österreich geborenen) Zweitbeschwerdeführers die österreichische Geburtsurkunde vor. Zum Gesundheitszustand ihres Kindes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn gesund sei, seit der Asylantragstellung jedoch Bettnässer sei und dagegen Tabletten erhalten habe, die helfen würden. Sie selbst befinde sich in der Betreuungsstelle in psychologischer Behandlung, da sie nicht schlafen könne und Probleme mit der Schilddrüse habe, " sei jedoch nicht sicher, ob es tatsächlich die Schilddrüse sei". Sie sei im Jahr 2003 oder 2004 in Österreich bei einem Arzt gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe, die ihr helfen würden und die sie bis heute einnehme (Xanor 5mg 3x täglich, Trittico 75 mg 1x täglich, da sie nicht einschlafen könne). Außerdem nehme sie Baldriantropfen zur Beruhigung. Befunde habe sie jedoch nicht erhalten. Auf Frage nach Verwandten in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich zwei Onkel habe. Ein seit 2003 in Österreich lebender Onkel bringe ihr in regelmäßigen Abständen Lebensmittel und gebe ihr ein Mal im Monat oder alle zwei Wochen 20 Euro. Die Erstbeschwerdeführerin bejahte, vom österreichischen Staat abhängig zu sein. Sie sehe ihren Onkel alle zwei Wochen. Ihr zweiter, ebenfalls seit 2003 in Österreich lebender Onkel, gebe ihr ein Mal im Monat oder alle zwei Wochen 30 Euro. Sie sehe diesen Onkel ebenfalls alle 2 Wochen und habe zwei bis drei Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Beide Onkel hätten bereits eine eigene Familie. Zudem habe sie in Österreich drei Cousinen, die bereits verheiratet seien und Familie hätten. Sie sei von ihren Cousinen nicht finanziell abhängig, telefoniere mit beiden jedoch zwei bis drei Mal pro Woche. Sie habe nirgendwo um Asyl angesucht. Sie habe zwar ein Visum beantragt, sei jedoch nie in Spanien gewesen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmungserklärung Spanien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sie konkrete Gründe nennen solle, die einer Ausweisung nach Spanien entgegenstehen würden, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn in Österreichisch bleiben wolle, da er hoffe, hier seinen Vater zu treffen. Sie wisse jedoch nicht, wo sich der Vater ihres Kindes aufhalte. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Spanien eine Stellungnahme abzugeben. Sie habe diese nicht gelesen, da sie kein Interesse an Spanien habe, kein Spanisch spreche und nichts von Spanien wissen wolle.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers legte die Erstbeschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen vor:

-Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 22.06.2017: Diagnose: Prim. Enuresis nocturna; medikamentöse Therapieempfehlung: Dzt. keine; Weitere Vorgehensweise: 11.07.2017 um 10.45 Uhr Termin in der Uro-Enuresis-Ambulanz h.o. Messbecher und Miktionsprotokoll mitgegeben, Nieren- und Blasensonographie mit Restharnuntersuchung (davor viel trinken) im niedergelassenen Bereich erbeten,

-Befund eines Röntgeninstitutes vom 05.07.2017 : Sonographie der Nieren, Harnblase, Restharnbestimmung, Ergebnis: Unauffällige Sonographie beider Nieren sowie des Unterbauchs, kein Restharn nach Miktion,

-Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 11.07.2017: Diagnose: Sekundäre Enuresis nocturna; medikamentöse Therapie: Minirin melt 120 mg Tbl. OPI a 100 Stück, s. 1x1 vor dem Schlafengehen, wenn nach einer Woche nicht trocken, dann auf 1x2 erhöhen; weitere Vorgehensweise: Kontrolle bei Bedarf.

Laut einer zur Erstbeschwerdeführerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 20.08.2017 seien zur Erstbeschwerdeführerin folgende Befunde vorgelegt worden:

-Befund eines Röntgeninstitutes vom 23.05.2017, Mammographie und Mammasonographie beidseits: BIRADS 2, ACR 3, simple Zysten, keine malignomsuspekten Läsionen und

-Ambulanzkarte der chirurgischen Abteilung eines Landesklinikums vom 31.05.2017: Schmerzen in beiden Brüsten, Mammographie und Sono BIRADS 2, simple Zysten beidseits, keine malignomsuspekten Läsionen;

Dgn: Mastopathia fibrosa cystica

Weiter seien Medikamente vorgelegt worden: Trittico ret. (150) 0-0-0-1/3, Xanor(0,5) 1/2 bei Bedarf, max. 4 Mal tgl.

