RS Lvwg 2015/12/9 VGW-151/080/34669/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §43 Abs3
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Im Hinblick auf die noch nicht lange Phase des Wohlverhaltens, die letzten Verurteilungen wegen gravierender Straftaten und eines Suchtgiftdeliktes, der noch nicht lange bestehenden eigenen familiären Bindungen und der nicht ausgeprägten sozialen und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers, überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gemäß Art 8 EMRK noch die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 10. 12. 2013, 2012/22/0151) im gegenständlichen Fall von vielfachen gerichtlichen Verurteilungen wegen gravierender Straftaten beim Beschwerdeführer ein Ausnahmefall vorliegt.

Schlagworte

Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012; Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden gemäß § 8 Abs.3a AsylG iVm. § 9 Abs.2 AsylG in sein Herkunftsland rechtskräftig festgestellt; trotz ausdrücklicher Feststellung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß § 44b NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 aufenthaltsbeendende Maßnahmen de facto nicht eingeleitet

Anmerkung

VfGH v. 10.6.2016, E 148/2016; Ablehnung
VwGH v. 22.2.2018, Ro 2017/22/0004; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34669.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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