Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §43 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf die noch nicht lange Phase des Wohlverhaltens, die letzten Verurteilungen wegen gravierender Straftaten und eines Suchtgiftdeliktes, der noch nicht lange bestehenden eigenen familiären Bindungen und der nicht ausgeprägten sozialen und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers, überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gemäß Art 8 EMRK noch die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 10. 12. 2013, 2012/22/0151) im gegenständlichen Fall von vielfachen gerichtlichen Verurteilungen wegen gravierender Straftaten beim Beschwerdeführer ein Ausnahmefall vorliegt.
Schlagworte
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012; Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden gemäß § 8 Abs.3a AsylG iVm. § 9 Abs.2 AsylG in sein Herkunftsland rechtskräftig festgestellt; trotz ausdrücklicher Feststellung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß § 44b NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 aufenthaltsbeendende Maßnahmen de facto nicht eingeleitetAnmerkung
VfGH v. 10.6.2016, E 148/2016; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34669.2014Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018