Zum psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin wird in der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2017 ausgeführt, dass diese orientiert und bewusstseinsklar sei... Es hätten keine Denkstörungen exploriert werden können. Keine depressiven Symptome, keine Suizidgedanken explorierbar. Zur Zeit der Befundaufnahme (18.08.2017) keine Symptome einer krankheitswertigen Störung fassbar.

Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers wurde ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin eingeholt:

Es seien Befunde (siehe oben) vorgelegt worden.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2017 ergibt sich, dass beim Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Befundaufnahme (18.08.2017) F 98.0 Enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) und eine Anpassungsstörung, F 43.2 vorliegen. Laut eigenen Angaben mache sich der Bub Sorgen um die Mutter. Dies kann entweder als Belastung ohne Krankheitswert oder als milde Anpassungsstörung F 43.2 codiert werden. Für eine andere Störung besteht derzeit kein Hinweis. Die fortgesetzte Einnahme von Minirin (antidiuretisches Hormon zur Verminderung des Einnässens) wurde angeraten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)

Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).

Quellen:

-

ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2015

Spanien

14.780

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

590

65

60

-

470

2. Qu. 2015

750

70

225

-

455

3. Qu. 2015

820

35

180

-

605

4. Qu. 2015

1.015

45

335

-

635

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

-

Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,

http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016

-

Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,

http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016

-

Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,

http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016

-

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

-

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

-

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

-

Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016

3. Dublin-Rückkehrer

Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantieren. Ein Identifikationsmechanismus wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine Früherkennung bezüglich Vulnerabilität wird von erfahrenen Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.a).

Unbegleitete Minderjährige sind den zuständigen regionalen Behörden für den Schutz Minderjähriger zu übergeben. Ihre Asylverfahren sind im Eilverfahren zu erledigen. Reisedokumente von Minderjährigen sind als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Diese kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Die Aussagekraft der Tests wird aber weithin kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die medizinische Altersfeststellung würde zu oft angewandt. Es wird moniert, dass Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren würden, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, während UM vor Ort bleiben. Die Vormundschaft für UMA ist ebenfalls regional organisiert. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu unterstützen. Kritisiert wird u.a. der langwierige Bestellungsprozess (AIDA 4.2016; vgl. OAR o. D.a).

Im spanischen System werden AW in jener Unterbringung versorgt, die für sie am besten geeignet ist. Diese Bewertung wird von OAR und der NGO, welche die Einrichtungen führt, gemeinsam vorgenommen. UMA werden nicht in den regulären Unterbringungszentren oder Appartements für erwachsene Asylwerber untergebracht. Für ihre Unterbringung ist die NGO La Merced Migraciones zuständig. Vulnerable dürfen meist länger in der Unterbringung bleiben, insgesamt bis zu 2 Jahre lang (AIDA 4.2016).

6-16jährige in Spanien unterliegen der Schulpflicht. Dies ist von den Kommunen sicherzustellen. Minderjährige AW gehen in reguläre Schulen der Kommunen, in denen sie leben (AIDA 4.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

-

OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.a): Menores y otras personas vulnerables,

http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/menores-y-otras-personas-vulnerables, Zugriff 20.7.2016

5. Non-Refoulement

Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).

An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

-

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail

-

OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,

http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016

6. Versorgung

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).

Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).

Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).

UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).

AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).

In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

-

OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud,

http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016

6.1. Medizinische Versorgung

AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).

Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

-

OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,

http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015

-

UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):

Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Spanien zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen oder schweren und/oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge Schlafprobleme und Probleme mit der Schilddrüse. Sie habe jedoch weiters angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich tatsächlich um Schilddrüsenprobleme handle. Zudem habe sie in Österreich keine Befunde erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer sei Bettnässer und aus einer eingeholten ärztlichen Stellungnahme gehe hervor, dass dieser entweder an einer Belastung ohne Krankheitswert oder an einer milden Anpassungsstörung leide. Aufgrund der Befunde hätten keine schwerwiegenden gesundheitseinschränkenden Krankheitssymptome festgestellt werden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In Österreich würden zwei Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben. Mit den angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünde zu diesen auch keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern (dem Zweitbeschwerdeführer durch Ausfolgung an die Erstbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin), nachweislich am 03.10.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Gegen die Bescheide richten sich die gleichlautenden Beschwerden vom 13.10.2017, in welchen die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie an psychischen Störungen leiden würden. Es liege auf der Hand, dass in Anbetracht der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu legal in Österreich lebenden Familienangehörigen - es wurden acht in Österreich lebende Verwandte namentlich angeführt - in Abweichung der Kriterien der Dublin III-VO Österreich aus humanitären Gründen von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und sich für die Prüfung der Asylanträge zuständig zu erklären hätte. Die gegenständliche Entscheidung stelle eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, da aufgrund der Integration der Beschwerdeführerin, die bereits einige Jahre in Österreich gelebt habe, eine entsprechende Schutzwürdigkeit gegeben sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles, das entsprechend den Bestimmungen der Grundrechtecharta in allen Entscheidungen zu berücksichtigen sei, sei die Prüfung des Asylantrages durch die österreichischen Behörden geboten. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 08.11.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin befand sich bereits von 2001 bis 2007 in Österreich und stellte 2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.01.2004 wurde der Erstbeschwerdeführerin Asylstatus zuerkannt. Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich geboren. Zwischen 18.06.2007 und 03.11.2016 bestand im Bundesgebiet keine behördliche Meldung der Erstbeschwerdeführerin. In den Jahren 2007 bis 2009 befand sich die Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine, von 2009 bis 10.05.2017 wieder in ihrem Herkunftsstaat. Am 07.12.2016 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Erstbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt. Am 11.05.2017 reisten die Beschwerdeführer per Flugzeug über die Türkei nach Österreich ein und stellten hier am 12.05.2017 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde von der spanischen Vertretungsbehörde in Russland/Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum 20.02.2017 bis 18.08.2017 erteilt. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde von der italienischen Vertretungsbehörde in Russland/Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum 26.04.2017 bis 18.05.2017 erteilt.

Das BFA richtete am 16.05.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien, welchen die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 25.05.2017 ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet eigenen Angaben zufolge an Schlafproblemen und möglicherweise an Schilddrüsenproblemen, die unbelegt blieben. Laut eigener Angabe befindet sich die Erstbeschwerdeführerin in psychologischer Behandlung. Die Einholung einer ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2017 hat keine krankheitswertige psychische Störung ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat wegen Schmerzen in den Brüsten ein Landesklinikum aufgesucht, wo die Diagnose Mastopathia fibrosa cystica gestellt und - wie bereits kurz zuvor aufgrund einer radiologischen Untersuchung - malignomsuspekte Läsionen ausgeschlossen wurden. Der Zweitbeschwerdeführer ist laut Angabe der Erstbeschwerdeführerin gesund, leidet allerdings an nächtlichem Einnässen und wird dagegen medikamentös behandelt. Die hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers eingeholte gutachterliche ärztliche Stellungnahme vom 21.08.2017 hat in psychischer Hinsicht eine allenfalls milde Anpassungsstörung bzw eine Belastung ohne Krankheitswert ergeben, die sich in Sorgen des Zweitbeschwerdeführers um seine Mutter äußern.

In Österreich sind laut Angaben der Beschwerdeführer zwei Onkel und drei Cousinen der Erstbeschwerdeführerin samt deren Familien aufhältig. Mit den angeführten Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch besteht ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Am 08.11.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Asylstatus an die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 und die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus im Jahr 2017 gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden relevanten Auszüge aus dem Verwaltungsakt des seinerzeitigen Asylverfahrens.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Erteilung von Schengenvisa durch Spanien und Italien ergeben sich aus dem Ergebnis der vorliegenden VIS-Abfragen sowie der Aktenlage.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen beruht auf den eigenen Angaben, den vorliegenden Befunden und den gutachterlichen ärztlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren.

Die Feststellung der am 08.11.2017 auf dem Luftweg erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien gründet sich auf den diesbezüglichen Bericht der LPD Niederösterreich vom 08.11.2017 und dem damit übereinstimmenden IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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